12898/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.01.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0216-I/3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 25. JAN. 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 28. Dezember 2012, Nr. 13158/J, betreffend des

                        Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans „Oberer Inn“

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen vom 28. November 2012, Nr. 13158/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Entsprechend dem Gesetzestext des § 53 WRG kann jedermann, der an der Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele interessiert ist,  dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen.

Diese Formulierung schließt Energieversorgungsunternehmen nicht aus.

Zu den Fragen 3, 4 und 10:

 

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut hat ein derartiger Entwurf fachkundig ausgearbeitet zu sein und einerseits die Zielsetzungen der §§ 30a, 30c und d sowie zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes zu enthalten.

Insofern kann ein Rahmenplan auch HMWB (heavily modified waterbodies/erheblich veränderte Wasserkörper) Gewässer umfassen.

Aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes hat eine (fachkundig ausgearbeitete) Rahmenplanung als Mindestanforderung die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Wasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterungen der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes zu enthalten. Erforderlich ist im Wesentlichen die Darstellung

-           des Inhalts und der Ziele des Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans (WWRP)

-           der Umweltmerkmale der vom WWRP betroffenen Gebiete

-           der zu verfolgenden Umweltziele

-           des derzeitigen Umweltzustandes

-           der zu erwartenden Umweltauswirkungen

-           und der möglichen Gegenmaßnahmen

 

Energiewirtschaftliche Nutzungsinteressen können wie alle anderen Gewässernutzungen Teil eines derartigen Planes sein. Planungsziel ist es, Gewässerschutz/-reinhaltungen und die unterschiedlichen möglichen Nutzungen vorab bestmöglich planerisch abzustimmen, um jenen Rahmen vorzugeben, an welchem sich weitere konkrete Planungen zu orientieren haben.

 

Zu den Fragen 5 bis 7 und 14:

 

Die planungsrelevanten Kriterien des „Österreichischen Wasserkatalogs: Wasser schützen - Wasser nutzen - Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung“ sowie allfällige (weiterreichende) einschlägige Kriterienkataloge der Länder sollten bei der Erstellung derartiger Pläne herangezogen werden, da diese auch Maßstab für die Beurteilung der Prüfung betreffend einer Anerkennung darstellen.

Der „Österreichische Wasserkatalog Wasser schützen - Wasser nutzen - Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung“ ist auf der  Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) abrufbar.

Neben z.B. energiewirtschaftlichen Aspekten sollten die im Kriterienkatalog enthaltenen gewässerschützenden Aspekte wie z.B. Natürlichkeit und Seltenheit eines Gewässertyps jedenfalls in einem Rahmenplan berücksichtigt werden.

Für die Erstellung des Rahmenplanes sind im Wasserrechtsgesetz keine Fristen vorgesehen, auch für die räumliche Ausdehnung gibt es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben. Es kann sich um Flusseinzugsgebiete oder Teilbereiche von denselben handeln.

 

Zu Frage 9:

 

„Übergeordnete Planungen“ , wie jene nach § 53 WRG 1959 dienen der Abstimmung öffentlicher Interessen. Die Frage der Berührung fremder Rechte durch allfällige auf derartigen Planungen aufbauende konkrete Projekte/Vorhaben ist Gegenstand nachfolgender Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren und entsprechend den dort anzuwendenden Bestimmungen über die Einräumung von Zwangsrechten zu beurteilen.

 

Zu den Fragen 8 und 11 bis 13:

 

Planungen zu einem wasserwirtschaftlichen Rahmenplan betreffend den „Oberen Inn“ laufen bereits seit dem Jahr 2008. Die bisher dem BMLFUW vorgelegten Unterlagen wurden mehrmals überarbeitet, da bislang im Wesentlichen

 

Gem. § 55 Abs.2 WRG obliegt dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan neben der Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande, der Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,  der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern, ua. die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung sowie die Schaffung von Grundlagen für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß § 54 bzw. für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs. 1 Z 1 WRG.

Im laufenden Prozess wird der Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan ersucht (abschließend) zu prüfen und mitzuteilen,

-         ob/inwieweit die  im Entwurf dargestellte wasserwirtschaftliche Ordnung mit der vorausschauenden Planung des Landes und künftigen Planungsvorhaben des Landes im Einklang steht;

-         ob eine Abstimmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern erforderlich ist;

-         ob/inwieweit der  Planungsentwurf ausreichende Grundlagen enthält, diese nachvollziehbar sind bzw. in welchen Bereichen aus Landessicht Änderungen oder Ergänzungen erforderlich erscheinen.

 

Sobald bzw. sofern ein Entwurf eines Rahmenplanes vorliegt, der eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für eine (allfällige) Anerkennung darstellt, wird eine gesetzeskonforme Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden.

 

Zu den in den Fragen ua. angesprochenen möglichen (zulässigen) Inhalten eines  Rahmenplanes darf auf die Beantwortung der Fragen 3 und 4 verwiesen werden.

 

Der Bundesminister: