13144/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.02.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

 

 

GZ: BMI-LR2220/0014-II/BK/3.3/2013

 

Wien, am        . Februar 2013

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Gartelgruber und weitere Abgeordneter haben am          18. Dezember 2012 unter der Zahl 13408/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Drogenkriminalität in Innsbruck“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Es wurden 66 Staatsangehörige von Marokko, Algerien und Tunesien verhaftet.

 

Zu den Fragen 2 und 4:

Bei 19 marokkanischen Staatsangehörigen.

 

Zu Frage 3:

Ja.

 

Zu Frage 4:

Dies war bei 19 Personen möglich.


Zu den Fragen 5 bis 8 und 11:

Fünf marokkanische Staatsangehörige wurden abgeschoben. Bei den weiteren 14 Personen wurde bis dato kein Heimreisezertifikat durch die marokkanische Vertretungsbehörde ausgestellt. Marokko stellt derzeit generell Ersatzreisedokumente nur für Personen aus, die freiwillig nach Marokko zurückkehren möchten.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Grundsätzlich werden vom Bundesministerium für Inneres gestellte Anträge auf Ausstellung von Ersatzreisedokumenten von der marokkanischen Vertretungsbehörde in Wien nicht beantwortet.

 

Zu den Fragen 12 bis 14:

Das Bundesministerium für Inneres ist seit Jahren in Kooperation mit dem Bundes-ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten bestrebt, die Zusammen-arbeit mit den marokkanischen Behörden zu verbessern. Dieses Bestreben wurde im Jahr 2012 intensiviert. So wurde am 4. April 2012 durch das Bundesministerium für Inneres ein Gespräch mit dem marokkanischen Botschafter in Wien organisiert, am 17. Mai 2012 besuchte Vizekanzler Dr. Spindelegger Marokko. Bei allen diesen Treffen wurde der dringende Bedarf der Verbesserung der Zusammenarbeit unterstrichen. Am 8. Juni 2012 wurde der marokkanischen Botschaft in Wien der Entwurf eines bilateralen Memorandum of Understanding für die Zusammenarbeit im Bereich der illegalen Migration überreicht. Da die Europäische Kommission im Besitz eines Mandates zur Verhandlung eines EU Rücküber-nahmeabkommens mit Marokko ist, darf ein bilaterales Rückübernahmeabkommen durch Österreich nicht verhandelt werden.

 

Zu Frage 15:

Asylwerber werden nach ihren Herkunftsländern erfasst, eine Erfassung der zuständigen Asylbehörde erfolgt nicht. Eine Beantwortung dieser Frage kann in Anbetracht des dafür erforderlichen hohen Verwaltungsaufwandes nicht erfolgen, da diesfalls jeder einzelne Asylantrag der aus Nordafrika stammenden Asylwerber manuell gesichtet und der Verfahrensstand festgestellt werden müsste.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

Der Terminus „Asylant“ findet sich in der Rechtsordnung nicht. Unter den anfragerelvanten Personenkreis befindet sich kein „Asylberechtigter“.


Zu Frage 18:

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird bei Fremden, deren Asylverfahren mit einer Ausweisungsentscheidung beendet wurde, die Effektuierung der Außerlandesbringung eingeleitet.

 

Zu Frage 19:

Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.

 

Zu Frage 20:

225.

 

Zu Frage 21:

Sichergestellt wurden ca. 13 Kilo Cannabisharz und Cannabiskraut, ca. 50 Gramm Kokain und 175 Gramm Heroin.

 

Zu Frage 22:

Bei Annahme eines durchschnittlichen Straßenverkaufspreises wäre ein Erlös von ca. 150.000,-- Euro erzielt worden.

 

Zu Frage 23:

Es können keine Bargeldüberweisungen in das benachbarte Ausland zugeordnet werden. Erzielte Verkaufserlöse werden durch Kurierfahrten und nicht durch Banküberweisungen außer Landes gebracht.

 

Zu Frage 24:

Bargeldbeträge werden vorläufig beschlagnahmt und zum Zwecke der Abschöpfung im Sinne der strafrechtlichen Regelungen den zuständigen Organen der Justiz übermittelt.