13162/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.02.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 13375/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ermittlungen gegen Spitzenbeamte im Justizministerium“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 5:

Auf Grund von sogenannten Zufallsfunden im Zuge einer Telefonüberwachung waren gegen zwei Mitarbeiter meines Beamtenstabes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz Ermittlungsverfahren bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) anhängig. Beide Verfahren wurden zwischenzeitig – in einem Fall mit, im anderen Fall ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen – gemäß § 190 StPO eingestellt.

Zu 6 bis 14, 20 bis 23 und 26:

Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) berichtete am 16. März 2012 sowie am 16. Mai 2012 an die WKStA und regte aufgrund von Beweisergebnissen aus einem anderen Strafverfahren die Erlassung einer Anordnung gemäß § 134 Z 2 und Z 3 StPO betreffend den Mobiltelefonanschluss des genannten Sektionsleiters wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB an. Das Bundesministerium für Justiz wurde mit Bericht der WKStA vom 15. Mai 2012 informiert.

Die Prüfung des in der kriminalpolizeilichen Berichterstattung dargelegten Tatverdachtes durch die WKStA ergab keine verdachtsbegründenden Tatsachen. Anhaltspunkte gab es weder für eine Bereitschaft des hier angesprochenen Sektionsleiters, im Verfahren gegen R. A. Informationen weiterzugeben, noch für Angaben bzw. Aussagen zu einer allfälligen Kronzeugenregelung. Das Verfahren gegen den Genannten war daher ohne weitere Ermittlungen einzustellen, die vom BAK angeregte Telefonüberwachung wurde nicht durchgeführt. Das Vorhaben der WKStA, das betreffende Ermittlungsverfahren einzustellen, wurde der Oberstaatsanwaltschaft Wien berichtet.

Zu 15 bis 19:

Der Inhalt dieser Berichte ist Ergebnis eines abgeschlossenen nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens (§ 12 StPO), dessen zu Grunde gelegter Verdacht sich als haltlos erwiesen hat. Der Bericht und andere Ermittlungsinhalte unterliegen somit nicht der Interpellation, weshalb ich um Verständnis bitte, wenn ich die darauf aufbauenden Fragen nicht beantworten kann.

Zu 24 und 25:

Es trifft zu, dass im genannten Zusammenhang kein gesondertes Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter bzw. gegen Teilnehmer an den besagten Dienstbesprechungen eingeleitet wurde, weil aus dem in der Anfrage angeführten Amtsvermerk des für das Meinl-Verfahren zuständigen Staatsanwaltes nicht hinreichend erkennbar war, welche „Geheimnisse“ im rechtlichen Sinn tatsächlich weitergeleitet worden sein sollen. Der Sachverhalt wurde jedoch bei der strafrechtlichen Beurteilung im Verfahren gegen den in Rede stehenden Sektionschef meines Hauses berücksichtigt.

Zu 27:

Ja.

Zu 28:

Über den Anfall von Strafsachen gegen Bedienstete der Zentralstelle ist an die Personalstelle und zentrale Koordinierungsabteilung des Bundesministeriums für Justiz zu berichten. Wenn Mitarbeiter der für die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaften zuständigen Organisationseinheiten selbst von einer Strafsache betroffen sind, betraut die Koordinierungsabteilung entweder außerhalb der Strafrechtssektion tätige andere Strafrechtsexperten der Zentralstelle oder außerhalb der Zentralstelle tätige Richter oder Staatsanwälte mit der Bearbeitung der betreffenden Berichte der Staatsanwaltschaften im eigenen Wirkungsbereich. Dabei hat sich vor allem die Übertragung der Fachaufsicht auf Generalanwälte der Generalprokuratur bewährt und zur Vermeidung jeden Anscheins von Befangenheit beigetragen. Jenen kommt nämlich eine zentrale Funktion bei der Wahrung von Rechtseinheit und Rechtssicherheit in Strafverfahren zu, ohne selbst der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Justiz zu unterliegen.

Zu 29 und 30:

Nein, dazu hätte nach Einstellung der Ermittlungsverfahren und mangels schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten kein Anlass bestanden.

 

Wien,        . Februar 2013

 

 

Dr. Beatrix Karl