13166/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.02.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am 18. Februar 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0302-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13422/J vom 19. Dezember 2012 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Nein.

 

Zu 3.:

Gleichzeitig mit Ziehung der Haftung für den Besserungsschein wurde dem Bund der Besserungsschein und damit eine Forderung gegen die KA Finanz AG in Höhe von 1.136.606.999,41 Euro übertragen.


Weiters hat der Bund nunmehr Forderungen auf Zinszahlung aus dem Besserungsschein in Höhe von 4,3 % jährlich.

 

Hinsichtlich der Bürgschaft über einen Betrag von 200 Millionen Euro zugunsten der Hypo Alpe Adria Bank International AG (HBInt) besteht für einzelne Kreditforderungen der HBInt eine Ausfallsbürgschaft. Die Haftung wird bei Uneinbringlichkeit für jede einzelne behaftete Kreditforderung gesondert gezogen. Bei Schlagendwerden einer Haftung besteht ab diesem Zeitpunkt eine Forderung in voller Höhe des gezahlten Haftungsbetrages gegen den jeweiligen Kreditnehmer der HBInt sowie subsidiär gemäß vertraglicher Vereinbarung in der gleichen Höhe gegen die HBInt selbst.

 

Zu 4.:

Derzeit kann nicht abgesehen werden, ob und wann von der KA Finanz AG Zahlungen auf diese Forderung geleistet werden können.

 

Zu 5.:

Da es sich bei der Haftung für die HBInt um eine Ausfallsbürgschaft für Kreditforderungen handelt, ist die Höhe des einzubringenden Betrages unter anderem von dem Grund der Uneinbringlichkeit dieser Kreditforderung, im Falle eines Insolvenzverfahrens beispielsweise von der Höhe der Konkursquote, abhängig.

 

Zu 6.:

Hinsichtlich der Forderung aus dem Besserungsschein ist im Zuge der Erstellung der Eröffnungsbilanz 2013 vorgesehen, diese auf 1,00 Euro wertzuberichtigen. Die Eröffnungsbilanz wird gemäß § 121 Abs. 8 BHG 2013 mit Stichtag 1.1.2013 erstellt, im Ergebnisvoranschlag 2013 ist daher die Veranschlagung einer Wertberichtung nicht erforderlich. Eine Wertberichtigung der jährlichen Zinszahlung ist in der Folge laufend vorzunehmen.

 

Aufgrund von Haftungszahlungen aus der angesprochenen Bürgschaft zu Gunsten der HBInt entstandene Forderungen können erst nach Ziehung der Haftung beziehungsweise nach dem Entstehen der entsprechenden Forderung gebucht werden. Demgemäß kann auch eine Wertberichtigung gemäß § 42 Abs. 2 BHV 2013 erst nach diesem Zeitpunkt erfolgen.


Zu 7. und 8.:

Gemäß § 92 Abs. 3 BHG 2013 sowie § 42 Abs. 2 BHV 2013 sind Forderungen zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung unter Berücksichtigung der §§ 73 und 74 BHG 2013 zu verrechnen. Dies gilt auch unterjährig.

 

Zu 9.:

Die Prüfung wird von der zuständigen haushaltsführenden Stelle im Bundesministerium für Finanzen wahrgenommen.

 

Zu 10.:

Zahlungen (Kapital und Zinsen) der KA Finanz AG aus dem Besserungsschein sind grundsätzlich am 30. Juni eines jeden Jahres fällig. Dabei hat die KA Finanz AG jedoch Zahlungen aus dem Besserungsschein nur dann und nur in der Höhe jenes Betrages zu leisten, der bei Nicht-Bestehen dieser Zahlungsverpflichtung im festgestellten Jahresabschluss der KA Finanz AG des jeweils vorangehenden Geschäftsjahres als Jahresüberschuss vor Rücklagenbewegung ausgewiesen worden wäre. Zahlungen auf den Besserungsschein werden dabei zuerst den aufgelaufenen Zinsen gutgeschrieben.

 

Zahlungen der HBInt sind erst nach Feststehen des Ausfalls der Forderung, für welche die Bürgschaft übernommen wurde, sowie nach einer erfolgten Zahlung des Bundes zu leisten. Des weiteren ist vertraglich vorgesehen, dass seitens der HBInt Zahlungen nur insoweit zu leisten sind, als durch diese die Eigenmittelquote der HBInt nicht unter das gesetzliche Mindesterfordernis absinken würde beziehungsweise eine solche Zahlung Deckung im ausschüttungsfähigen Jahresgewinn findet.

 

Zu 11.:

Die Forderungen werden, erforderlichenfalls unter Beiziehung der Finanzprokuratur, von der zuständigen haushaltsführenden Stelle im Bundesministerium für Finanzen eingetrieben.

 

Zu 12. und 13.:

Es liegt in der Verantwortung des Vorstandes der jeweiligen Bank, für die ordnungsgemäße Bilanzierung zu sorgen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen