13204/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.02.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

GZ. BMVIT-9.500/0042-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
1017    W i e n

 

 

 

 

 

 

Wien, am     . Februar 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am 20. Dezember 2012 unter der Nr. 13431/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Änderung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø  Wie verantworten Sie die Tatsache, dass die verschiedensten Vertreter der österreichischen Luftfahrt über Jahre hinweg seitens der legistischen Abteilung der OZB mit der Ankündigung hingehalten wurden, mit einer in Kürze zu erwartenden Novelle zur ZLPV 2006 werden konkrete Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen eingeführt?

Ø  Weswegen wurde die gegenständliche Novelle um Jahre verzögert, obwohl die Kernstücke lediglich von der deutschen Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) sowie der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) abgeschrieben worden sind?

Ø  Haben Sie den zuständigen Abteilungsleiter jemals aufgefordert oder auffordern lassen grundsätzlich mehr Arbeitseifer an den Tag zu legen oder haben Sie ihn im Gegenteil angewiesen, diese Novelle zur ZLPV 2006 längstmöglich zu verschleppen?


Konkrete Bestimmungen zu Ultraleichtflugzeugen bestanden bereits seit Erlassung der Zivilluftfahrt-Personalverordnung am 1. Juni 2006 (BGBl. II Nr. 206/2006). Die zuständige Vollzugsbehörde Austro Control hat, gegründet auf diese Regelungen, nach diesem Zeitpunkt in Abstimmung mit dem bmvit mehrfach Verlautbarungen für Piloten von Ultraleichtflugzeugen erlassen.

Die Bestimmungen der am 1. August 2012 in Kraft getretenen Novelle zur ZLPV 2006 (BGBl. II Nr. 260/2012) wurden unter Berücksichtigung zahlreicher Aspekte (z.B. Berücksichtigung bestehender Regelungen, Übergang der behördlichen Zuständigkeit, divergierende Vorbringen von Interessenvertretern, systematische Anpassung an nationales wie Unionsrecht etc.) in einem umfangreichen Arbeitsprozess gemeinsam mit den betroffenen Luftfahrtbehörden ausgearbeitet.

 

 

Zu Frage 4:

Ø  Wie verantworten Sie die Tatsache, dass im Frühjahr offiziell an die Europäische Luftfahrtbehörde EASA bereits die Meldung ging, Österreich habe von den "opt - out" Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bzw. 290/2012 Gebrauch gemacht, wissend, dass dies eine tatsachenwidrige und irreführende Mitteilung dargestellt hat?

 

Die Inanspruchnahme von Übergangsfristen gemäß der Verordnung Nr. 1178/2011 (die Verordnung 290/2012 ist lediglich eine Abänderung der Verordnung 1178/2011) durch mein Ressort ist zeitgerecht und in Entsprechung mit den anzuwendenden unionsrechtlichen sowie nationalen Rechtsvorschriften erfolgt.

 

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Ø  Weswegen wird von Ihnen ohne Ermächtigung durch ein entsprechendes Bundesgesetz wie etwa das Luftfahrtgesetz, der Ermächtigungsumfang der Austro Control GmbH Verordnungen in Form von ZPAs zu erlassen, erweitert?

Ø  Durch wen wurde die Gesetzeskonformität dieser Vorgangsweise bestätigt?

 

Durch Einführung der Möglichkeit zur Erlassung von Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) wird die Vollzugstätigkeit der zuständigen Behörden insbesondere im Hinblick auf die neuen unionsrechtlichen Vorschriften für das zivile Luftfahrtpersonal erleichtert. Die gegenständliche Regelung wurde im Rahmen eines vom bmvit durchgeführten Begutachtungsverfahrens behandelt.

 

 

Zu Frage 7:

Ø  Welche Kosten werden sich auf Grund der Tatsache ergeben, dass in Österreich nunmehr drei Luftfahrtbehörden bestehen (OZB, OEAC, ACG) die den europäischen Behördenvorgaben gemäß Verordnung (EU) 290/ 2012 Artikel 11b bzw. Annex VI zu entsprechen haben?

 

Es werden laut Auskunft meiner ExpertInnen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.


Zu Frage 8:

Ø  Wie werden die dem Österreichischen Aeroclub entstehenden Aufwendungen für dessen behördliche Tätigkeit abgegolten und wie hoch ist der dafür zu veranschlagende Betrag der im Vorblatt zur gegenständlichen Novelle/Finanzielle Auswirkungen verschwiegen wurde?

 

Der Aufwand des Österreichischen Aero Clubs für seine behördlichen Tätigkeiten wird im Rahmen der Aero Club- Gebührenordnung abgegolten.

 

Zu Frage 9:

Ø  Wann wird der seit Anbeginn rechtswidrige UL-Erlass aufgehoben?

 

Der Erlass betreffend die Voraussetzungen für die Verwendung deutscher Ultraleichtflugzeuge in Österreich wird mit der Einführung einer entsprechenden Gästeflugregelung durch den österreichischen Bundesgesetzgeber gegenstandslos.