13287/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.03.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                  Wien, am        Februar 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0007-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13515/J vom 9. Jänner 2013 der Abgeordneten Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 7.:

Gemäß Artikel 119a Abs. 2 B-VG hat das Land die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Absatz 4 desselben Artikels berechtigt die Aufsichtsbehörde, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Ein Verlangen um Auskunft oder ein Begehren, Einsicht an Ort und Stelle zu nehmen, setzt dabei keinen Anlass voraus und kann jederzeit realisiert werden. Es handelt sich um ein präventives Aufsichtsmittel. Die Aufsichtsbehörde kann ein Auskunftsbegehren dabei stets nur im Einzelfall stellen; generelle Auskunftsbegehren – gleichsam als laufende Überwachung der Gemeindeverwaltung – sind jedoch unzulässig.

Da somit gemäß verfassungsrechtlichen Vorgaben die Aufsicht der Gemeinden hinsichtlich ihrer Finanzgebarung in den Kompetenzbereich der Länder fällt, wird mit den gegenständlichen Fragen kein Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen angesprochen. Vielmehr wird die Zuständigkeit der Länder, dort wo es die Gemeindeordnungen und Stadtrechte vorsehen auch jene von gemeindeinternen Kontrolleinrichtungen (Gemeinderatsausschüsse) und zu Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, beziehungsweise auch kleineren Gemeinden bei Vorliegen eines diesbezüglichen Ersuchens der Landesregierung, schließlich die Kompetenz des Rechnungshofes angesprochen.

 

Zu 8.:

Die Problematik von Spekulations- und Derivatgeschäften wird vom Bundesministerium für Finanzen sehr ernst genommen. Um ein risikoaverses Finanzmanagement zu gewährleisten, haben sich die Gebietskörperschaften auf ein umfassendes Spekulationsverbot geeinigt. Es wird einerseits durch einen eigenen Artikel im Finanz-Verfassungsgesetz verankert und andererseits im Detail zwischen Bund, Ländern und Gemeinden in einer Art. 15a B-VG Vereinbarung ausgestaltet. Konkret werden vor allem neue Fremdwährungskredite sowie die Veranlagung öffentlicher Gelder in Fremdwährungen verboten. Geschäfte mit Derivaten, die nicht der Absicherung eines Grundgeschäfts dienen, sowie Spekulationen mit eigens dafür aufgenommenen Krediten werden ebenfalls untersagt. Finanzieller Missbrauch öffentlicher Gelder wird durch strenge Berichts- und Sanktionspflichten unterbunden. Rechnungshof und Staatsschuldenausschuss erhalten mehr Einblick in Finanzen und Transaktionen. Die günstigen Kreditaufnahmen über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur werden nur noch jenen Ländern gewährt, welche die Art. 15a B-VG Vereinbarung unterzeichnet haben und das verfassungsrechtliche Spekulationsverbot umsetzen. Bei Verstößen sind Strafzahlungen von bis zu 15 Prozent der spekulativ veranlagten Mittel vorgesehen. Diese müssen vom Koordinationskomitee des innerösterreichischen Stabilitätspakts verhängt werden. Bund, Länder und Gemeinden sind übereingekommen, diese Vereinbarung bis Ende Juni 2013 zu ratifizieren.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.