13325/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.03.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0005-I/A/15/2013

Wien, am 8. März 2013

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 13592/J des Abgeordneten Zanger und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 4:

Das angesprochene ovale Zeichen ist keine Herkunftsangabe.

Das Anbringen von Identitätskennzeichen ist in Anhang II, Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 idgF. mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs geregelt. Mit dem Anbringen des Identitätskennzeichens wird die Einhaltung der Hygienevorschriften bestätigt. Das Identitätskennzeichen garantiert, dass es sich um hygienisch einwandfreie - also „sichere“ - Erzeugnisse handelt; diese Kennung gibt keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware bzw. deren Zutaten.


Es gibt derzeit keine zusätzlichen Regelungen. Es handelt sich um EU-weit harmonisierte, einheitliche Vorgaben.

 

Frage 5:

Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten. In dieser Verordnung wird auch die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft von Lebensmitteln grundsätzlich geregelt. Österreich hat sich im Zuge der Verhandlungen der Verordnung für eine möglichst umfassende Herkunftskennzeichnung eingesetzt.

Erreicht wurde, dass in der Verordnung als erster Schritt der Ausweitung der Verbraucherinformation zur Herkunft eines Lebensmittels bzw. dessen Zutaten nunmehr europaweit Folgendes vorgesehen ist:

·        verpflichtende Herkunftskennzeichnung für frisches Fleisch (auch gefroren) von Schweinen, Ziegen, Schafen und Geflügel (Anmerkung: für Rindfleisch besteht diese Verpflichtung bereits)

·        verpflichtende Herkunftskennzeichnung hinsichtlich der primären Zutaten, wenn die Herkunft des Endproduktes freiwillig ausgelobt wird und nicht ident ist mit jener der primären Zutaten.

Die Europäische Kommission muss dazu bis zum 13. Dezember 2013 Durchführungs-vorschriften erlassen.

Weiters wurde erreicht, dass in der Verordnung auch festgelegt wurde, dass die Kommission die Ausweitung der Herkunftskennzeichnung auf andere Produkte als Fleisch bzw. für Fleisch, das als Zutat in verarbeiten Lebensmitteln vorkommt, prüfen muss. Diesbezüglich hat sich das österreichische Gesundheitsministerium unlängst schriftlich an den zuständigen Kommissar Borg gewandt und die Forderungen Österreichs erneut konkret dargelegt.

 

Parallel zu den Verhandlungen zur Informationsverordnung in Brüssel wurde in Österreich eine Initiative gestartet, die einen verbesserten Täuschungsschutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zum Ziel hat. So wurde ein Arbeitsteam „Täuschungsschutz“ im Rahmen der Österreichischen Codexkommission einberufen mit dem Ziel, Begriffsbestimmungen und Beurteilungsgrundsätze zu erarbeiten, um den Lebensmittelgutachter/inne/n ihre Beurteilung zu erleichtern, die Beurteilungsgrundsätze an die heutigen Erwartungen der Konsument/inn/en im Zusammenhang mit Herkunftsauslobungen anzupassen und Leitlinien für Lebens-mittelunternehmer/innen zur Verfügung zu stellen.


Das Arbeitsteam, das aus Vertreter/inne/n der beteiligten Verkehrskreise besteht, hat bereits im Frühjahr 2011 eine Leitlinie zum besseren Täuschungsschutz bei Herkunftsangaben erlassen und erörtert derzeit weitere Fragestellungen in diesem Zusammenhang.