13355/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.03.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am      Februar 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0050-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13594/J vom 17. Jänner 2013 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 13438/J vom 20. Dezember 2012 ausgeführt, handelte es sich beim Besuch der Queen sowie des angesprochenen Kamerateams in den Lagerstätten der Bank of England höchstwahrscheinlich lediglich um eine Visite und nicht um eine Kontrolle im Sinne einer physischen Bestandaufnahme des Goldbestandes.  

 

Die Entnahme entsprechender Stichproben im Zuge einer physischen Bestandsaufnahme ist unter Bedachtnahme der jeweiligen Sicherheitserfordernisse und der Geschäftstätigkeit der Lagerstelle nur eingeschränkt möglich. Nachdem sich die OeNB aber bei der Überprüfung ihrer Goldbestände strikt an die einschlägigen Regelungen des Eurosystems hält, besteht am Reinheitsgehalt der Goldbarren der OeNB kein Zweifel. Sämtliche Goldbestände der OeNB werden entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erfasst, dokumentiert, ausgewiesen und bewertet. Die externen Rechnungsprüfer der OeNB haben die Richtigkeit und Vollständigkeit des OeNB-Jahresabschlusses sowie dessen Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsnormen stets bestätigt.

 

Nähere Details zu Art und Ausmaß der von der OeNB getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und den von ihr vorgenommenen Prüfungen werden von der OeNB nicht offengelegt. Hervorzuheben ist jedoch, dass im Zuge von Prüfungshandlungen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

 

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die OeNB der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegt und diesem gegenüber im Rahmen des Rechnungshofgesetzes auch uneingeschränkt auskunftspflichtig ist, sowie ferner, dass dem Rechnungshof von der OeNB ohnehin jährlich der mit zusätzlichen Erläuterungen versehene Jahresabschluss vorgelegt wird, in dem sich unter anderem auch zur Bilanzposition (Aktiva) „1. Gold und Gold­forderungen" detaillierte Ausführungen finden, sodass in Bezug auf die OeNB-Goldgeschäfte dem Rechnungshof gegenüber volle Transparenz besteht.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.