13356/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.03.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am       März 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0052-I/4/2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13596/J vom 17. Jänner 2013 der Abgeordneten Alois Gradauer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Die Form von Finanzierungsanfragen war bisher dergestalt, dass die Länder quartalsweise Bedarfsmeldungen an die OeBFA richten, in denen ihr Finanzierungsbedarf gemäß § 65c BHG 1986 für jeweils ein Jahr in die Zukunft angegeben ist.

 

Die Bedarfsmeldungen des Landes Salzburg erfolgten durch die Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung) des Amtes der Salzburger Landesregierung, wobei drei Personen vom Land Salzburg speziell mit „Vollmacht für Handelsgeschäfte für Firmen und Institutionen“ vom 6. Februar 2003, welche mit Schreiben des Landes Salzburg vom 26. Juni 2008 und vom 12. Dezember 2011 bestätigt wurde, zum Abschluss von in der Vollmacht näher spezifizierten Geschäften mit der Republik Österreich, vertreten durch die OeBFA, bevollmächtigt wurden.


Zu 3., 4. und 6.:

Die Rechtsgrundlage für Finanzierungen von Ländern durch den Bund ist gemäß § 65c BHG 1986 bzw. § 81 BHG 2013 und § 2 Abs. 4 Bundesfinanzierungsgesetz gegeben. Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium für Finanzen die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) mit Schreiben vom 19.5.2006 generell aufgefordert, für Länder die in § 2 Abs. 4 Bundesfinanzierungsgesetz genannten Geschäfte durchzuführen. Der Höhe nach werden die Finanzierungen der Länder dabei durch Artikel II des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes limitiert (derzeit Artikel II Abs. 3 BFG 2013).

 

Die juristische Dokumentation der Finanzierungen der Länder erfolgt auf Basis eines Rahmenvertrages zwischen der Republik Österreich und dem jeweiligen Land samt dazugehöriger standardisierter Detailvereinbarung für Einzelabschlüsse. In Bezug auf das Land Salzburg besteht ein derartiger Rahmenvertrag. Dieser bestimmt unter anderem, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel vom Land Salzburg ausschließlich für jene Einheiten verwendet werden dürfen, die von der Statistik Austria dem Öffentlichen Sektor Staat (Sektor 13) gemäß ESVG 1995 zugeordnet sind. Weiters verpflichtete sich das Land im Rahmenvertrag, die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel nicht zum Zweck der Veranlagung beziehungsweise Erzielung von Zinserträgen aus Arbitragegeschäften zu verwenden.

 

Bei Finanzierungsansuchen des Landes Salzburg erfolgte durch die OeBFA jeweils eine Prüfung des Limits gemäß Artikel II des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes sowie ein Abgleich mit der Bedarfsmeldung des Landes Salzburg. Die Operationalisierung des OeBFA-internen Ablaufs der Länderfinanzierungen ist im Organisationshandbuch der OeBFA dargestellt.

 

Zu 5.:

Sämtliche Verträge zwischen der Republik Österreich und dem Land Salzburg werden von der Geschäftsführung der OeBFA unterfertigt. Die OeBFA ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allerdings nur durchführendes Organ im Hinblick auf Kreditaufnahmen eines Landes. Eine Befürwortung beziehungsweise Prüfungskompetenz von Finanzierungsansuchen von Ländern durch die OeBFA ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb der OeBFA und deren Vorstand diesbezüglich auch kein Ermessensspielraum zukommt.


Zu 7.:

Per 31.12.2012 haften bezüglich des Landes Salzburg 51 Darlehen der Republik Österreich mit einem Nominale von insgesamt 1,83 Milliarden Euro aus. Die laufenden Zins- und Tilgungszahlungen bezüglich der Darlehen an das Land Salzburg werden von der Buchhaltungsagentur des Bundes abgewickelt. Alle Zahlungen des Landes Salzburg sind bis dato pünktlich erfolgt und es bestehen keine Rückstände.

 

Zu 8.:

Es wird aktuell kein Ausfallsrisiko angenommen.

 

Zu 9.:

Der Vorstand der OeBFA berichtet an das Bundesministerium für Finanzen gemäß § 4 Abs. 3 Bundesfinanzierungsgesetz unter anderem über die Länderfinanzierung im Rahmen eines viertel- bzw. jährlichen Berichtes über die Erfüllung der Aufgaben der OeBFA. Weiters erhält das Bundesministerium für Finanzen quartalsweise den Controllingbericht der OeBFA, worin ebenfalls über die Finanzierung der Länder berichtet wird.

 

An die OeNB erfolgt keine Berichterstattung seitens der OeBFA hinsichtlich Länderfinanzierung.

 

Zu 10. und 11.:

Um ein risikoaverses Finanzmanagement zu gewährleisten, haben sich die Gebietskörperschaften auf ein umfassendes Spekulationsverbot geeinigt. Dazu wurden vom Bundesministerium für Finanzen auch entsprechende Regierungsvorlagen ausgearbeitet, welche einer Integration des gesamtstaatlichen Spekulationsverbotes in die dafür maßgeblichen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie einer Ermächtigung der Bundesministerin für Finanzen dienen, einen niedrigeren Betrag als 20 Prozent der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung auf die einzelnen Länder aufzuteilen. Darüber hinaus wird in einer Art. 15a B-VG Vereinbarung vereinbart, dass vor allem neue Fremdwährungskredite sowie die Veranlagung öffentlicher Gelder in Fremdwährungen verboten sind. Geschäfte mit Derivaten, die nicht der Absicherung eines Grundgeschäfts dienen, sowie Spekulationen mit eigens dafür aufgenommenen Krediten werden ebenfalls untersagt. Finanzieller Missbrauch öffentlicher Gelder wird durch strenge Berichts- und Sanktionspflichten unterbunden. Rechnungshof und Staatsschuldenausschuss erhalten mehr Einblick in Finanzen und Transaktionen. Die günstigen Kreditaufnahmen über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur werden nur noch jenen Ländern gewährt, welche die Art. 15a B-VG Vereinbarung unterzeichnet haben und das verfassungsrechtliche Spekulationsverbot umsetzen. Bei Verstößen sind Strafzahlungen von bis zu 15 Prozent der spekulativ veranlagten Mittel vorgesehen. Diese müssen vom Koordinationskomitee des innerösterreichischen Stabilitätspakts verhängt werden. Bund, Länder und Gemeinden sind übereingekommen, diese Vereinbarung bis Ende Juni 2013 zu ratifizieren.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.