13385/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.03.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Geschäftszahl: BMUKK-10.000/0015-III/4a/2013
Wien, 15. März 2013
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13636/J-NR/2013 betreffend Vorgänge im Bereich des Landesschulrates für Niederösterreich im Zusammenhang mit der 2005 begonnen Schulleiterbestellung für die Höhere Technische Lehr- und Versuchsanstalt (HTBLuVA) Wr. Neustadt und den daraus resultierenden Gerichtsverfahren, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 23. Jänner 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Eingangs wird bemerkt, dass das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bei Verdacht von Missständen unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der unmittelbar für das Personalmanagement verantwortlichen Dienstbehörde erster Instanz unverzüglich alle erforderlichen und geeigneten Schritte und Maßnahmen setzt. Es ist Aufgabe der sachlich als auch örtlich zuständigen Dienstbehörde erster Instanz die entsprechenden Schritte und Maßnahmen einzuleiten.
Hinsichtlich des im einleitenden Teil der Parlamentarischen Anfrage geschilderten „Geheimverfahrens“ und eines damit in Zusammenhang stehenden Missstandsvorwurfes wird festgehalten, dass der Leiter einer Dienststelle aufgrund der Anzeigepflicht gemäß § 45 Abs. 3 BDG 1979 beim begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden und sich gemäß § 109 BDG 1979 jeder Erhebung zu enthalten hat. Die Dienstbehörde hat gemäß § 78 der Strafprozessordnung vorzugehen und ist bei Verdacht einer Straftat zur Anzeige verpflichtet.
Im gegenständlichen Fall langte nach Mitteilung des Landesschulrates für Niederösterreich am 2. Mai 2007 ein offener Brief einer pensionierten Lehrkraft beim Landesschulrat für Niederösterreich ein, in welchem unter anderem behauptet wurde, dass Mitglieder der Personalvertretung nicht ausgeführte Unterrichtsstunden als geleistet verrechnen würden. Daraufhin wurden diese und auch andere Behauptungen seitens der Schulaufsicht geprüft und eine Sachverhaltsdarstellung an den Landesschulrat für Niederösterreich übermittelt. Aufgrund des Verdachtes einer Straftat ersuchte der Landesschulrat für Niederösterreich im Juli 2007 die Staatsanwaltschaft um Überprüfung, ob strafrechtlich verfolgbare Tatbestände erfüllt sind. Die zuständige Dienstbehörde erster Instanz ist daher entsprechend der genannten Bestimmungen gesetzeskonform vorgegangen. Die Erhebung einer öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess obliegen der Staatsanwaltschaft.
Zu Fragen 3 und 4:
Nein. Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sind weder im geschilderten Fall noch in anderen Zuständigkeitsbereichen derartige Vorgehensweisen bekannt.
Zu Fragen 5 und 6:
Der Genannte hat sich für die Leitung der HLW Biedermannsdorf im Schuljahr 2004/2005 beworben und Frau Dr. Evelyn Mayer wurde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens für schulische Leitungsfunktionen gemäß §§ 207ff BDG 1979 als Erstgereihte zur Leiterin der HLW Biedermannsdorf ernannt. Die in der Fragestellung behauptete politische Unterstützung des Genannten kann daher nicht nachvollzogen werden. Nach den vorliegenden Informationen wurde seitens des zuständigen Landesschulrates für Niederösterreich zu keiner Zeit gegen Mitbewerberinnen oder Mitwerber des Genannten vorgegangen.
Zu Fragen 7 und 8:
Gemäß § 76 der Strafprozessordnung ist die vorgesetzte Dienstbehörde vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens zu verständigen. Nach den vorliegenden Informationen wurde der Landesschulrat für Niederösterreich am 24. September 2012 vom Landesgericht Wiener Neustadt von der Einleitung des Strafverfahrens in Kenntnis gesetzt.
Zu Frage 9:
Weder der Genannte noch einer seiner Mitangeklagten haben im Jahr 2007 eine Belohnung erhalten.
Zu Fragen 10 bis 12:
Die gegenständlichen Fragestellungen fallen in den Bereich der Mutmaßungen. Eine Beantwortung hinsichtlich Amtshaftungsklagen, dienstrechtlicher Schritte bzw. Regressforderungen wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt höchst spekulativ und es wird daher um Verständnis ersucht, dass davon Abstand genommen werden muss. Es wird angemerkt, dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gemäß § 8 der Strafprozessordnung gilt.
Zu Fragen 13 und 14:
Bei der Entscheidungsfindung durch die Zentralstelle des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur haben politische Einstellungen von Bewerberinnen und Bewerbern keinen Einfluss. Das Verfahren zur Ausschreibung und Besetzung von leitenden Funktionen richtet sich nach objektivierten Kriterien in den §§ 207ff BDG 1979 und den dort angeführten inhaltlichen Vorgaben. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden im Hinblick auf ihre Unterrichtspraxis, die dienstlichen Leistungsfeststellungen, als auch organisatorische Fähigkeiten gegenübergestellt und in einer Gesamtbeurteilung die Person gemäß § 4 Abs. 3 BDG 1979 ausgewählt, von der auf Grund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie die ausgeschriebene Schulleitung als Führungsperson, samt allen damit verbundenen Pflichten in bestmöglicher Weise erfüllt. Beim Verfahren im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur werden die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensgrundsätze und inhaltlichen Vorgaben eingehalten.
Die Kollegien der
Landesschulräte, die zur Erstellung von Dreiervorschlägen
gemäß Art. 81b
B-VG berufen sind, sind nach den jeweiligen Landesvorgaben besetzte
weisungsfreie gestellte Kollegialorgane. In den Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können gemäß
Art. 81a B-VG keine Weisungen erteilt werden. Durch die Aufnahme in den
ursprünglichen Dreiervorschlag – wie bei den konkret genannten
Personen – sind Bewerber in die Erstrunde beim Landesschulrat in einen
engeren Auswahlkreis aufgenommen worden. Weder aus den dem Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Kultur vorliegenden Unterlagen, noch den
durchgeführten Ermittlungen im Besetzungsverfahren ist eine
parteipolitisch motivierte Handlung zu erkennen.
Ausdrücklich wird – unter Verweis auf die Beantwortung der Fragen 22 und 23 – angemerkt, dass die Höchstgerichte öffentlichen Rechtes jüngst die Vorgehensweise der Zentralstelle beim weiteren Verfahren der Ausschreibung als rechtskonform bestätigt haben.
Zu Fragen 15 und 16:
Nach einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 erfolgte im März 2008 die vorübergehende Zuweisung des Genannten nach § 39 BDG 1979 zum Landesschulrat für Niederösterreich. Sein Aufgabengebiet umfasste die Koordination der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrende aller mittleren und höheren Schulbereiche mit den zu diesem Zeitpunkt neu gegründeten Pädagogischen Hochschulen. Eine Ausschreibung war aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich.
Zu Frage 17:
In der komplexen Phase der Veränderung der Organisation der Fort- und Weiterbildung von den Pädagogischen Instituten der Landesschulräte zu den Pädagogischen Hochschulen war der Genannte für die Koordination, Abstimmung und Qualitätssicherung der Fort- und Weiterbildung verantwortlich. Eine spezielle Dokumentation der geleisteten Tätigkeit wurde nicht erstellt.
Zu Fragen 18 bis 20:
Der Genannte war von März 2008 bis zu seiner Pensionierung im Dezember 2008 dem Landesschulrat für Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. In diesem Zeitraum erhielt er ausschließlich das ihm zustehende Grundgehalt als Lehrer.
Zu Frage 21:
Das ursprüngliche Bestellungsverfahren im Jahr 2005 ist dadurch beendet, dass die gegenständliche Leiterstelle – nachdem kein im Dreiervorschlag verbliebener Bewerber restlos für die Besetzung als Schulleiter überzeugen konnte – gemäß § 207g Abs. 1 BDG 1979 im September 2010 neu ausgeschrieben wurde. Hinsichtlich weiterer „strafrechtlicher Verfehlungen“ wird auf die Beantwortung der Fragen 10 bis 12 verwiesen.
Zu Fragen 22 und 23:
Seitens der Schulbehörden des Bundes wurden dem Verfassungsgerichtshof alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt, der Vorwurf der Unterdrückung eines Beweismittels durch Bedienstete der Schulbehörden ist unzutreffend und wird auf das Schärfste zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof rechtswirksam gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt bzw. gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Dezember 2012 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, womit die Vorgehensweise der Zentralstelle bestätigt wurde.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.