13386/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.03.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0012-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 13604/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Legales, sowie nicht konzessioniertes und illegales Glücksspiel in Österreich im Jahr 2012: Vollziehung des Glücksspielgesetzes (GSpG)“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 8:

Ich verweise auf die angeschlossenen Auswertungen aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ), wobei in der Auswertung zur Frage 8 die offenen Verfahren angeführt sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen in der VJ ebenso wenig erfasst wird, wie eine „Beauftragung der Polizei mit weiteren Ermittlungen“ (Frage 2).


Zu 9:

Die Verurteilungen wegen § 168 StGB der letzten zehn Jahre können der folgenden Tabelle entnommen werden. Die Verurteilungszahlen für das Jahr 2012 liegen noch nicht vor.

Jahr

Verurteilungen wegen § 168 StGB

2002 

26

2003 

31

2004 

8

2005 

18

2006 

17

2007 

15

2008 

5

2009 

9

2010 

11

2011 

11

Ich weise darauf hin, dass die Verurteilungszahlen kostenlos über die Datenbank der Statistik Austria öffentlich zugänglich sind.

Siehe: http://statcube.at/statistik.at/ext/superweb/loadDatabase.do?db=def1850

Zu 10:

„Glücksspielbetrug“ ist kein strafgesetzlicher Deliktstyp und wird daher nicht automationsunterstützt erfasst, wodurch er sich einer statistischen Auswertung entzieht.

Zu 11 bis 14:

Es ist technisch nicht möglich, eine Liste sämtlicher sichergestellter, beschlagnahmter, eingezogener bzw. für verfallen erklärter Gegenstände zu erstellen und daraus auf automationsunterstütztem Weg die Geld- oder Glücksspielautomaten herauszufiltern. Die händische Auswertung sämtlicher in Frage kommender Akten ist jedoch praktisch mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand verbunden, zumal sich diese Recherche nicht nur auf Verfahren im Zusammenhang mit § 168 StGB beschränken dürfte, um vollständige Daten zu erhalten.

Zu 15 und 16:

Der Beruf von Anzeigern und Angezeigten wird nicht in kriminalistisch auswertbarer Form erfasst, weshalb die Fragen automationsunterstützt nicht beantwortet werden können.

Zu 17:

Eine abschließende Beurteilung dieser Rechtsfrage ist der unabhängigen Rechtsprechung vorzubehalten.

Zu 18:

Dazu liegen mir keinerlei statische Daten vor.


Zu 19:

Diese Frage betrifft nicht den Wirkungsbereich der Bundesministerin für Justiz, sondern die Ländergesetzgebung. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Voranfrage zur Zahl 8708/J-NR/2011.

Zu 20:

Dem Bundesministerium für Justiz liegen dazu keine Unterlagen vor. Weder wurden von nationalen Gerichten diesbezügliche Rechtsauskunftsersuchen gestellt noch enthält die dem Bundesministerium für Justiz zur Verfügung stehende Literatur einschlägige Informationen.

Zu 21:

Ich verweise auf die Beantwortung der Voranfrage zur Zahl 8708/J-NR/2011.

Zu 22:

Eine solche Studie ist in nächster Zeit nicht geplant.

Zu 23:

Infolge von in der Praxis aufgetretenen Fragen zu § 168 StGB hat das Bundesministerium für Justiz mit Erlass vom 19. Juli 2012 (BMJ-S145.017/0004-IV 1/2012) – vorbehaltlich der Beurteilung durch die unabhängige Rechtsprechung – darauf hingewiesen, dass auch Pokerspiele zu den Glücksspielen im Sinne des § 168 StGB zu zählen sind. Ferner wurde dargelegt, dass der Gesetzgeber durch die mit der Glücksspielnovelle 2010 eingeführte Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG auch mit Wirkung für § 168 Abs. 1 StGB eine Klarstellung dahin vorgenommen hat, dass Spieleinsätze über 10 Euro jedenfalls nach § 168 StGB zu verfolgen sind. Weitere Probleme mit den Glücksspielnovellen 2008 und 2010 sind der zuständigen Legislativabteilung derzeit nicht bekannt.

 

Wien,        . März 2013

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.