13395/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.03.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am      März 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0053-I/4/2013

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13603/J vom 22. Jänner 2013 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Konkretisierung der Zuständigkeit in § 50 Glücksspielgesetz (GSpG) und die damit verbundenen Aufgabenstellungen der Finanzpolizei haben sich in der Praxis bewährt. Insbesondere die Möglichkeit, als Amtspartei am Verfahren beteiligt zu sein bzw. auch gegen Entscheidungen der Behörden im Berufungs- bzw. Beschwerdeweg vorzugeben, hat die Rechtsdurchsetzung deutlich verbessert.

 

Zu 2. bis 4.:

Derzeit liegen dem VfGH ein Antrag auf Gesetzesprüfung betreffend § 1 Abs. 2 GSpG, § 22 und § 60 Abs. 24 GSpG (zur Subsumierbarkeit von Poker und Pokersalons unter das GSpG, Spezialbestimmung für Pokersalons) sowie zwei Anträge auf Gesetzesprüfung betreffend § 5 GSpG idF BGBl. I Nr. 73/2010 (Höchstzahl an Landesbewilligungen für Glücksspielautomaten) vor. Ein weiteres Beschwerdeverfahren nach Art. 137 B-VG betrifft die Herausgabe beschlagnahmter Internet-Terminals.

 

Zu 5. und 32. bis 34.:

Von der österreichischen Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Kontrollen gemäß GSpG in den einzelnen Bundesländern durchgeführt:

2012

Kontrollen

Bgld

Ktn

Sbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

gesamt

gesamt

60

1

197

139

71

4

74

20

118

684

Karten-Kasinos

 

 

 

3

 

 

2

1

 

 

Eine Aufgliederung hinsichtlich Internet-Kasinos ist hier nicht möglich.

 

Zu 6.:

Von der österreichischen Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Strafanträge gemäß GSpG an die Verwaltungsstrafbehörden I. Instanz gestellt:

Eine Aufgliederung nach politischen Bezirken ist hier nicht möglich.

 

Zu 7.:

Im Jahr 2012 gelangten mehr als 1.000 glücksspielrechtliche Einzelentscheidungen der UVS bei der Finanzverwaltung ein, die zum Großteil auf eine Beschlagnahme von Glücksspielgeräten erkennen.

 

Zu 8.:

Laut Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (www.ris.bka.gv.at/VwGH) ergingen im Jahr 2012 43 Entscheidungen des VwGH zum GSpG.

 

Zu 9.:

Von der österreichischen Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Anzeigen gemäß § 168 StGB an die Justizbehörden gestellt:

Eine Aufgliederung nach Staatsanwaltschaften ist hier nicht möglich.

 

Zu 10.:

Seitens der Finanzpolizei wurden keine entsprechenden Anzeigen erstattet. Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 11.:

Die Tätigkeit der Glücksspielkontrollen ist mittlerweile Tagesgeschäft der Finanzpolizei und wird – durchwegs in Abstimmung mit der Exekutive – laufend durchgeführt. Die Zahlen der Kontrollen sind unter 5. und 14. angeführt.

 

Zu 12. und 13.:

Über die Anzahl der Anforderungen bzw. Aufforderungen zur Mitwirkung von Organen der Finanzverwaltung werden keine Aufzeichnungen geführt.

 

Zu 14.:

Von der österreichischen Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Glücksspielgeräte und sonstige Eingriffsgegenstände gemäß GSpG vorläufig beschlagnahmt:

Eine Aufgliederung nach politischen Bezirken ist hier nicht möglich.

 

Zu 15.:

Über die von der österreichischen Finanzpolizei vorgenommenen vorläufigen Beschlagnahmen gemäß GSpG wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen (vor dem 1.9.2012 von den Bundespolizeidirektionen) mittels nachstehend angeführten Bescheiden abgesprochen:

Gegen aufgehobene Beschlagnahmen ging die Finanzpolizei im Rahmen ihrer gesetzlichen Parteistellung mittels Berufungen vor.

Eine Aufgliederung nach politischen Bezirken ist hier nicht möglich.

 

Zu 16.:

Entsprechend den Bestimmungen des GSpG wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen (vor dem 1.9.2012 von den Bundespolizeidirektionen) beschlagnahmte Gegenstände Einziehungsverfahren unterzogen:

Des Weiteren kann von Seiten der Finanzverwaltung nicht festgestellt werden, welche rechtskräftig eingezogenen Gegenstände bereits einer Vernichtung zugeführt wurden.

Eine Aufgliederung nach politischen Bezirken ist hier nicht möglich.

 

Zu 17.:

In allen Fällen, in denen die Verwaltungsstrafbehörden I. Instanz eine vorläufige Beschlagnahme nicht bestätigten, erfolgte eine Berufung an den jeweiligen UVS. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung hinsichtlich der erfolgten Beschlagnahme, die Geräte bleiben daher beschlagnahmt. Bei den UVS wurden die Beschlagnahmungen regelmäßig bestätigt, lediglich in den nachstehenden Fällen wurde die Beschlagnahme aufgehoben. Da die sofort erfolgte Beschwerde an den VwGH keine aufschiebende Wirkung hat, wurden in diesen Fällen die Geräte durch die Bezirksverwaltungsbehörden wieder ausgefolgt.

 

Zu 18., 20., 40. bis 42., 48. und 50.:

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen dazu keine IT-mäßig auswertbaren Daten vor.

 

Zu 19.:

Durch die Finanzpolizei erfolgt keine gesonderte Beschlagnahme von Geld im Rahmen der Kontrollhandlungen. Lediglich im Zuge der Beschlagnahme von illegalen Glücksspielgeräten werden die Inhalte der Gerätekassen geleert und das vorgefundene Geld amtlich verwahrt. Über die Höhe dieser Beträge werden von der Finanzpolizei keine statistischen Aufzeichnungen geführt.

 

Zu 21.:

Es ist richtig, dass einige Automatenbetreiber noch während der laufenden Amtshandlung weitere Glücksspielgeräte bei Aufstellern geordert haben. Dieser Praxis wird durch die Finanzpolizei mit unmittelbaren Folgekontrollen und abermaligen Beschlagnahmungen begegnet. Darüber hinaus wird seitens der Finanzpolizei die behördliche Schließung bzw. Teilbetriebsschließung der Lokale gemäß § 56a GSpG bei der Bezirksverwaltungsbehörde angeregt. Über erfolgte Betriebsschließungen liegen der Finanzverwaltung keine Daten vor, da dieses Verfahren keine Parteistellung der Abgabenbehörde vorsieht.

 

Zu 22.:

Auch in sogenannten Erlaubnisländern, also Bundesländern mit „kleinem Glücksspiel“ gemäß § 4 Abs. 2 GSpG aF iVm § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG, ist das Unterbinden von illegalem Glücksspiel nur mit laufenden Kontrollen und der Kooperation aller involvierten Behörden zu gewährleisten. Es wird daher auch zukünftig in allen Bundesländern (auch in den Bundesländern, die Landesausspielungen gemäß § 5 GSpG erlauben) erforderlich sein, regelmäßige Kontrollen durch die Finanzpolizei, aber auch durch die gemäß § 5 Abs. 7 Z 6 GSpG einzurichtenden Kontrollorgane der Länder durchzuführen sowie eine enge Kooperation der Kontrollorgane zu gewährleisten.

 

Zu 23.:

Eine Beurteilung der Kontrolltätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fällt nicht in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Durch die Neuregelung der Landesausspielungen wurde jedenfalls für jene Länder, die Landesausspielungen erlauben, erstmals eine Verpflichtung zur Schaffung eigener Landeskontrollorgane geschaffen.

 

Zu 24.:

Nein. Die Regelungshoheit und die Zuständigkeiten für Landesbewilligungen richten sich nach dem Territorialitätsprinzip des Art. 3 Abs. 1 B-VG und nach § 3 AVG.

 

Des Weiteren hat der VwGH in 2011/17/0155 und 2011/17/0150 am 14.12.2011 klargestellt, dass bei einer Anbindung eines Gerätes an ein Gerät in einem anderen Bundesland dann, wenn bestimmte Voraussetzungen wie z.B. Spielauftrag, Einsatz, Steuerung des Spielvorganges, Tastenbetätigung, Gewinnauszahlung vorliegen, die Ausspielung in jenem Bundesland anzunehmen ist, in welchem diese genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dies auch dann, wenn bestimmte Spielbestandteile in ein anderes Bundesland „ausgelagert“ werden.

 

Zu 25.:

Je nach Art des glücksspielrechtlichen Verwaltungsverfahrens ist eine Zustellung in der Regel an den berufsmäßigen Parteienvertreter, durch internationales Zustellverfahren oder durch Aushang möglich und zulässig.

 

Zu 26.:

Die Abgrenzung von verwaltungsstrafrechtlichen Delikten zu Strafdelikten nach § 168 StGB bereitet nach wie vor Schwierigkeiten, ebenso die Zuständigkeit der UVS für Sicherungsmaßnahmen und Betriebsschließungen.

 

Zu 27.:

Beim Erlass vom 28. Juni 2011 (BMI-KP1000/0358-II/BK/7/2011) handelt es sich um einen Erlass des Bundesministeriums für Inneres an die Sicherheitsdirektionen betreffend Vorgehen nach dem Glücksspielgesetz, den die Finanzverwaltung nicht anzuwenden hat. Es liegen daher keine Erfahrungswerte vor.


Zu 28.:

Bisher sind keine Amtssachverständigen nach § 1 Abs. 3 GSpG bestellt worden; dazu besteht keine gesetzliche Verpflichtung.

 

Zu 29.:

Im Jahr 2012 wurde von einem Glücksspielbetreiber in Vorarlberg Anzeige gegen Finanzpolizistinnen und Finanzpolizisten eingebracht.

 

Zu 30.:

Die unter 29. angeführte Anzeige wurde mittlerweile von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt.

 

Der VwGH hat in 2000/17/0201 die Kartenspiele „7 Card Stud Poker", "Texas Hold'Em" und "5 Card Draw“ als Glücksspiele bestätigt. Gemäß § 1 Abs. 2 GSpG sind unter anderem Poker und dessen Spielvarianten Glücksspiele.

 

Zu 31.:

In Pokercasinos wird neben den diversen Pokerarten (Texas Holdem, Omaha, Seven Card Stud u.a.) auch Black Jack und Two Aces gespielt. Daneben konnten aber auch immer wieder illegale Glücksspielgeräte (Walzenspielgeräte, „einarmige Banditen“) aufgefunden werden. Eine statistische Erfassung der Daten nach Karten-Kasinos erfolgt nicht und kann daher auch nicht wiedergegeben werden.

 

Der VwGH hat in 2000/17/0201 die Kartenspiele „7 Card Stud Poker", "Texas Hold'Em" und "5 Card Draw“ als Glücksspiele bestätigt. Gemäß § 1 Abs. 2 GSpG sind unter anderem Poker und dessen Spielvarianten Glücksspiele.

 

Zu 35.:

Im Jahre 2012 wurden von der Finanzpolizei nachstehend angeführte Beschlagnahmen von Pokertischen durchgeführt:

 

Zu 36.:

Zur Beschlagnahme von Pokertischen liegen derzeit weder UVS- noch VwGH-Entscheidungen vor.

 

Zu 37.:

Da es sich bei der Bestimmung nach § 60 Abs. 24 GSpG nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen um keine klassische Übergangsbestimmung handelt, werden gewerbliche Glücksspiele, für die keine glücksspielrechtliche Bewilligung vorliegt, weiterhin im Rahmen der Mitwirkung der Abgabenbehörden nach § 50 Abs. 2 und 3 GSpG verfolgt werden („verbotene Ausspielung“ gemäß § 1 Abs. 4 GSpG).

 

Zu 38. und 39.:

Soweit dem Bundesministerium für Finanzen bekannt, gibt es weiterhin in keinem EU/EWR-Mitgliedstaat vergleichbare zivilrechtliche Spielerschutzbestimmungen. Die Bestimmungen des § 25 GSpG stellen ein europaweites Unikat dar. Dem BMF liegen keine Vergleiche über internationale zivilrechtliche Regelungen zu einem gesetzlichen Schadenersatz vor.

 

Zu 43.:

Die Bundeskonzessionäre unterliegen einer kontinuierlichen Glücksspielaufsicht und laufenden Aufsichtsmaßnahmen, welche die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, der Konzessionsbescheide und der geforderten Auflagen des Finanzressorts überwachen.

 

Zu 44.:

Zum Stichtag 29.1.2013 bestehen beim Konzessionär (CASAG) gegenüber 77.373 Personen Spielerschutz-Restriktionen (Beschränkung der Besuchshäufigkeit, Besuchssperren), davon 62.944 Inländer und 14.429 Ausländer.


Zu 45.:

Das aktuelle Arbeitsprogramm – wie auch das der Vorjahre – richtet sich nach dem gesetzlich festgelegten Auftrag. Die Stabsstelle für Spielerschutz hat gemäß §1 Abs. 4 GSpG die Aufgabe für die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes Rechnung zu tragen. Das Arbeitsprogramm des Jahres 2013 setzt sich zusammen wie folgt:

  1. Prävention

 

  1. Bundeskonzessionserteilungen Glücksspiel

         Die Stabsstelle ist auf Beiratsebene in die laufenden Erteilungsverfahren eingebunden.

 

  1. Arbeitsgruppen/Zusammenarbeit/Austausch

  1. Aufsicht gemäß Bundeskonzessionsbescheide

 

  1. Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen zum Thema Glücksspiel(sucht)

Die Erstellung eines Berichtes ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Zu 46.:

Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zu beurteilen, welche Konzepte andere Bundesministerien zur Bekämpfung der Glücksspielsucht erarbeiten. Die Spielerschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen hat jedoch im November 2012 erstmals eine interministerielle Arbeitsgruppe zum Thema „Glücksspiel und Spielerschutz“ mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingesetzt, da es sich dabei um eine Querschnittsmaterie handelt, bei der eine interministerielle Zusammenarbeit sämtlicher mit diesem Thema betroffener Bundesministerien sinnvoll erscheint. Ziel ist es, die mit Glücksspiel(-sucht) und Spielerschutz betroffenen Mitarbeiter der anderen Bundesministerien kennenzulernen, sich zu vernetzen, einen allgemeinen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und abzuklären, in welchen Bereichen eine Zusammenarbeit sinnvoll und notwendig erscheint. Für 2013 sind vier Termine anberaumt.

 

Zu 47.:

Zur Finanzierung der Aufwendungen der Stabstelle für Spielerschutz wird gemäß Glücksspielgesetz in der Fassung der Glücksspielgesetz–Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010) seit 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von eins von Tausend der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.

 

Dieser Finanzierungsbeitrag belief sich im Jahr 2012 auf € 181.741,67. Ein ähnlicher Betrag wird für 2013 erwartet. Für 2013 wurde darüber hinaus für weitere Vorhaben und Projekte der ho. Stabsstelle budgetäre Vorsorge getroffen.

 

Vom Finanzierungsbetrag 2012 entfielen im Jahr 2012 83,5% auf Personalkosten der Stelle, ca. 1,1% wurden für den (wissenschaftlichen) Austausch zur Teilnahme an Tagungen und Besuchen bei Spielerschutzeinrichtungen in Österreich, Mitgliedsbeiträgen bei Suchtforschungseinrichtungen und für die Kosten des trinationalen Treffens aufgewendet. 4,4% betrugen die Kosten der Fachtagung der Stelle 2012. Rund 9% mussten für den Druck und den Versand der 64.000 Glücksspiel(sucht) Broschüren der Stabsstelle an alle österreichweiten Spielerschutzeinrichtungen, das Bundesministerium für Inneres und alle Finanzämter aufgewendet werden. Die 2012 angefallenen Kosten für den Werkvertrag des Anton-Proksch-Institutes (1. und 2. Teilzahlung) in Höhe von € 33.000.- und den Werkvertrag über die Erstellung einer Repräsentativumfrage der österreichischen Bevölkerung über Glücksspiel(sucht) in Höhe von € 78.600.- wurden aus den verbleibenden 2% des Finanzierungsbeitrages bezahlt und des Weiteren budgetär vom Bundesministerium für Finanzen bedeckt.

 

Für 2013 wird ein ähnliches Bild wie 2012 erwartet, wonach ein Großteil dieser Einnahmen auf die Personalkosten der Stelle entfallen werden.

Aufgeschlüsselt nach Projekten sind für 2013 veranschlagt (inhaltliche Details siehe 45.):

 


Zu 49.:

In der Finanzverwaltung langt eine Vielzahl von Anzeigen zu illegalen Standorten von Glücksspielangeboten ein. Eine statistische Erfassung der potentiellen Standorte erfolgt nicht.

 

Zu 51. und 52.:

Mehrheitlich besteht kein Wunsch der Mitgliedstaaten nach einem gemeinschaftlichen Rechtsakt betreffend Glücksspiel. Nach Abschluss der Sondierungen zum Grünbuch „online-Glücksspiel“ hat die EK vorerst keine weiteren Schritte zu einem solchen Rechtsakt gesetzt sondern dem Wunsch der Mitgliedstaaten in Richtung intensivere Konsultationen der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten entsprochen.

Vor diesem Hintergrund hat das Finanzressort zum Grünbuch der EK keine separate Stellungnahme abgegeben, weil zu den darin aufgeworfenen Fragen in der EU-Ratsarbeitsgruppe „Glücksspiel“ bereits mehrfach Stellungnahmen über die Haltung Österreichs abgegeben wurden.

 

Im 2. Halbjahr 2012 hat die Europäische Kommission Vertragsverletzungs- und Pilot-Verfahren gegen einen Großteil der Mitgliedsstaaten angekündigt und verstärkte Aktivitäten im Bereich Regulierung des online-Glücksspiels eingeleitet. Dies mündete in der Konstituierung einer Expertengruppe unter der Leitung der Kommission bestehend aus je zwei Vertretern der nationalen Regulatoren, in der das Bundesministerium für Finanzen vertreten ist.

 

 

Mit freundlichen Grüßen