13410/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.03.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Alois Stöger

Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

 

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0043-I/A/15/2013

Wien, am 21. März 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 13964/J der Abgeordneten Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

In den Jahren 2011 und 2012 wurden an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Gesundheit jeweils folgende Beträge an Belohnungen ausbezahlt:

 

2011

€ 204.194,--

2012

€ 199.035,--

 

Fragen 2, 3 und 6 bis 9:

Für die Referent/inn/en meines Ministerbüros wurden Belohnungen in folgender Höhe ausbezahlt:

 

2011

  8 Referent/inn/en

€ 3.975,--

2012

10 Referent/inn/en

€ 4.975,--

 

Die Belohnungen wurden im Rahmen der ressortüblichen Rahmenbedingungen als Anerkennung für besondere Verdienste, in Fällen der Erreichung vereinbarter Ziele und anhand anderer individuell vereinbarter Leistungsparameter zuerkannt.

 

Die durchschnittliche jährliche Entlohnung richtet sich nach der Bewertung der Arbeitsplätze, wobei folgende Arbeitsplätze vorgesehen sind:

Kabinettschef/in v1/5, Pressesprecher/innen v1/4, Fachreferent/inn/en v1/3.

 

Die Gewährung von Belohnungen richtet sich nach § 19 Gehaltsgesetz 1956 bzw. § 22 Vertragsbedienstetengesetz 1948 und wird im Rahmen dieser Bestimmungen sowie der ressortüblichen Vorgaben als Anerkennung für besondere Verdienste und als Motivationsinstrument grundsätzlich weiterhin zuerkannt werden.

 

Frage 4:

Zu dieser Frage verweise ich auf meine diesbezüglichen Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen Nr. 12367/J und Nr. 13895/J. 

 

Frage 5:

Hinsichtlich der Gesamtkosten für die im Jahr 2011 in meinem Büro beschäftigten Mitarbeiter/innen darf ich gleichfalls auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 12367/J verweisen.