13489/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.03.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 21. März 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0036-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13795/J betreffend „Strafbescheide, Geldbußen und Strafeinnahmen durch die Bundeswettbewerbsbehörde“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 31. Jänner 2013 an mich richteten, stelle ich zu den Punkten 3 bis 26 der Anfrage eingangs fest, dass dazu die weisungsfreie und unabhängige Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) um eine Stellungnahme ersucht wurde, auf welcher die Ausführungen dort beruhen.

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Die geltende Rechtslage sieht die BWB nur als Ermittlungs- und Antragsbehörde vor. Sie ist nicht Entscheidungsbehörde und damit nicht befugt, abgesehen von ihren Ermittlungsbefugnissen konkrete direkte Maßnahmen gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu ergreifen. Diese werden durch das Kartellgericht verhängt.


Die BWB ist dazu berufen, Anträge an das Kartellgericht zu stellen, die zum Ziel haben:

 

·           die Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück Kartellgesetz 2005 enthaltenen Verbote (Kartellverbot § 1, Missbrauchsverbot
§ 5, Verbot von Vergeltungsmaßnahmen § 6, Durchführungsverbot [von Zusammenschlüssen] § 17) - § 26,

·           die Annahme von Verpflichtungszusagen - § 27,

·           die Feststellung von Zuwiderhandlungen - § 28,

·           die Verhängung von Geldbußen wegen Verstößen gegen österreichisches  oder europäisches Wettbewerbsrecht - § 29.

 

Desweiteren hat das Kartellgericht auf Antrag der BWB bei Vorliegen des begründeten Verdachtes auf Zuwiderhandlungen gegen österreichisches oder europäisches Wettbewerbsrecht die Durchführung von Hausdurchsuchungen durch die BWB anzuordnen (§ 12 Wettbewerbsgesetz - WettbG).

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Im Jahr 2012 fanden eine Hausdurchsuchung im Auftrag der Europäischen Kommission sowie 18 nationale Hausdurchsuchungen an 23 Standorten statt. Im Übrigen wird insbesondere auf den Tätigkeitsbericht 2011 verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

In zwei Fällen wurde ein derartiges Rechtsmittel ergriffen. Es kam bis dato nicht zu Entscheidungen des VwGH.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 und 7 der Anfrage:

 

Darüber führt die BWB keine Statistik.


Antwort zu den Punkten 6 und 8 bis 13 der Anfrage:

 

Dazu verweist die BWB auf die Veröffentlichungen gemäß § 10b Abs. 3 WettbG, die auf http://www.bwb.gv.at/KartelleUndMarkmachtmissbrauch/Entschei-dungen/Seiten/default.aspx einsehbar sind. Die Geldbußen werden vom Kartellgericht verhängt und vereinnahmt. Daher ist diesbezüglich auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz zu verweisen.

 

 

Antwort zu den Punkten 14 bis 23 der Anfrage:

 

Nach Auskunft der BWB wurden keine solchen Ansprüche geltend gemacht.

 

 

Antwort zu Punkt 24 der Anfrage:

 

Ja.

 

 

Antwort zu den Punkten 25 und 26 der Anfrage:

 

Die BWB führt keine Statistik über die Anzahl der Anzeigen an die Strafverfolgungsbehörden. Der Ausgang dieser Verfahren ist der BWB nicht bekannt.