13559/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.03.2013
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220BMI-LR2220/0155-I/1/f/2013
Wien, am . März 2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. Jänner 2013 unter der Zahl 13828/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Disziplinarverfahren“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
In den Jahren 2010, 2011 und 2012 wurden 3590 Disziplinaranzeigen eingebracht.
Zu Frage 2:
Davon betrafen 3561 Disziplinaranzeigen Exekutivbedienstete.
Zu Frage 3:
In den Jahren 2010, 2011 und 2012 führten 315 Disziplinaranzeigen zu einer Verurteilung.
Zu Frage 4:
306 Disziplinaranzeigen betrafen davon Exekutivbedienstete.
Zu Frage 5:
In 55 Fällen erfolgte eine Suspendierung der/des beschuldigten Beamten/in, wobei als Grundlage für sämtliche Suspendierungen die Bestimmungen des § 112 Abs. 1 BDG heran-zuziehen war.
Zu Frage 6:
In 10 Fällen erfolgte gegen Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres durch die Disziplinarkommission der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung, wobei diese Disziplinarstrafen im Sinne der Bestimmungen des § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz in Verbindung mit § 92 Beamten-Dienstrechtsgesetz wegen schuldhafter Verletzungen von Dienstpflichten verhängt wurden.
Zu Frage 7:
In keinem dieser Fälle wurde die Entscheidung der Entlassung im Berufungsverfahren von der Disziplinaroberkommission aufgehoben bzw. zu Gunsten des Beschuldigten revidiert.
Zu Frage 8:
In 146 Fällen wurden aufgrund von Anzeigen gegen Exekutivbedienstete gerichtliche Verfahren eröffnet, wobei hinsichtlich einer etwaigen Aufschlüsselung nach Delikten seitens des Bundesministeriums für Inneres keine Statistiken geführt werden.
Zu Frage 9:
In 84 Fällen endeten die Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung des/der beschuldigten Exekutivbediensteten, wobei hinsichtlich einer etwaigen Aufschlüsselung nach Delikten seitens des Bundesministeriums für Inneres keine Statistiken geführt werden.
Zu Frage 10:
In fünf Fällen endete diese Verurteilung mit einem Amtsverlust des verurteilten Beamten.
Zu den Frage 11 bis 20:
Seitens des Bundesministeriums für Inneres werden aufgrund datenschutzrechtlicher Be-stimmungen keine Statistiken über die bei den Justizbehörden gegen Bedienstete erstatteten Strafanzeigen sowie bei der Disziplinarkommission zum Zwecke der Einleitung eines Dis-ziplinarverfahrens eingebrachten Disziplinaranzeigen samt den darin angeführten Delikten geführt. Eine Beantwortung dieser Frage kann in Anbetracht des dafür erforderlichen hohen Verwaltungsaufwandes – es müssten 1630 Strafanzeigen gegen Bedienstete sowie 337 Dis-ziplinarakte von Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres eingesehen und ausge-wertet werden – nicht erfolgen.
Zu Frage 21:
In keinem dieser Fälle wurde die Entscheidung der Entlassung im Berufungsverfahren von der Disziplinaroberkommission aufgehoben bzw. zu Gunsten des Beschuldigten revidiert.