13559/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.03.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220BMI-LR2220/0155-I/1/f/2013

Wien, am       . März 2013

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben am   31. Jänner 2013 unter der Zahl 13828/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Disziplinarverfahren“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

In den Jahren 2010, 2011 und 2012 wurden 3590 Disziplinaranzeigen eingebracht.

 

Zu Frage 2:

Davon betrafen 3561 Disziplinaranzeigen Exekutivbedienstete.

 

Zu Frage 3:

In den Jahren 2010, 2011 und 2012 führten 315 Disziplinaranzeigen zu einer Verurteilung.


Zu Frage 4:

306 Disziplinaranzeigen betrafen davon Exekutivbedienstete.

 

Zu Frage 5:

In 55 Fällen erfolgte eine Suspendierung der/des beschuldigten Beamten/in, wobei als Grundlage für sämtliche Suspendierungen die Bestimmungen des § 112 Abs. 1 BDG heran-zuziehen war.

 

Zu Frage 6:

In 10 Fällen erfolgte gegen Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres durch die Disziplinarkommission der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung, wobei diese Disziplinarstrafen im Sinne der Bestimmungen des § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz in Verbindung mit § 92 Beamten-Dienstrechtsgesetz wegen schuldhafter Verletzungen von Dienstpflichten verhängt wurden. 

 

Zu Frage 7:

In keinem dieser Fälle wurde die Entscheidung der Entlassung im Berufungsverfahren von der Disziplinaroberkommission aufgehoben bzw. zu Gunsten des Beschuldigten revidiert.

 

Zu Frage 8:

In 146 Fällen wurden aufgrund von Anzeigen gegen Exekutivbedienstete gerichtliche Verfahren eröffnet, wobei hinsichtlich einer etwaigen Aufschlüsselung nach Delikten seitens des Bundesministeriums für Inneres keine Statistiken geführt werden.

 

Zu Frage 9:

In 84 Fällen endeten die Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung des/der beschuldigten Exekutivbediensteten, wobei hinsichtlich einer etwaigen Aufschlüsselung nach Delikten seitens des Bundesministeriums für Inneres keine Statistiken geführt werden.

 

Zu Frage 10:

In fünf Fällen endete diese Verurteilung mit einem Amtsverlust des verurteilten Beamten.


Zu den Frage 11 bis 20:

Seitens des Bundesministeriums für Inneres werden aufgrund datenschutzrechtlicher Be-stimmungen keine Statistiken über die bei den Justizbehörden gegen Bedienstete erstatteten Strafanzeigen sowie bei der Disziplinarkommission zum Zwecke der Einleitung eines Dis-ziplinarverfahrens eingebrachten Disziplinaranzeigen samt den darin angeführten Delikten geführt. Eine Beantwortung dieser Frage kann in Anbetracht des dafür erforderlichen hohen Verwaltungsaufwandes – es müssten 1630 Strafanzeigen gegen Bedienstete sowie 337 Dis-ziplinarakte von Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres eingesehen und ausge-wertet werden – nicht erfolgen.

 

Zu Frage 21:

In keinem dieser Fälle wurde die Entscheidung der Entlassung im Berufungsverfahren von der Disziplinaroberkommission aufgehoben bzw. zu Gunsten des Beschuldigten revidiert.