138/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.01.2009
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0167-I/A/3/2008
Wien, am 23. Dezember 2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an meine Amtsvorgängerin gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 56/J der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Die Sozialversicherung führt keine Aufzeichnungen über das Jahresnettoeinkommen von Menschen, welche man aber als Grundlage einer Antwort verwenden müsste. Diese Frage kann daher nicht beantwortet werden.
Frage 2:
Eine Entschließung, die den Richtlinien des Hauptverbandes entgegenstünde, ist weder mir noch dem Hauptverband bekannt. Sollte die Entschließung 45/E gemeint sein, so ist festzuhalten, dass diese das Thema nicht trifft.
Frage 3:
Der Hauptverband beabsichtigt nicht, § 16 Abs. 4 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr zu ändern, und begründet dies damit, dass andernfalls Personen mit höheren Zusatzeinkommen, welche in Summe ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz bewirken, der Sozialversicherung aber nicht gemeldet werden müssten, bei Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze – unabhängig vom tatsächlichen, der Sozialversicherung nicht bekannten Nettoeinkommen - automatisch befreit wären. Wenn tatsächlich jemand nur von den Einkünften unterhalb der Obergrenze leben muss, besteht bereits jetzt die Möglichkeit der Befreiung von der Rezeptgebühr aus sozialen Gründen bzw. die Möglichkeit, das Nettoeinkommen nach den tatsächlichen Verhältnissen feststellen zu lassen.
Frage 4:
Eine diesbezügliche Schätzung ist nicht möglich, da die Sozialversicherung keine Aufzeichnungen über das Jahresnettoeinkommen von Menschen führt, welche man aber als Grundlage einer Antwort verwenden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
Alois Stöger
Bundesminister