13958/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0394-II/1/c/2013

 

Wien, am           . Mai 2013

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben am       15. März 2013 unter der Zahl 14253/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Haft für hilfsbereiten Zeugen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Es ist nicht zutreffend, dass wegen eines bloßen Versehens eine zwangsweise Vorführung durchgeführt wurde. Der Zeuge leistete einer schriftlichen Zeugenladung für den                          10. Jänner 2013 ebenso unentschuldigt keine Folge wie einem Ladungsbescheid gemäß      § 19 AVG mit der Androhung der zwangsweisen Vorführung für den Fall des unent-schuldigten Fernbleibens für den 21. Februar 2013, obwohl er diesen eigenhändig übernommen hatte. Eine telefonische Kontaktaufnahme erfolgte nicht, da eine telefonische Befragung als Zeuge nicht möglich ist. Die Vorgehensweise erfolgte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen.


Zu Frage 4:

Grundsätzlich wird von den Sicherheitsbehörden versucht, den Zeitraum für eine Anhaltung möglichst kurz zu halten. Der Zeitpunkt der Vorführung um 06:10 Uhr ergibt sich aus Erfahrungswerten, wonach Personen in den frühen Morgenstunden üblicherweise zu Haus angetroffen werden können und somit die Vollziehung eines Vorführungsbescheides am effektivsten ist.

 

Zu den Fragen 5 und 8:  

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine dem Gesetz entsprechende Vor-gehensweise. Die Unterbringung des Zeugen in der Arrestzelle ist bedauerlich. Es wäre eine Anhaltung außerhalb der Arrestzelle ausreichend und angemessen gewesen. Der vorliegende Sachverhalt wird zum Anlass genommen, den Umgang mit vorzuführenden Zeugen neu zu regeln.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Da keine entsprechenden Statistiken geführt werden und eine anfragebezogene retrospektive manuelle Auswertung aller Akten in Verwaltungsstrafverfahren eine exorbitante Ressourcenbindung bedeutet, wird von einer Beantwortung Abstand genommen.

 

Zu den Fragen 9 bis 14:

Daten über Verwaltungsstrafverfahren werden in lokalen Verwaltungsstrafevidenzen, welche bei der Datenschutzkommission gemeldet sind, gespeichert. Die Verwaltungsstrafbehörden haben Daten zu einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 55 VStG (Tilgungsfristen) nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Diese Löschung erfolgt automatisch nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist. Im anfragegegenständlichen Fall hat der Zeuge aus eigenem auf die Frage, ob er schon einmal etwas mit der Polizei zu tun gehabt hätte, einen Vorfall erwähnt, bei dem er 16 Jahre alt gewesen sei. Eine Datenabfrage erfolgte nicht.