13964/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

BMJ-Pr7000/0082-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14247/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Fuhrpark des Justizministeriums und Nutzung von externen Fuhrparks“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 5:

Der Fuhrpark der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz (BMJ-Zl) besteht aus zwei Kraftfahrzeugen, und zwar einem

a)       BMW 740 xdrive, Diesel, 230 KW, angeschafft am 17. August 2012, und einem

b)       Mercedes Viano, Diesel, 120 KW (Kleinbus) angeschafft am 2. Oktober 2012.

Das Fahrzeug BMW 740 xdrive steht ausschließlich mir zur Verfügung, der Kleinbus Mercedes Viano kann von allen Bediensteten – nach Verfügbarkeit – in Anspruch genommen werden.


Die Sonderausstattung des BMW dient in erster Linie der Erhöhung der Betriebssicherheit (Alarmanlage, Klimaautomatik, Park Distance Control, Fernlichtassistent, Driving Assistant, Sonnenschutzrollo, Rückfahrkamera), bei der Sonderausstattung des Minivan standen Aspekte der effizienteren Nutzbarkeit im Vordergrund (zwei 3-er Sitzbänke mit klappbarem äußeren Sitz, elektrische Betätigung für die beiden Schiebetüren, Radio Comand APS Kommunikationssystem).

Beide Fahrzeuge wurden über Leasingmodelle zur Verfügung gestellt. Anschaffungskosten sind daher nicht entstanden. Die Zusatzausstattung schlägt sich in einer geringfügigen Erhöhung der jährlichen Leasingkosten im zweistelligen Eurobereich nieder.

 

Zu 6 bis 11 und 14 bis 17:

Für den Kraftfahrdienst sind insgesamt 3 Planstellen gebunden. Als Kraftfahrer sind derzeit zwei Vertragsbedienstete der BMJ-Zl sowie ein dienstzugeteilter Vertragsbediensteter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport tätig.

Die Personalkosten der Kraftfahrer, darin enthalten sind auch die nach den gesetzlichen Bestimmungen vergüteten Überstunden einschließlich der Dienstgeberbeiträge in den letzten drei Jahren, stellen sich wie folgt dar:

Personalkosten

2010

2011

2012

127.581,03

93.202,15

100.378,04

 

Darin enthalten sind nicht jene Überstunden, die von einem zur Überbrückung eines  krankheitsbedingten Ausfalls eines Ministerfahrers in der Zeit vom 2. Dezember bis einschließlich 23. Dezember 2011, vom 9. Jänner bis einschließlich 27. Jänner 2012, vom 23. April bis 6. Mai 2012, am 4., 19. und 20. Juli .2012 kurzfristig zur Dienstleistung zugeteilten Exekutivbeamten geleistet wurden. Diese schlüsseln sich wie folgt auf:

Dezember 2011:

 

24,83 Stunden W1 (Lohnart 3004) – Überst. Grundb. 50%

9,00 Stunden W2 (Lohnart 3024) – Überst. Grundb. 50%

10,50 Stunden WN1 (Lohnart 3034) – Überst. Grundb. 100%

3,00 Stunden SF1-8 (Lohnart 3044) – SO/FT bis 8h. 100%

 

 

Jänner 2012:

 

3,50 Stunden W2 (Lohnart 3024) – Überst. Grundb. 50%

5,00 Stunden WN1 (Lohnart 3034) – Überst. Grundb. 100%

 

April 2012:

 

19 Stunden W1 (Lohnart 3004) – Überst. Grundb. 50%


6 Stunden W2 (Lohnart 3024) – Überst. Grundb. 50%

4 Stunden WN1 (Lohnart 3034) – Überst. Grundb. 100%

 

 

Mai 2012:

 

5 Stunden W1 (Lohnart 3004) – Überst. Grundb. 50%

3 Stunden W2 (Lohnart 3024) – Überst. Grundb. 50%

3 Stunden WN1 (Lohnart 3034) – Überst. Grundb. 100%

 

Juli 2012

 

2,5 Stunden W1 (Lohnart 3004) – Überst. Grundb. 50%

6 Stunden W2 (Lohnart 3024) – Überst. Grundb. 50%

8 Stunden WN1 (Lohnart 3034) – Überst. Grundb. 100%

 

 

Mit Ausnahme der im Juli 2012 angefallenen 16,5 Überstunden erfolgte deren Verrechnung zu Lasten des Bundesministeriums für Justiz-Zentralleitung.

Ich bitte um Verständnis dafür, dass eine darüber hinausgehende Erhebung und Darstellung aller im Bundesministerium für Justiz-Zentralleitung im Bereich der Kraftfahrer angefallenen Überstunden nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermittelt werden kann.

Grundsätzlich werden Fahrten ausschließlich mit dem Fuhrpark der BMJ-Zl durchgeführt. Sofern aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen ein größeres Transportmittel benötigt wird, wird auf ein geeignetes Fahrzeug des Strafvollzugs zurückgegriffen. Ich darf diesbezüglich auf die Auflistung in meiner Beantwortung der Anfrage zur Zl. 14250/J-NR/2013 verweisen.

Zu 12 und 13:

Den Mitgliedern der Bundesregierung steht gemäß § 9 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, der Dienstkraftwagen grundsätzlich auch zur privaten Benützung zur Verfügung. Dafür leisten sie – wenn sie auf diese Privatnutzung nicht verzichten – den in § 9 Abs. 2 Bundesbezügegesetz festgelegten finanziellen Beitrag.

Die private Nutzung des Dienstwagens ist kein Gegenstand der Vollziehung.

 

Wien,        . Mai 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl