13994/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.05.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0088-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14280/J-NR/2013
Der Abgeordnete zum Nationalrat Rupert Doppler und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Enthaftungen auf Grund mangelnder Gefährlichkeit“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Für eine Entlassung aus der Untersuchungshaft ist bei Zurechnungsunfähigkeit keine Gefährlichkeitsprognose vorgesehen. Offenbar bezieht sich die Anfrage auf die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher (§ 21 StGB). Entsprechendes statistisches Material steht mir dazu nicht zur Verfügung.
Zu 2 und 3:
Die Gefährlichkeitsprognose besteht in der – mit Blick auf die Person und den Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Anlasstat – zu prüfenden Befürchtung, dieser werde unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine sogenannte Prognosetat, also eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche schwere Folgen nach sich zieht, begehen (Ratz, WK² StGB § 21 RZ 23).
Bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose sind vorwiegend Tatfragen zu beantworten. Aufgrund dessen werden die Feststellungen im Beschluss bzw. im Urteil auf Basis eines psychiatrischen Gutachtens einer Sachverständigen bzw. eines Sachverständigen getroffen. Diese werden zwar von der Staatsanwaltschaft bestellt, sind aber unabhängig. Sie haben gemäß § 127 Abs. 2 StPO den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft oder Kunst oder ihres Gewerbes abzugeben. Diese Sachverständigenautonomie wurde in dem in der Anfrageeinleitung angesprochenen Fall eindrücklich unter Beweis gestellt.
Wien, . Mai 2013
Dr. Beatrix Karl