14010/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.05.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

Beschreibung: BM

 

 

 

                                                    BMWF 10.000/0101-III/4a/2013

 

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 21. Mai 2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14304/J-NR/2013 betreffend Übergangs-regelungen des Curriculums für das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation am Zentrum für Translationswissenschaften, die die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 22. März 2013 an mich richteten, wird nach Einholung einer Stellungnahme der Universität Wien wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 und 2:

Im Curriculum 2011 sind konkret folgende Voraussetzungen festgeschrieben (M=Modul):

-       M1 und M2 (= Studieneingangs- und Orientierungsphase [StEOP]) für alle nachfolgenden Module auf Basis von § 66 Universitätsgesetz (UG) in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2011;

-       Außerdem ist gemäß § 54 Abs. 7 UG die Absolvierung der Module M4 „Pflichtmodul Sprache und Kommunikation: B-Sprache“ und M5 „Pflichtmodul Sprache und Kommunikation: C‑Sprache“ die Voraussetzung für das Modul M11, weil ohne sprachliche Ausbildung in der B- bzw. C-Sprache vor translatorischem Hintergrund – weit über das normale Maß des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) hinausgehend – die Absolvierung von M11 "Translatorische Basiskompetenz" nicht möglich ist.


-       Weiters bilden gemäß § 54 Abs. 7 UG die Module M7 „Text und Diskurs“ und M12 „Einführung in die Translationswissenschaft“ die Voraussetzung für das Modul M15 „Bachelorarbeit“, da dies die unabdingbaren Grundlagen für die Abfassung eigenständiger Arbeiten im Bereich Translationswissenschaft sind.

 

Zu Frage 3:

Das Curriculum 2007 (Curriculum für das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 33. Stück, Nr. 182, am 27. Juni 2007, im Studienjahr 2006/2007) geht von drei Arbeitssprachen (A-, B- und C-Sprache) aus und sieht  19 Module vor, die jeweils in fünf Modulgruppen zusammengefasst sind. Die Modulgruppe I StEP entspricht teilweise der StEOP aus dem Curriculum 2011 und ist explizit im Sinne des § 66 UG in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2006 als Orientierungshilfe für Studierende gedacht. Das Qualifikationsprofil und die Studienziele, der Aufbau des Studiums sind im Curriculum detailliert dargestellt. Das Curriculum wurde auf der Website des Zentrums für Translationswissenschaft für Studierende zusätzlich zum Mitteilungsblatt kundgemacht.

 


Zu Frage 4:

Das Curriculum 2011 (Curriculum für das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation „Version 2011“, erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 25. Stück, Nr. 194, am 28. Juni 2011, im Studienjahr 2010/2011) geht von drei Arbeitssprachen (A-, B- und C-Sprache) aus und sieht 15 Module vor, die jeweils in sechs Pflichtmodulgruppen zusammen-gefasst sind. Die Pflichtmodulgruppe 1 entspricht der StEOP gemäß § 66 UG in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2011. Die Änderungen im Vergleich zum Curriculum 2007 sind einerseits auf die gesetzlich vorgeschriebene Einführung einer StEOP, andererseits auf eine verstärkte Betonung des Zusammenhangs zwischen Kultur und Kommunikation zurückzuführen. Die geringere Anzahl an Modulen wurde eingeführt, um die Transparenz des Curriculums zu erhöhen und die fachlichen Zusammenhänge zu verdeutlichen. Das Qualifikationsprofil, die Studienziele und der Aufbau des Studiums sind im Curriculum detailliert dargestellt (siehe Beilage). Das Curriculum wurde auf der Website des Zentrums für Translationswissenschaft für Studierende zusätzlich zum Mitteilungsblatt kundgemacht.

 

Zu Frage 5:

Die Anerkennung von Leistungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsverordnung möglich. Die Anerkennungsverordnung wurde auf der Website des Zentrums für Translationswissenschaft für Studierende zusätzlich zum Mitteilungsblatt kundgemacht.

 

Zu Frage 6:

Im Curriculum 2007 ist die erfolgreiche Absolvierung des Moduls „Einführung in das Studium, zwei ECTS“ Voraussetzung für die Teilnahme an allen anderen Modulen der StEP mit Ausnahme des Moduls „Grundlagen“ sowie für die Teilnahme an allen Aufbaumodulen mit Ausnahme der Module „Kommunikation und Präsentation“ und „Transkulturelle Kommunikation und Beruf“.

 

Zu Frage 7:

Es ist festzuhalten, dass in den universitären Studien keine strikte Abfolge der Absolvierung von Lehrveranstaltungen in bestimmten Semestern vorgeschrieben ist. Im Curriculum 2007 ist die erfolgreiche Ablegung der Prüfung aus dem Modul „Einführung in das Studium, zwei ECTS“ die Voraussetzung für weitere Lehrveranstaltungen (vgl. oben zu Frage 6). Es wurde daher aus didaktischen und curricularen Gründen die Ablegung im ersten Semester dringend empfohlen, damit Studierende das Studium in der Regelstudiendauer abschließen können.

 

Zu Frage 8:

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen der Module M1 und M2 („StEOP“) ist die Teilnahmevoraussetzung für alle nachfolgenden Module auf Basis von § 66 UG in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2011. Auch hier gilt, wie zu Frage 7 ausgeführt, dass die Studierenden selbst entscheiden, in welchem Semester sie zu den einzelnen Prüfungen antreten. Es wird aus didaktischen und curricularen Gründen die Ablegung im ersten Semester dringend empfohlen, damit Studierende das Studium in der Regelstudiendauer abschließen können.

 

Zu Frage 9:

§ 9 Abs. 3 des Curriculums 2007, enthält die Bestimmung: „Teilnahmebeschränkungen und Sonderregelungen sind bei der Ankündigung der betreffenden Lehrveranstaltung bekannt zu geben.“ Die Formulierung „und Sonderregelungen“ wurde durch Fachvertreter/innen des Zentrums für Translationswissenschaft mit der Intention im Curriculum verankert, dass damit Lehrenden die Möglichkeit eingeräumt wird, didaktisch sinnvolle Teilnahmevoraussetzungen festzulegen, um Plätze in Lehrveranstaltungen mit hohen Anforderungen nicht durch noch nicht entsprechend fortgeschrittene Studierende zu blockieren. Eine solche Regelung darf prinzipiell gemäß § 54 Abs. 7 UG im Curriculum getroffen werden. Die im Entstehungsprozess des Curriculums beteiligten juristischen Mitarbeiter/innen gingen bei der Formulierung allerdings davon aus, dass es sich dabei um eine Vorgehensweise im Sinne des § 54 Abs. 8 UG zur Festlegung der Zahl der Teilnehmer/innen in Parallelveranstaltungen handelte. Die Bestimmung wurde keiner Diskussion im Genehmigungsprozess des Curriculums unterzogen, da alle Beteiligten auf Grund ihrer jeweiligen Vorstellung vom Bedeutungsgehalt davon ausgingen, dass die Regelung in Ordnung sei.

 

Die von den Fachvertreter/innen bei der Erstellung des Curriculums intendierte Vorgehensweise wurde seitens der Studienprogrammleitung nach Inkrafttreten des Curriculums angewendet, auch an die Lehrenden weitergegeben und weder von den Studierenden noch von der Studienrichtungsvertretung, die auch an der Erstellung des Curriculums beteiligt war, beeinsprucht. Eine Beschwerde der genannten Studierenden zog in Zweifel, dass der Wortlaut der Bestimmung den Ansprüchen des § 54 Abs. 7 UG gerecht würde. Zu diesem Zeitpunkt erlangten die gesamtuniversitären Funktionsträger/innen Kenntnis von der Vorgehensweise und der damit zusammenhängenden Rechtsfrage. Die Auslegungspraxis und der juristische Gehalt der Bestimmung wurden in Folge durch das fachzuständige Vizerektorat im Einvernehmen mit der Studienpräses und der Curricularkommission der Universität Wien überprüft.

 

Der Studienprogrammleitung wurde als Prüfungsergebnis mitgeteilt, dass die Formulierung
im Curriculum möglicherweise zu unbestimmt und die bis dahin praktizierte Auslegung der curricularen Bestimmung mit den gesetzlichen Anforderungen des § 54 Abs. 7 UG nur schwer in Einklang zu bringen ist. Es wurde daher im Sinne der Rechtssicherheit entschieden, die Vorgehensweise zu ändern. Die Studienprogrammleitung hat daraufhin zum nächstmöglichen Zeitpunkt, dem Beginn des Sommersemesters 2013, eine entsprechende Instruktion an alle Lehrenden ausgegeben, wonach nur die im Curriculum verankerten Voraussetzungen – siehe Frage 1 – für die Teilnahme eingefordert werden dürfen. Es ist daher nicht korrekt, dass nur die betroffenen Studierenden nach dieser Neuregelung behandelt werden. Die Regelungen gelten für alle Studierenden des Curriculums 2007.

 

Zu Fragen 10 bis 12:

Die zu Frage 9 der Anfrage ausgeführte Vorgehensweise dokumentiert, dass die erforderlichen Schritte zur Änderung der Vorgehensweise unmittelbar nach Bekanntwerden eingeleitet wurden und die Vorgehensweise im Sinne aller Studierenden des Curriculums 2007 umgesetzt wird.

 

Zu Frage 13:

1.028 Studierende sind im Sommersemester zur Fortsetzung im Curriculum 2007 gemeldet.

 

Zu Frage 14:

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine derartige Praxis. Die mit 30. November 2014 festgelegte Frist für das Auslaufen des Curriculums gilt. Studierende können sich freiwillig den Bestimmungen des Curriculums 2011 unterstellen. Sie werden nach Ablauf der Frist automatisch den neuen Studienvorschriften unterstellt.

 

Zu Fragen 15 bis 19:

Die Vorgehensweise des Zentrums im Fall der Anwendung von Teilnahmevoraussetzungen ist in der Stellungnahme zu Frage 9 beschrieben. Offensichtlich lag gegenständlich eine Diskrepanz zwischen guter Absicht aus didaktischer Perspektive und formaljuristischer Umsetzung vor. Das Missverständnis über die Bedeutung der Wortfolge und ihre Konsequenzen reichte über die Curricularentwicklung in die tatsächliche Umsetzung des Curriculums hinein und wurde als sinnvolle Praxis von den Studierenden und Lehrenden angesehen. Wäre den Entwickler/innen des Curriculums 2007 bekannt gewesen, dass sich die gesetzte Wortfolge aus formaljuristischer Sicht wegen mangelnder Bestimmtheit als problematisch erweisen würde, so wären umfänglichere Regelungen im Sinne des § 54 Abs. 7 UG erlassen worden, um die vom Zentrum gewählte Vorgehensweise abzusichern, die überwiegend didaktische Gründe hatte und letztlich im Sinne der Studierenden liegt.

 

In diesem Sinne zeigt auch das Curriculum 2011 sehr deutlich die Fortschritte, die hinsichtlich Klarheit und Transparenz bei der Gestaltung der Curricula der Universität Wien für die
49 Studienprogrammleitungen, 9.400 Lehrenden und 91.000 Studierenden erzielt wurden. Die Universität Wien hat den Einzelfall dennoch zum Anlass genommen, um die Kommunikation zwischen den Curricularentwickler/innen und den administrativen Einheiten zu verbessern.

 

Die Bereiche „Klarheit, Verständlichkeit, Determiniertheit und Transparenz“ werden bei den nächsten Besprechungen mit den zuständigen Vertreter/innen – nicht nur der Universität Wien – wiederum erörtert werden.

 

Der Bundesminister:

o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.

 

 

Beilage

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.