14039/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.05.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0091-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14324/J-NR/2013
Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Bestellung der höchsten Leitungsfunktionen vor der Nationalratswahl“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz-Zentralleitung steht die Besetzung von zwei, allenfalls drei Leitungsfunktionen heran und zwar
· die mit der Funktion der Leitung der Abteilung III 5 des Bundesministeriums für Justiz verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes/einer Leitenden Staatsanwältin im Bundesministerium für Justiz nach § 192 Z 4 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes,
· die mit der Funktion der Leitung einer Abteilung in der Sektion Personal und Strafvollzug (Sektion III) und der Funktion der Stellvertretung des Leiters der Sektion Personal und Strafvollzug (Sektion III) verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes/einer Leitenden Staatsanwältin nach § 192 Z 4 oder nach § 199 Abs. 2 Z 3 RStDG (§ 205 Abs. 1 Z 1 RStDG) und
· eine – abhängig von der Besetzung der Leitung der Abteilung III 5 – allenfalls frei werdende, mit der Funktion der Leitung der Abteilung III 1 bzw. PR 2 verbundene Planstelle eines Leitenden Staatsanwaltes/einer Leitenden Staatsanwältin im Bundesministerium für Justiz nach § 192 Z 4 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes.
Ich darf in dem Zusammenhang noch darauf hinweisen, dass die Ernennung von Beamten durch den Herrn Bundespräsidenten erfolgt.
Wien, . Mai 2013
Dr. Beatrix Karl