14346/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.06.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

Beschreibung: BM

 

 

                                                     BMWF-10.000/139-III/4a/2013

                               
                                                               

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 26. Juni 2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14636/J-NR/2013 betreffend Gesinnungs-prüfungen bei Verwaltungsverfahren im Ressort, die die Abgeordneten Dr. Martin Graf,
Kolleginnen und Kollegen am 26. April 2013 an mich richteten, wird nach Rückfrage bei den Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten wie folgt beantwortet:

 

Einleitend sei festgehalten, dass die im Wesentlichen gleichlautende Anfrage des Abgeordneten Dr. Martin Graf in seiner Funktion als Vorsitzender des Wissenschaftsausschusses seitens der Rechtsabteilung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bereits unter der
Geschäftszahl BMWF-52.330/0106-I/6/2013 beantwortet wurde.

 

Zu Frage 1:

Eine Genehmigung der Satzung einer Universität ist seit dem Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 durch den/die zuständige/n Bundesminister/in nicht mehr vorgesehen.

 

Zu Fragen 2, 5, 10 und 11:

Alle anderen Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten haben gemeldet, dass sie weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands in ihre Entscheidungsfindungen miteinbezogen haben.

 

Zu Fragen 3 und 9:

An der Technischen Universität Wien gab es einen Fall, bei dem eine Ehrung unter Bezug auf das Verbotsgesetz und in Miteinbeziehung des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstands zurückgenommen wurde. Weitere Fälle sind mir nicht bekannt.

 

Zu Fragen 4, 6 und 7:

Das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands ist eine Stiftung, an der der Bund beteiligt ist und diese Beteiligung zum Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
ressortiert. Auskünfte werden unentgeltlich erteilt.

Das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands verfügt über eine ausgezeichnete und ausgewiesene wissenschaftliche Expertise und nimmt seine Überprüfungen im Hinblick auf Verstöße nach dem Verbotsgesetz vor.

 

Zu Frage 8:

Die Universität für Bodenkultur Wien lässt angesichts negativer Erfahrungen anderer Univer-sitäten beabsichtigte Ehrungen bzw. zu ehrende Personen durch das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands überprüfen. Dafür fallen keine Kosten an.

 

Die Universität für Bodenkultur Wien lässt diese Prüfungen nicht zuletzt im Licht der Aus-führungen des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis VfSlG 18.405/2008 durchführen, wonach eine Universität ein berechtigtes Interesse daran hat, unnötige negative Erwähnungen der
Universität in der Öffentlichkeit – gerade im Zusammenhang mit Rechtsextremismus und
Neonazismus – zu vermeiden.

 

Die Stellungnahme des Dokumentationsarchives des österreichischen Widerstands dient der Überprüfung, ob sich die oder der zu Ehrende durch ihr oder sein Verhalten des verliehenen akademischen Grades „in Leben und Beruf würdig erwiesen“ hat (§ 1 Satzungsbestimmung
der Universität für Bodenkultur Wien zur Erneuerung akademischer Grade). Dass dieses
Ehrungskriterium legitim ist, ergibt sich schon aus § 1 Universitätsgesetz 2002, wonach an den Universitäten „in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und
Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen“ wird und die Universitäten
„zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen […] Gesellschaft“ beizutragen haben.

 

Keinesfalls wird jedoch die Entscheidung darüber, ob eine Ehrung vollzogen wird, an das
Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands delegiert. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass niemandem ein Recht auf die Erneuerung eines akademischen Grades
zukommt, was unterstreicht, dass die Universität für Bodenkultur bei der Vergabe von Ehrungen frei ist. Es wird daher kein Grund für die Vornahme aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gesehen.

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.