14367/AB XXIV. GP
Eingelangt am 01.07.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0142-I/A/15/2013
Wien, am 27. Juli 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 14739/J des Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur parlamentarischen Anfrage 14739/J verweise ich auf die von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eingeholte Stellungnahme, die als Beilage angefügt ist.
Beilage
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Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
Stellungnahme: |
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Zahl: |
19c/15-Gen.Dion 2013 |
Betrifft: |
Parlamentarische Anfrage 14739/J betreffend neue Leistungsanforderungen an die Zahnambulatorien der BVA – Folgeanfrage
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Ad 1.:
Die Zahnambulatorien können auf Grund des gesetzlichen Sachleistungsauftrages nur marginal Erlöse erzielen, weil sie nur für einen geringen Teil der Leistungen Kostenbeiträge (Kostenbeiträge und Kostenersätze von Sozialversicherungsträgern, von eigenen Versicherten und deren Angehörigen bzw. von Selbstzahlern) verlangen dürfen. Diese systemimmanente Unterdeckung wird aus der allgemeinen Gebarung im Sinne des Sachleistungsauftrages abgedeckt. Leistungen sind in erster Linie als Sachleistungen zu erbringen. Der Versicherte soll nicht nur Kosten ersetzt bekommen, sondern ein von den Krankenversicherungsträgern zu schaffendes Leistungssystem zur Verfügung haben, das ihm die kostenlose Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ermöglicht. Dieser Verpflichtung können die Krankenversicherungsträger durch den Betrieb eigener Ambulatorien nachkommen.
Ad 2.:
Die Zahnambulatorien können auf Grund des gesetzlichen Sachleistungsauftrages nur marginal Erlöse erzielen, weil sie nur für einen geringen Teil der Leistungen Kostenbeiträge (Kostenbeiträge und Kostenersätze von Sozialversicherungsträgern, von eigenen Versicherten und deren Angehörigen bzw. von Selbstzahlern) verlangen dürfen. Diese systemimmanente Unterdeckung wird aus der allgemeinen Gebarung im Sinne des Sachleistungsauftrages abgedeckt. Leistungen sind in erster Linie als Sachleistungen zu erbringen. Der Versicherte soll nicht nur Kosten ersetzt bekommen, sondern ein von den Krankenversicherungsträgern zu schaffendes Leistungssystem zur Verfügung haben, das ihm die kostenlose Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ermöglicht. Dieser Verpflichtung können die Krankenversicherungsträger durch den Betrieb eigener Ambulatorien nachkommen.