14367/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.07.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0142-I/A/15/2013

Wien, am 27. Juli 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 14739/J des Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zur parlamentarischen Anfrage 14739/J verweise ich auf die von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eingeholte Stellungnahme, die als Beilage angefügt ist.

 

 

 

 

Beilage


 

 

 

 

 
 

 

 


Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

 

 

 

 

Stellungnahme:

 

Zahl:

19c/15-Gen.Dion 2013

 

 

 

Betrifft:

Parlamentarische Anfrage 14739/J

betreffend neue Leistungsanforderungen an die Zahnambulatorien der BVA –

Folgeanfrage

 

 

Ad 1.:

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Die Zahnambulatorien können auf Grund des gesetzlichen Sachleistungsauftrages nur marginal Erlöse erzielen, weil sie nur für einen geringen Teil der Leistungen  Kostenbeiträge (Kostenbeiträge und Kostenersätze von Sozialversicherungsträgern, von eigenen Versicherten und deren Angehörigen bzw. von Selbstzahlern) verlangen dürfen. Diese systemimmanente Unterdeckung wird aus der allgemeinen Gebarung im Sinne des Sachleistungsauftrages abgedeckt. Leistungen sind in erster Linie als Sachleistungen zu erbringen. Der Versicherte soll nicht nur Kosten ersetzt bekommen, sondern ein von den Krankenversicherungsträgern zu schaffendes Leistungssystem zur Verfügung haben, das ihm die kostenlose Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ermöglicht. Dieser Verpflichtung können die Krankenversicherungsträger durch den Betrieb eigener Ambulatorien nachkommen.

 

 

 

 


Ad 2.:

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Die Zahnambulatorien können auf Grund des gesetzlichen Sachleistungsauftrages nur marginal Erlöse erzielen, weil sie nur für einen geringen Teil der Leistungen  Kostenbeiträge (Kostenbeiträge und Kostenersätze von Sozialversicherungsträgern, von eigenen Versicherten und deren Angehörigen bzw. von Selbstzahlern) verlangen dürfen. Diese systemimmanente Unterdeckung wird aus der allgemeinen Gebarung im Sinne des Sachleistungsauftrages abgedeckt. Leistungen sind in erster Linie als Sachleistungen zu erbringen. Der Versicherte soll nicht nur Kosten ersetzt bekommen, sondern ein von den Krankenversicherungsträgern zu schaffendes Leistungssystem zur Verfügung haben, das ihm die kostenlose Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ermöglicht. Dieser Verpflichtung können die Krankenversicherungsträger durch den Betrieb eigener Ambulatorien nachkommen.