1439/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.05.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0110-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 18. Mai 2009

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1443/J-NR/2009 betreffend Anwesenheit von Lehrern an Bundesschulen, die die Abg. Ernest Windholz, Kolleginnen und Kollegen am 20. März 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

 

Landeslehrkräfte:

Hinsichtlich des Bereichs der öffentlichen Pflichtschulen ist festzuhalten, dass die Vollziehung für an Pflichtschulen unterrichtende Lehrkräfte nicht in den Bereich des Bundes fällt.

 

Bundeslehrkräfte:

Im Hinblick auf die an Bundesschulen (einschließlich Pädagogische Hochschulen) beschäftigten Lehrkräfte muss zwischen Einzel- und Dauermehrdienstleistungen unterschieden werden. Dauermehrdienstleistungen sind Überstunden, die sich aus einer ständigen Überschreitung des Vollbeschäftigungswerts ergeben, wobei Einzelmehrdienstleistungen ad hoc im Vertretungsfall anfallen („Supplierungen“). Im Schuljahr 2007/08 sind an Bundesschulen (inkl. Pädagogische Hochschulen) rd. 90.000 Dauermehrdienstleistungen angefallen (ausgedrückt in Jahres-Werteinheiten). Zusätzlich wurden rd. 2.100.000 Einzelsupplierungen (ausgedrückt in Einzelstunden) angeordnet.


Zu Fragen 2 und 3:

Vorweg ist festzuhalten, dass ein Ausgleich in Zeit derzeit im österreichischen Lehrerinnen- und Lehrerdienstrecht nicht vorgesehen ist.

Landeslehrkräfte:

Die Personalhoheit hinsichtlich der an öffentlichen Pflichtschulen unterrichtenden Lehrkräfte liegt bei den Bundesländern.

Bundeslehrkräfte:

Die Ausgaben des Bundes im Schuljahr 2007/08 für Dauer-Mehrdienstleistungen betrugen 182.790.481,91 Euro. Die Ausgaben für Einzelsupplierungen betrugen im selben Zeitraum 10.561.651,20 Euro. Es wird darauf hingewiesen, dass nur ein Teil der gehaltenen Einzelsupplierungen besoldungs- und daher ausgabenwirksam ist (vgl. § 61 Abs. 8 GehG).

 

Zu Fragen 4 und 5:

 

Landeslehrkräfte:

Die Personalhoheit liegt bei den Bundesländern.

 

Bundeslehrkräfte:

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass aus dem Titel Personalvertretungstätigkeit und gewerkschaftliche Tätigkeit keine Vertretungsfälle im herkömmlichen Sinn anfallen, weil die diesbezüglichen Tätigkeiten im Rahmen der dafür rechtlich vorgesehenen Freistellungen ausgeübt werden und diese Freistellungen vorweg in der Lehrfächerverteilung berücksichtigt und daher geplant sind. Demgemäß sind Freistellungen entsprechend Frage 4 im Ausmaß von 530 Werteinheiten sowie entsprechend Frage 5 im Ausmaß von 70 Werteinheiten vorgesehen, wobei 20 Werteinheiten der Vollbeschäftigung einer Lehrkraft entsprechen.

 

 

Die Bundesministerin:

Dr. Claudia Schmied eh.