14568/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.07.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14834/J vom 22. Mai 2013 der Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Die gesetzliche Verpflichtung ist seit 1.1.2013 in § 27 Abs. 1 Z 11 Tabakmonopolgesetz normiert.
Zu 3. und 4.:
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung über die Festlegung dieser Gebühr. Die Festsetzung der Gebühr liegt nicht im Vollzugsbereich des BMF.
Zu 5. bis 12.:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.