14611/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.07.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0164-I/A/15/2013

Wien, am 18. Juli 2013

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 14937/J der Abgeordneten Doppler, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend wird festgehalten, dass zur Beantwortung der vorliegenden Anfrage eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde, die den nachstehenden Ausführungen zugrunde liegt.

 

Fragen 1 und 3:

Seitens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde dazu mitgeteilt, dass er über keinerlei Daten hinsichtlich der Außenstände der einzelnen Krankenanstalten verfüge, weil aus den von den Landesgesundheitsfonds übermittelten Kostenforderungen nur der jeweils fordernde Landesgesundheitsfonds, nicht aber das Krankenhaus, das die Leistung erbracht hat, ersichtlich ist.

 

Als Beilage angeschlossen (Beilage A) ist eine vom Hauptverband zur Verfügung gestellte Aufstellung zum Stand 17. Juni 2013 über die offenen österreichischen Forderungen der Landesgesundheitsfonds sowie der Gebietskrankenkassen, aus der ersichtlich ist, welche Summen im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz sowie den Staaten, mit denen bilaterale Abkommen bestehen, insgesamt offen bzw. aufgrund der vorgegebenen Erstattungsfristen fällig sind. Wie der Hauptverband ausführt, handelt es sich teilweise bei den fälligen offenen Beträgen um vorerst abgelehnte Kostenforderungen, bei denen von den

Landesgesundheitsfonds bzw. den Gebietskrankenkassen Korrekturen oder diverse Erhebungen vorzunehmen sind. Der Hauptverband weist darauf hin, dass eine Aufstellung seit 2010 nicht zur Verfügung gestellt werden kann, weil grundsätzlich nur der aktuelle Stand bekannt ist.

 

Frage 2:

Meinem Ressort liegen nur anonymisierte Datenmeldungen von stationären Kranken­hausaufenthalten vor. Die Auswertung der Krankenhausaufenthalte der Jahre 2010 und 2011, gegliedert nach Wohnsitz-Staat der Patientinnen und Patienten und Krankenanstalt, ist der Beilage B zu entnehmen. Die Daten für 2012 sind noch in Bearbeitung.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass aus diesen Daten keine Informationen über die tatsächliche Anzahl der Patientinnen und Patienten abgeleitet werden können, da eine Patientin/ein Patient in einem Kalenderjahr mehrere Krankenhausaufenthalte haben kann.

 

Frage 4:

Vom Hauptverband und von den aushelfenden Landesgesundheitsfonds bzw. Gebietskrankenkassen wurden bzw. werden keine Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben.

 

Frage 5:

Ich verweise auf die beigeschlossene, vom Hauptverband zur Verfügung gestellte Tabelle (Beilage C), aus der die Verbindlichkeiten Österreichs im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz sowie den Staaten, mit denen bilaterale Abkommen bestehen, ersichtlich sind.

 

Frage 6:

Wie ich bereits in meiner Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 6473/J vom 17. November 2010 ausgeführt habe, wird durch das Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit 1. Mai 2010 der Zahlungsfluss zwischen den EU-Mitgliedstaaten, sowie den EWR-Staaten und der Schweiz[1], beschleunigt. Aufgrund der Bestimmungen in Art. 67 der neuen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sind die Forderungen binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht wurden, zu erstatten.

 

Darüber hinaus ist in Art. 68 der gegenständlichen Verordnung festgelegt, dass nach Ablauf dieser Frist von 18 Monaten der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf die ausstehenden Forderungen erheben kann, außer der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90% der gesamten eingereichten Forderung geleistet.

 

Gleichzeitig ist mit dem Inkrafttreten der beiden Verordnungen auch ein elektronischer Datenaustausch vorgesehen, der ebenfalls zu einer rascheren Erledigung der Kostenforderungen beitragen soll.

 

Wie der Hauptverband dazu mitteilt, hat sich der ursprünglich vorgesehene Beginn des elektronischen Datenaustausches mit 1. Mai 2012 als nicht realistisch herausgestellt, es wird aber weiter daran gearbeitet. Allerdings hat Österreich bereits mit einer Reihe von Staaten bilateral vereinbart, Kostenerstattungsforderung auf elektronischem Weg zu übermitteln.

 

Frage 7:

Dazu führt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in seiner Stellungnahme Folgendes aus:

 

„Vom Hauptverband werden immer wieder bei den Sitzungen des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Brüssel die Vertreter säumiger EU-Mitgliedstaaten mit Nachdruck aufgefordert, die zuständigen Träger zu einer rascheren Kostenerstattung zu veranlassen.

Es werden auch regelmäßig die Verbindungsstellen der Vertragsstaaten, der EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Staaten vom Hauptverband schriftlich aufgefordert, die offenen fälligen Beträge zu erstatten. Darüber hinaus wird das Problem der offenen Forderungen auch anlässlich von Verbindungsstellenbesprechungen erörtert.

Durch diese Vorgangsweise konnten die Zahlungseingänge bereits wesentlich beschleunigt werden.

Mit den bilateralen Vertragsstaaten Österreichs, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro und der Türkei werden die österreichischen Forderungen aufgerechnet, wodurch eine Beschleunigung des Erstattungsverfahrens für die österreichische Seite erreicht werden konnte und daher im Verhältnis zu den vorgenannten Staaten nahezu keine fälligen Forderungen aufscheinen.“

 

Beilage


 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.

 



[1] Die neuen Koordinierungsverordnungen VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 sind im Verhältnis zu den EWR-Staaten mit 1. Juni 2012, im Verhältnis zur Schweiz mit 1. April 2012 in Kraft getreten.