14614/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.07.2013
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15136/J der Abgeordneten Doppler u.a. betreffend die Kontrolle von Spitälern durch das Arbeitsinspektorat wie folgt:

 

Frage 1:

Die Zahl der in den Jahren 2008 bis 2012 von den Arbeitsinspektoraten kontrollierten Krankenanstalten bzw. Gesundheitseinrichtungen betrug:

 

Jahr

Kontrollierte Gesundheits-

einrichtungen

davon:

kontroll. Krankenanstalten

2008

  897

266

2009

1130

271

2010

1061

263

2011

  983

254

2012

1038

238

 

 

 

Frage 2:

Die Zahl der Beanstandungen betrug in den Jahren 2008 bis 2012:

 

Jahr

Beanstandungen

Verwendungsschutz in

Gesundheitseinrichtungen

davon
in Krankenanstalten

2008

379

290

2009  

177

  78

2010  

214

111

2011
(AZG-Schwerpunktaktion)

435

187

2012

331

117

Davon betrug die Zahl der Beanstandungen wegen Übertretungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes:

 

Jahr

Beanstandungen KA-AZG

davon
in Krankenanstalten

2008 (Schwerpunktaktion)

139

136

2009

  21

  21

2010

  37

  37

2011

  13

  12

2012

   6

   6

 

 

Jahr

Beanstandungen technischer-arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz

in Gesundheitseinrichtungen

davon
in Krankenanstalten

2008

   887

368

2009

1.097

447

2010

1.213

645

2011

1.281

442

2012

1.471

467

Die häufigsten Beanstandungen im Bereich technischer-arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz betrafen Übertretungen der Vorschriften betreffend Arbeitsstätten, Arbeitsplatzevaluierung und Präventivdienste.

 

Frage 3:

Bei Feststellung von Beanstandungen wird entsprechend den Vorschriften des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 vorgegangen. Die Arbeitgeber/innen erhalten entweder eine Aufforderung zur Herstellung des den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustands innerhalb einer bestimmten Frist oder es wird – bei wiederholter oder schwerwiegender Übertretung – eine Strafanzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet.

Wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde, hat das Arbeitsinspektorat anstelle einer Strafanzeige bei Organen des Bundes oder eines Landes Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.