14798/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.08.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am      Juli 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0192-I/4/2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15131/J vom 13. Juni 2013 der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 2.:

Da sich diese Frage auf personenbezogene Daten bezieht, können im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) keine diesbezüglichen Angaben gemacht werden.

 

Zu 3. bis 5.:

Die Tatsache, dass bei der Ermittlung der Einkünfte einer Sportlerin oder eines Sportlers die Anwendung der Vereinfachungsregel der Verordnung betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern beantragt wurde, war in der Steuererklärung (Formular E1a) bis inklusive der Erklärung für das Kalenderjahr 2011 nicht ausdrücklich anzugeben. In diesem Zeitraum war dieser Antrag für mehrere Pauschalierungsverordnungen gemeinsam in einem einzigen Feld „Sonstige Pauschalierung“ zu stellen. In dieses Feld war beispielsweise auch die Inanspruchnahme der Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende einzutragen. Deshalb kann nicht angegeben werden, wie viele Personen exakt nach der Sportlerpauschalierungsverordnung – und nicht etwa nach einer anderen, im selben Feld zu beantragenden Pauschalierung – ihr Einkommen vereinfacht ermittelt haben.

 

Ab dem Kalenderjahr 2012 sieht das Steuererklärungsformular E1a ein eigenes Feld vor, in welchem ausdrücklich anzugeben ist, ob die Einkünfteermittlung nach der Sportler-pauschalierungsverordnung beantragt wird. Allerdings ist die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2012 – zumindest bei elektronischer Einreichung bzw. bei Vertretung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater – noch nicht abgelaufen. Überdies sind viele bereits eingereichte Steuererklärungen noch nicht rechtskräftig veranlagt. Daher kann derzeit auch nicht angegeben werden, wie viele Sportlerinnen und Sportler ihre Einkünfte für das Kalenderjahr 2012 nach den Bestimmungen der Sportlerpauschalierungs-verordnung ermitteln werden.

 

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme der Verordnung betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern nicht verpflichtend ist, sondern individuell beantragt werden kann. Wie viele und vor allem welche Personen die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung erfüllen (würden) bzw. welche Sportarten diese ausüben, ist für die Abgabenbehörden irrelevant und wird daher nicht erhoben. Da eine der Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme jedoch ist, dass die Person „im Kalenderjahr überwiegend im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen und Turnieren) im Ausland auftritt“, ist naheliegend, dass es sich beispielsweise um Wintersportlerinnen und Wintersportler oder Tennisspielerinnen und Tennisspieler handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine überschaubare Zahl von Sportlern die Voraussetzungen erfüllen und für die Anwendung der Verordnung in Frage kommen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen