14821/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.08.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen haben am 13. Juni 2013 unter der ZI. 15109/J-NR/2013 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kosten für Dolmetscher“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 5:

Aufgrund des internationalen Tätigkeitsfeldes des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) sind Übersetzungsleistungen für die Aufgabenerfüllung
im In- und Ausland vielfach erforderlich.

Die meisten Dolmetscherarbeiten im Ausland werden von den Bediensteten selbst erbracht. Aus

diesem Grund ist die Sprachkompetenz auch ein wichtiges Aufnahmekriterium für die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMeiA. Zusätzlich zu den Sprachkenntnissen des entsandten Personals werden Lokalbedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen auch für Übersetzerdienste bei den Vertretungsbehörden im Ausland eingesetzt. Weiters befinden sich auch lokale DolmetscherInnen im Personalstand der Vertretungsbehörden im Ausland (z.B. Ankara, Moskau oder Peking).

 

Da sowohl die entsandten als auch die lokalen Bediensteten in den meisten Fällen diese Übersetzungsleistungen neben vielen anderen Aufgaben erbringen, ersuche ich um Verständnis,
dass eine einzelne Auflistung aller Übersetzungsleistungen für die aktuelle Legislaturperiode beträchtliche Personalressourcen des BMeiA binden würde.

 

Darüber hinaus ist es in einzelnen Aufgabenbereichen des BMeiA manchmal notwendig,
zusätzliche externe DolmetscherInnen beizuziehen, wie etwa bei internationalen Konferenzen (z.B. Globale Forum der Allianz der Zivilisationen der Vereinten Nationen in Wien), im Bereich der Auslandskultur (z.B. Tagungen bilateraler Kulturkommissionen) oder bei Verhandlungen über internationale Abkommen.

Bei der Vergabe von Übersetzungsleistungen an externe DolmetscherInnen werden die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 eingehalten.