15197/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0161-I/4/2013

Wien, am 6. September 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen haben am 8. Juli 2013 unter der Nr. 15542/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend § 28 ORF-Gesetz gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 3 und 4:

Ø  Wie weit sind die Arbeiten zur Reparatur des § 28 ORF – Gesetz?

Ø  Wann wird dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zugeleitet?

Ø  Ist ein Begutachtungsverfahren in Aussicht genommen? Wenn nein, warum nicht?

 

Da diese Fragen in unmittelbarem Zusammenhang mit der zur Zeit in Diskussion be­findlichen ORF-Gremienreform stehen, erscheint es zweckmäßig, die Neufassung der gesetzlichen Grundlage für den Publikumsrat im Kontext einer umfassenden No­velle zu den Organen des ORF (und nicht nur des Publikumsrates) zu behandeln. An dieser Novelle, in welche auch die Ergebnisse der von mir eingesetzten Arbeitsgrup­pe zur Gremienreform einfließen sollen, wird in der kommenden Legislaturperiode intensiv weiter gearbeitet werden.


Zu Frage 2:

Ø  Liegen Gutachten des Verfassungsdienstes zu diesem Thema vor, wie ist deren wesentlicher Inhalt?

 

Ein Gutachten liegt nicht vor. Der Verfassungsdienst hat die politische Ebene über den Inhalt und die Auswirkungen des in der Anfrage zitierten Erkenntnisses infor­miert.

 

Zu Frage 5:

Ø  Liegen Gutachten des Verfassungsdienstes zur Frage vor, wie der Stiftungsrat zu besetzen ist, falls § 28 ORF – G nicht rechtzeitig vor der nächsten Konstituierung dieser Organe repariert wird? Wie ist deren wesentlicher Inhalt?

 

Zu dieser Fragestellung liegt kein Gutachten vor. Aus der Formulierung der Anfrage lässt sich erschließen, dass die Anfragesteller für den Fall des Ablaufs der im Gesetz geregelten Funktionsperiode von Stiftungsrat und Publikumsrat von einem „organlo­sen“ Zustand ausgehen dürften. Dieser Annahme stehen § 20 Abs. 4 Satz 1 und § 29 Abs. 1 ORF-G entgegen, wonach die Funktionsperiode „jedenfalls“ aber bis zu dem Tag dauert, an dem der „neue“ Stiftungsrat und der „neue“ Publikumsrat zusam­mentritt. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu den Fragen 1, 3 und 4.

 

 

Mit freundlichen Grüßen