15374/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.10.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 28. Oktober 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0274-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 15990/J betreffend „Entziehung der Gewerbeberechtigung im Jahr 2012“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 19. September 2013 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:

 

Es wurden die Gewerbeabteilungen der Ämter der Landesregierungen befasst, die folgende Informationen vorgelegt haben, die ich nachstehend wiedergebe:

 

Wien meldete für das Jahr 2012 einen Antrag gemäß § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz. Von diesem betroffen war ein Unternehmen, das in den folgenden Bereichen tätig war: Arbeitskräfteüberlassung, Arbeitsvermittlung, Werbeagentur, Unternehmensberatung, Organisation von Veranstaltungen sowie EDV-Dienstleistungen. Aufgrund dieses Antrags wurden sechs Verfahren eingeleitet. Alle Verfahren wurden eingestellt.

 


Aus Oberösterreich wurden für das Jahr 2012 zwei Anträge auf Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz gemeldet; sie betrafen das Gastgewerbe und einen Gärtner. Dementsprechend wurden zwei Verfahren eingeleitet. Kein Verfahren wurde eingestellt. In einem Fall hat die Abgabenbehörde Berufung eingebracht. Im anderen Fall wurde die Gewerbeberechtigung rechtskräftig entzogen.

 

Aus der Steiermark wurden für das Jahr 2012 zwei Anträge auf Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 30a Ausländerbeschäftigungsgesetz gemeldet; sie

betrafen das freie Gastgewerbe und Garderobehalter. Dementsprechend wurden zwei Verfahren eingeleitet. Kein Verfahren wurde eingestellt. Es wurden keine Berufungen erhoben. Da in beiden Fällen die Gewerbeberechtigungen zurückgelegt wurden, kam es zu keinen rechtskräftigen Entziehungen.

 

Aus den anderen Bundesländern erfolgten keine Meldungen über Anträge.