1817/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.06.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017  Wien

 

 

 

 

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Doppler und weitere Abgeordnete haben am 22. April 2009 unter der Zahl 1782/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Asylwerber, die unter verschiedenen Identitäten in Salzburg lebten “ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Die asylrechtliche Praxis zeigt, dass Asylwerber ihre behauptete Identität in zahlreichen Fällen nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel darlegen können. Dies alleine ist kein Täuschungs- oder Verschleierungssachverhalt.  Das Nichtvorlegen entsprechender Dokumente kann auch die Folge einer Fluchtsituation sein.

Es kann aber vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass Asylwerber im Zuge von fremdenpolizeilichen oder strafrechtlichen Amtshandlungen eine andere Identität als die im Asylverfahren angenommene (Verfahrensidentität) verwenden oder im Asylverfahren über ihre Identität täuschen.

 

Zu Frage 1: 

Seit April 2009 wurden im Bundesland Salzburg 19 Asylwerber aufgrund des Besitzes bzw. der Verwendung von gefälschten bzw. verfälschten Urkunden zur Anzeige gebracht. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu diesen Deliktsfeldern werden derzeit weitere Ermittlungstätigkeiten unternommen, um derartigen Entwicklungen wirksam entgegenzutreten zu können. Darüber hinausgehende Statistiken liegen nicht vor.

Zu Frage 2:

Alle der seit April 2009 ausgemittelten Personen in Salzburg sind einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Im Hinblick auf die Grundversorgung ist festzuhalten, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus der Grundversorgung die Hilfsbedürftigkeit eines Fremden ist. Dessen Erwerbestätigkeit kann ein wesentlicher Grund dafür sein, weshalb keine Hilfsbedürftigkeit vorliegt und somit auch keine Grundversorgung gewährt wird. Da jedoch die Prüfungen der jeweiligen Einzelfälle den Grundversorgungsstellen der Länder obliegen, fällt die Beantwortung dieser Frage nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 3:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 4: 

Da die in der Beantwortung der ersten Frage geschilderten Fälle seit April 2009 aktenkundig wurden, befinden sich die Akte nun bei den zuständigen Gerichten. Die Durchführung von Strafverfahren fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.  Aufgrund von laufenden Verfahren wurde noch keiner der 19 Asylwerber abgeschoben.

 

Zu Frage 5:

Die ausgemittelten Personen stammen aus Algerien, Marokko, Tunesien und Indien.

 

Zu Frage 6: 

In den in der Beantwortung zu Frage 1 geschilderten Fällen wurden vor allem gefälschte bzw. verfälschte Dokumente aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet. Ein Schwerpunkt konnte bei französischen Dokumenten festgestellt werden.