1832/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.06.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 22. Juni 2009

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0178-IK/1a/2009

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1903/J betreffend „der staatlichen Subvention von menschenverachtender, rassistischer Hetze“, welche die Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen am 29. April 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:

 

Als zuständige Verwaltungsbehörde ist mein Ressort verpflichtet, Gesetze, die im Nationalrat beschlossen wurden, zu vollziehen, so auch das Bundes-Jugendför-derungsgesetz (B-JFG), das gerade den parteipolitischen Jugendorganisationen der im Nationalrat vertretenen Parteien eine besondere Stellung einräumt, indem sich unter anderem die Höhe der Förderung zusätzlich auch an der Zahl der Abgeordneten orientiert.

 

Die Aufgaben einer parteipolitischen Bundes-Jugendorganisation unterscheiden sich inhaltlich von anderen Jugendorganisationen vor allem darin, dass es zu ihren Hauptaufgaben gehört, Jugendliche für Politik, und vor allem für Parteipolitik – je nach Organisation und Ideologie der im Parlament vertretenen Parteien – zu interessieren.

 

Der Ring Freiheitlicher Jugend Österreich (RFJ) erfüllt, wie jede andere parteipolitische und verbandliche Bundesjugendorganisation, welche Basisförderung bezieht, gemäß eigenen Angaben sowie den Vereinsstatuten, alle notwendigen und gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen, die für den Bezug einer Förderung notwendig sind.

 

Gemäß den Angaben des RFJ bekennt sich die Bundes-Jugendorganisation der FPÖ zu allen Grundsätzen der Jugendarbeit gemäß § 3 des B-JFG. Daher ist der RFJ Österreich auch im Präsidium der Österreichischen Bundes-Jugendvertretung (B-JV) sowie im geschäftsführenden Verein der B-JV (Verein Österreichische Kinder- und Jugendvertretung - ÖJV) vertreten.

 

Die Förderungen für parteipolitische Jugendorganisationen - somit auch für den RFJ - sind daher keine Ermessenssache, sondern eine gesetzliche Verpflichtung, sofern die Förderungsbedingungen erfüllt sind. Dies wird von meinem Ressort gewissenhaft überprüft.

 

Nach verschiedenen medialen Vorwürfen gegen Mitglieder des RFJ wurden 2008 sowohl die BJV als auch der RFJ aufgefordert, für ihre jeweiligen Stellungnahmen stichhaltige Beweise zusammenzutragen und dem Ressort als zuständige Verwaltungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die  Förderung an den RFJ wurde ausgesetzt. Zum weiteren Verlauf verweise ich auf die Antworten zu den Punkten 7 und 9 der Anfrage.

 

Als Fördergeber sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie die Verwendung der öffentlichen Mittel hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit zu überprüfen sowie gegebenenfalls einzumahnen, was seitens meines Ressorts auch laufend erfolgt.

 

Mit der Änderung der Förderrichtlinien per 1. Jänner 2009 wurde eine systematische Erfassung der Qualitätssicherungsmaßnahmen aller Bundes-Jugendorgani-sationen verpflichtend vorgeschrieben. Die entsprechenden  Formblätter sind auf der Website des Ressorts verfügbar.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Das Gutachten beinhaltet in Bezugnahme auf einige Vorwürfe, dass diese grundsätzlich, im Lichte des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK und Art. 13 StGG, im Einklang mit dem Gesetz stehen.

 

Hinsichtlich der Verwendung bestimmter Begriffe und Aussagen sowie insbesondere betreffend einen Artikel in der RFJ-Download-Zeitschrift Tangente (Vergewaltigungs-/Sodomie-Artikel) wurde festgestellt, dass weitere Beweismittel zu erbringen sind, die eine eindeutige Abgrenzung und öffentliche Distanzierung beinhalten, andernfalls der Entzug der Förderung gerechtfertigt ist und aufrecht bleibt.

 

Weiters wurde festgestellt, dass ohne hinlänglich publizistisch wirksame Positionsänderung zum Vergewaltigungs-/Sodomie-Artikel ein Einklang mit den Förderungsbestimmungen nicht herstellbar ist.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Neben Jurist/inn/en des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend wurde die Rechtsanwaltskanzlei Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.


Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Der Vorsitz und die Geschäftsführung des RFJ wurden vom Ergebnis des Rechtsgutachtens informiert und belehrt, dass entsprechende Veranlassungen zu treffen wären, andernfalls der Entzug der Förderung aufrecht bliebe.

 

Weiters wurde für den genannten Artikel eine öffentliche Entschuldigung und eine Distanzierung der Bundesorganisation gefordert, ebenso wie eine Löschung aus den Download-Zeitschriften.

 

Die entsprechenden Veranlassungen wurden durch den RFJ getroffen; daher wurde der Förderstopp aufgehoben. Die geforderte Erklärung war über einen Monat lang auf der RFJ-Startseite platziert und ist noch heute auf der Homepage unter "Klare Standpunkte" - "Politische Artikel" nachzulesen.

 

Aus gegebenem Anlass sowie aufgrund weiterer Vorkommnisse in anderen parteipolitischen Jugendorganisationen wurde 2008 für die Fördergewährungen folgende Verpflichtung aufgenommen:

 

„Aus gegebenem Anlass wird vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hingewiesen, dass auch die Bundes-Organisationen für das Verhalten ihrer Landes- und Bezirksorganisationen, bzw. ihrer Mitglieder verantwortlich gemacht werden können. Bei einem Verhalten, welches nicht den Förderungskriterien des Bundes-Jugendförderungsgesetzes (B-JFG) – insbesondere den §§ 1, 3 und 4 B-JFG – entspricht, wären von der Bundes-Organisation SOFORT entsprechende Maßnahmen zu veranlassen (und dies auch schriftlich dem ho. Ressort zur Kenntnis zu bringen), andernfalls die Förderungen zurückgefordert werden können."

 

Diese Verpflichtung ist nach wie vor aufrecht und wird bei jeder Förderung von meinem Ressort eingefordert.

 


Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Dem RFJ wurde im Jahre 2008 die Summe von € 174.414,90 als Basis- und Projektförderung (gemäß § 7 Abs. 2 B-JFG) ausbezahlt.