1935/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.07.2009
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

GZ: BKA-353.290/0113-I/4/2009

Wien, am 30. Juni 2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde haben am 20. Mai 2009 unter der Nr. 2107/J an mich eine schriftliche parlamentari­sche Anfrage betreffend Kinderrechte in die Verfassung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

Ø      Die Regierungsparteien und die einzelnen Regierungsmitglieder bekennen sich zur Kinderrechtskonvention laut Regierungsübereinkommen. Die Kinderrechts­konvention befindet sich im Rang eines einfachen Gesetzes, trotz ihres grund­rechtlichen Charakters. Wieso?

Ø      Wie wichtig erscheint es Ihnen, die Kinderrechtskonvention so rasch als möglich in den Verfassungsrang zu heben? Wenn wichtig, wieso? Wenn nicht wichtig, wieso nicht?

Ø      Die Kinderrechtskonvention betrifft jedes Ministerium. Welche Paragraphen der Kinderrechtskonvention fallen in Ihr Ressort?

Ø      Welche Mittel (in welcher Höhe) werden für die einzelnen betreffenden Bereiche aus Antwort 3 zurzeit verwendet?

Ø      Was würde sich in Ihrem Ministerium ändern, welche Gesetze oder Erlässe müss­ten vollzogen werden, damit Ihr Ministerium kinderrechtskonform nach der Verfas­sung wird?

 

Selbstverständlich sind mir die Rechte der Kinder ein wichtiges Anliegen und ich set­ze mich daher auch im Rahmen meines Vollzugsbereiches für diese Rechte ein.

 

Österreich ist dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes in der Gewissheit beigetreten, dass die im Übereinkommen normierten Rechte des Kindes und die Achtung seiner besonderen Bedürfnisse in der österreichischen Rechtsordnung im Wesentlichen bereits gewährleistet sind. Kinderrechtsrelevante Bestimmungen sind in zahlreichen Gesetzesmaterien enthalten. Die unterschiedliche Struktur sowie die Vielfalt und Interdependenz der Gewährleistungen der Konvention machen eine Zu­ordnung ihrer Artikel zu einzelnen österreichischen Gesetzesbestimmungen aber in den meisten Fällen schwierig und wenig sinnvoll. Auch eine Beantwortung der Frage nach der federführenden Zuständigkeit eines oder mehrerer Ressorts für die einzel­nen Artikel der Konvention ist in dieser Allgemeinheit kaum möglich, weil die einzel­nen Kinderrechte unter verschiedenen, jeweils unterschiedliche Ressorts betreffen­den Gesichtspunkten umgesetzt werden können.

 

Mit freundlichen Grüßen