1954/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.07.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0138-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1925/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „ausufernder Ermittlungsaufwand gegen TierschützerInnen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage auf Basis des mir vorliegenden Berichts der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 8. Juni 2009 wie folgt:

Zu 1:

Im angefragten Ermittlungsverfahren sind bis zum 8. Juni 2009 vom Landesgericht Wiener Neustadt bzw. der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt Gebühren in Höhe von insgesamt 222.689,44 Euro bestimmt und angewiesen worden. Dieser Betrag umfasst die Einholung von Auskünften über Daten von Nachrichtenübermittlungen, die Überwachung von Nachrichten, die Beauftragung von Sachverständigen und Dolmetschern, im Zusammenhang mit Durchsuchungen stehende Aufwendungen (Türöffnungen) sowie die Beischaffung von Informationen von Banken bzw. von der Österreichischen Nationalbibliothek. Die im Folgenden bekanntgegebenen Teilbeträge sind in dieser Gesamtsumme enthalten.

Zu 2:

Im angefragten Zeitraum wurden vom Landesgericht Wiener Neustadt bzw. der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt in insgesamt acht Fällen Gutachten über molekulargenetische Untersuchungen in Auftrag gegeben. Die Kosten für diese DNA-Analysen betrugen insgesamt 15.401,94 Euro.

Zu 3 bis 5:

Bis 8. Juni 2009 waren insgesamt 19 Rufnummern Ziel von Maßnahmen im Sinne des § 134 Z 2 und Z 3 StPO. Hinsichtlich jeder dieser (Mobilfunk-)Verbindungen erfolgte somit eine Rufdatenrückerfassung, eine Standortfeststellung und eine Inhaltsüberwachung. Hinsichtlich einer weiteren (Festnetz-)Nummer wurde eine Rufdatenrückerfassung angeordnet. Die – einzeln nicht aufschlüsselbaren – Kosten für sämtliche im Zusammenhang mit Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis stehenden Ermittlungsmaßnahmen betrugen insgesamt 158.988,10 Euro. Die Ausforschung von Stammdaten zu einzelnen bekannten Rufnummern erfolgte im Zuständigkeitsbereich der Kriminalpolizei, weshalb die Anzahl der auf diese Art und Weise ermittelten Daten und die hiefür angefallenen Gebühren vom Bundesministerium für Justiz nicht erfassbar sind.

Zu 6:

Im anfragerelevanten Verfahren wurde eine optische und akustische Überwachung von Personen im Sinne des § 134 Z 4 StPO angeordnet. Die hiefür auflaufenden Kosten wurden von der Kriminalpolizei getragen und sind dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt.


Zu 7:

Im in Betracht kommenden Zeitraum wurden in insgesamt 16 Fällen optische Überwachungen („Videofallen“) zwecks Beobachtung von außerhalb von Wohnungen oder anderen durch das Hausrecht geschützten Räumen liegenden Örtlichkeiten durchgeführt. Auch in diesen Fällen erfolgte die Kostentragung durch die einschreitende Kriminalpolizei.

Zu 8 und 9:

Insgesamt wurden im Zeitraum vom 5. April 2007 bis 8. Juni 2009 18 Personen observiert. In zwei Fällen wurden diese Maßnahmen durch den Einsatz technischer Mittel („Peilsender“) unterstützt. Die hiefür aufgelaufenen Kosten sind dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt.

Zu 10 bis 16:

Das österreichische Strafprozessrecht ist von der Offizialmaxime geprägt. Das Strafprozessrecht räumt den Behörden kein Ermessen ein, zur Aufklärung des Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren notwendige und indizierte Ermittlungsmaßnahmen aus Kostengründen nicht durchzuführen. Es ist allerdings gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 126 Abs. 2 StPO bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.

Soweit die Anordnung oder Genehmigung von Ermittlungsmaßnahmen in die Zuständigkeit der Gerichte fällt ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen in Ausübung des unabhängigen Richteramtes gefällt werden. Aufgrund der im Bundes-Verfassungsgesetz verankerten Grundsätze der Unabhängigkeit der Rechtsprechung und der Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen kommt mir als Bundesministerin für Justiz in diesem Bereich keine Richtlinienbefugnis zu.

 

. Juni 2009

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)