213/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.01.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am     Jänner 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0154-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 171/J vom 14. November 2008 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend Arbeitsleihverträge in den Kabinetten der Bundesministerien beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Arbeitsleihverträge werden auf der Grundlage des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes abgeschlossen.

 

Zu 2. bis 4.:

Die Rolle des Bundesministeriums für Finanzen ist, wie bereits von meinem Amtsvorgänger in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4294/J vom 8. Mai 2008 ausgeführt, auf die Mitwirkung gemäß den jeweiligen Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzgesetz, insbesondere Abschnitt B Punkt 1.4.7 des finanziellen Wirkungsbereichs betreffend Beschäftigungsverhältnisse zum Bund aufgrund von Arbeitsleih- und freien Dienstverträgen, beschränkt. Diese sehen vor, dass eine Mitbefassung dann erforderlich ist, wenn die finanzielle Gesamtbelastung des Bundes über € 150.000,-- (bei Verwendung eines Mustervertrages über € 300.000,--), sowie die finanzielle jährliche Belastung über € 44.000,-- (bei Verwendung eines Mustervertrages über € 90.000,--) beträgt.

 

Der Abschluss des Arbeitsleihvertrages obliegt dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ. Dieses übermittelt dem Bundesministerium für Finanzen erforderlichenfalls den Arbeitsleihvertragsentwurf zur Einvernehmensherstellung, wobei es in der Verantwortung der haushaltsleitenden Organe selbst liegt, zu beurteilen, ob eine solche erforderlich ist und in diesem Fall auch eingeholt wird.

 

Die Einvernehmensherstellung erfolgt gegebenenfalls in weiterer Folge durch die gemäß der Geschäfts- und Personaleinteilung für die budgetären Angelegenheiten des jeweiligen haushaltsleitenden Organes zuständige Budgetabteilung auf schriftlichem Weg und ist im ELAK dokumentiert. Dabei wird der übermittelte Vertrag einer groben juristischen Prüfung unterzogen und budgetär im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie insbesondere auf die Bedeckbarkeit hin überprüft.

 

Zu 5.:

Zufolge den Aufzeichnungen in der Budgetsektion im Bundesministerium für Finanzen wurden seit 1. Jänner 2007 bis zum Einlangen der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage in Summe 31 Arbeitsleihverträge übermittelt, zu welchen das Einvernehmen hergestellt werden konnte. Es handelt sich dabei um einen vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegten Arbeitsleihvertrag, um zwei vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, drei vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, neun vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, drei vom Bundesministerium für Inneres, zwei vom Bundesministerium für Landesverteidigung, sieben vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, zwei vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und zwei vom Bundeskanzleramt vorgelegte Arbeitsleihverträge.

 

Es wurden keine Arbeitsleihverträge übermittelt, die die Erfordernisse für die Einvernehmensherstellung nicht erfüllt haben.

 

Zu 7. bis 9.:

Bei den übermittelten Arbeitsleihverträgen ist in der Regel der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Angestelltenvertrag mit dem Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitnehmerin Grundlage für den Kostenvergütungsanspruch. Dem Arbeitsüberlasser sind sämtliche unmittelbar aus dem Dienstverhältnis des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin während der Dauer der Beistellung erwachsenden Kosten zu vergüten.

 

Eine besondere Vergütung von Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit wird gemäß den zur Einvernehmensherstellung übermittelten Arbeitsleihverträgen im Regelfall nicht geleistet, solche Leistungen sind mit den im Vertrag festgelegten Bezügen vollständig abgegolten. Für Reisekostenersätze ist die Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955 der Bundesbediensteten vertraglich vorgesehen.

 

Hinsichtlich der gewünschten darüber hinausgehenden detaillierten Informationen zur Höhe des im Einzelfall vereinbarten Entgeltes wird darauf hingewiesen, dass diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden können. Infolge der auf die einzelnen Ressorts entfallenden geringen Anzahl an Arbeitsleihverträgen, zu welchen das Einvernehmen hergestellt wurde, und der in Beantwortung diesbezüglicher schriftlicher parlamentarischer Anfragen von den jeweiligen Ressortleitern bereits zum Teil bekanntgegebenen Zuordnung von Namen zur Rechtsgrundlage der Beschäftigung käme eine detaillierte Bekanntgabe des jeweils vereinbarten Entgeltes einer namentlichen Offenlegung bezugsrelevanter oder ansonsten personenbezogener Daten nahe oder gar gleich. Der gewünschten Information steht somit ein das legitime Kontrollrecht überschießendes schutzwürdiges Interesse der einzelnen Person entgegen. Es können daher keine Detailauskünfte erteilt werden.

 

Zu 10.:

Dem Bundesministerium für Finanzen sind nur jene aus einem Arbeitsleihverhältnis resultierenden Kosten bekannt, zu welchen das Einvernehmen hergestellt wurde.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll