2150/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.07.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am       Juli 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0107-I/4/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2099/J vom 19. Mai 2009 der Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Aus dem Jahresabschluss 2008 ergibt sich ein Bilanzverlust in Höhe von Euro 941.533,01.

 

Zu 2.:

Die Basiszuwendung gemäß § 12 Abs. 1 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 143/2008 beträgt für die Jahre 2009 und 2010 Euro 54,5046 Mio., wobei dieser Betrag im Verhältnis 60 zu 40 vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getragen wird.

 

Zu 3.:

Diese Fragestellung betrifft keinen nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idgF in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstand der Vollziehung.

 

Zu 4.:

Die Eigentümerfunktion wird vom Herrn Bundesminister für Gesundheit und vom Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgeübt.

 

Zu 5.:

Gemäß § 10 Abs. 3 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002 idgF besteht der Aufsichtsrat aus elf Mitgliedern. Jeweils drei Mitglieder sind vom Herrn Bundesminister für Gesundheit und vom Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen und jeweils ein Mitglied werden vom Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und von mir als Bundesminister für Finanzen bestellt. Zudem sind drei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden.

 

Zu 6., 7. und 8.:

Es gibt weder eine Besoldung noch Prämien für die Mitglieder des Aufsichtsrates. Weitere Angaben sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Eigentümerressorts verwiesen.

 

Zu 9.:

Die Berichterstattung erfolgt schriftlich im üblichen Verwaltungsprozess. Ergänzend erfolgt quartalsweise die Information des Bundesministeriums durch die Beteiligungscontrolling­berichte der AGES auf Basis des mit Controllingrichtlinien geregelten einheitlichen Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes.

 

Zu 10., 11. und 12.:

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen das „AGES-Unternehmenskonzept 2007“, das ursprünglich aus dem Jahr 2003 stammt sowie das Evaluierungsgutachten aus dem Jahr 2004, erweitert mit dem Zeitkonzept 2010 („Vision AGES 2010“), vor. Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Eigentümer­ressorts verwiesen.

 

Zu 13.:

Wie den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, wurde in dem AGES-Evaluierungsgutachten aus dem Jahr 2004 für Ende 2008 ein Personalstand von 904 VZK (Vollzeitkräften) prognostiziert. Seit dieser Prognose wurde jedoch der Aufgabenbereich der AGES erweitert.

 

Zu 14., 15. und 16.:

Diese Fragestellungen betreffen keine nach dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idgF in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung.

 

Zu 17.:

Auf die Beantwortung dieser Fragestellung durch den Herrn Bundesminister für Gesundheit in der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 2098/J vom 19. Mai 2009 wird hingewiesen.

 

Zu 18.:

Die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) steht zu 100% im Eigentum der Republik Österreich. Die Eigentümervertretung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen. Derzeit führt die Buchhaltungsagentur keine administrativen Aufgaben der AGES aus.

 

Gemäß Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004 ist Aufgabe der Buchhaltungsagentur die Führung der Buchhaltung des Bundes für die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes. Sonstige Aufgaben darf die Buchhaltungsagentur aufgrund von Vereinbarungen übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 BHAG-G nicht beeinträchtigt wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Josef Pröll eh.