2171/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.07.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am      Juli 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0108-I/4/2009

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2110/J vom 20. Mai 2009 der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Die österreichische Bundesregierung hat sich im aktuellen Regierungsprogramm – neben der Umsetzung einer Reihe von Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen – explizit zum Ziel gesetzt, die Kinderrechte als Grundrechte gemäß der Kinderrechtskonvention der UNO in die Bundesverfassung aufzunehmen. Im Übrigen betreffen die vorliegenden Fragestellungen keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung im Sinne des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF.

 

Zu 3. bis 5.:

Österreich ist dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes in der Gewissheit beigetreten, dass die im Übereinkommen normierten Rechte des Kindes und die Achtung seiner besonderen Bedürfnisse in der österreichischen Rechtsordnung im Wesentlichen bereits gewährleistet sind. Kinderrechtsrelevante Bestimmungen sind in zahlreichen Gesetzesmaterien enthalten. Die unterschiedliche Struktur sowie die Vielfalt und Interdependenz der Gewährleistungen der Konvention machen eine Zuordnung ihrer Artikel zu einzelnen österreichischen Gesetzesbestimmungen aber in den meisten Fällen schwierig und wenig sinnvoll. Für die der Ingerenz des Bundesministeriums für Finanzen unterliegenden steuerlichen Maßnahmen wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen:

 

In Artikel 18 Abs. 3 der Kinderrechtskonvention wird das Recht der Nutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen genannt. In diesem Zusammenhang wurden im Rahmen der Steuerreform 2009 folgende Maßnahmen umgesetzt:

 

Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ab 1. Jänner 2009 bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten, die ab dem 1. Jänner 2009 anfallen. Begünstigt ist ein Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und für das einem der beiden Eltern länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Die Betreuung muss in einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Internat, Hort, Kinderbetreuungsstätte) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z.B. Tagesmutter, Au-pair) erfolgen.

 

Weiters können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern seit 1. Jänner 2009 steuerfreie Zuschüsse bis zu 500 Euro pro Jahr und Kind für die Betreuung von Kindern bis 10 Jahre leisten.

 

Die Dauerkosten für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten belaufen sich auf 170 Mio. Euro pro Jahr.

 

Das Familienpaket der Steuerreform umfasste darüber hinaus die Anhebung des Kinderabsetz- und des Unterhaltsabsetzbetrages und die Einführung des neuen Kinderfreibetrages.

 

Insgesamt umfasst das Familienpaket Maßnahmen in Höhe von 510 Mio. Euro.

 

Zu Artikel 23 Abs. 2 der Kinderrechtskonvention betreffend die Unterstützung von Eltern mit behinderten Kindern wird auf die steuerlichen Begünstigungen hingewiesen:

 

Eltern eines Kindes, dessen Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt, können für dieses außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Je nach Ausmaß der Behinderung stehen verschiedene Freibeträge – ohne Selbstbehalt – zu (75,99 bzw. 243,-- Euro).

 

Zusätzlich können die pauschalen Freibeträge für eine notwendige Diätverpflegung oder die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) berücksichtigt werden.

 

Bei einer Behinderung ab 50% stehen den Eltern eine pro Monat um 138,30 Euro erhöhte Familienbeihilfe und ein monatlicher Pauschalfreibetrag von 262,-- Euro zu. Der Freibetrag von 262,-- Euro ist jedoch um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Zusätzlich können wiederum Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden.

 

Derzeit wird für ca. 70.000 Kinder die – um den Behindertenzuschlag von 138,30 Euro monatlich – erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt. Nach einer Auswertung der Veranlagung 2007 (inklusive Arbeitnehmer-Veranlagung) vom Februar 2009 wird aber lediglich für ca. 23.000 Fälle der pauschale Freibetrag in Anspruch genommen. Gut 10.000 Steuerpflichtige machen außerdem nachgewiesene Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend.

 

Weitere Unterstützungen für behinderte Kinder sind beispielsweise die Schulfahrtbeihilfe, der Therapiekostenersatz, die Zusatzbetreuung, der Fahrtkostenersatz bei Therapie, der Kostenersatz für Hilfsmittel, der Zuschuss für behindertengerechte Wohnungsumbauten und der Zuschuss zum behindertengerechten Autoumbau.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.