2204/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.07.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister
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Anfragebeantwortung
An die Zl. LE.4.2.4/0120 -I 3/2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 21. JULI 2009
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Peter Stauber, Kolleginnen und
Kollegen vom 17. Juni 2009, Nr. 2483/J, betreffend Ausweitung
des Überprüfungsintervalls bei hauseigenen Kläranlagen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Peter Stauber, Kolleginnen und Kollegen vom 17. Juni 2009, Nr. 2483/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Gemäß Abs. 2 lit. a bedürfen Einbringungen von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Für Einzelabwasserentsorgungsanlagen besteht somit dann eine Bewilligungspflicht, wenn ein Tatbestand des Abs. 2 vorliegt und nicht von einer bloß geringfügigen Einwirkung ausgegangen werden kann.
Für Abwassereinleitungen generell enthalten die §§ 33b und 33c leg.cit. spezielle Vorschriften, nämlich die nach dem Stand der Technik einhaltbaren Emissionswerte. Abweichungen sind in beide Richtungen unter gewissen Voraussetzungen möglich. Von der Behörde sind entsprechende Werte vorzuschreiben und diese Werte sind vom Einleitungsberechtigten einzuhalten.
Gemäß § 134 Abs. 2 WRG 1959 haben die im Sinne des § 32 leg.cit. Wasserberechtigten das Maß ihrer Einwirkungen auf ein Gewässer sowie den Betriebszustand und die Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zu lassen. Solche Überprüfungen haben gemäß Abs. 3 in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren zu erfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt.
Die Überprüfungsintervalle für eine solche Eigenüberwachung sind somit von der Behörde im Einzelfall festzulegen. Damit können unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände dem Einzelfall individuell angepasste Zeitabstände für die Überprüfung gegenständlicher Anlagen von der Behörde vorgesehen werden.
Weiters ist zu erwähnen, dass Einleitungen von häuslichem Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 leg.cit. ausgenommen sind, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
Diese Ausnahme endete grundsätzlich am 31. Dezember 2005, sofern die Frist nicht durch eine Verordnung des Landeshauptmannes (§ 33g Abs. 2 WRG 1959) verlängert wurde bzw. wird, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f leg.cit. für das betroffene Grundwassergebiet.
Mit Verordnung gemäß § 33g Abs. 2 WRG 1959 kann der Landeshauptmann diese Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1
bis längstens 22. Dezember 2015 verlängern, wenn die Verwirklichung der Umweltziele gemäß § 30a, c und d leg.cit. nicht gefährdet wird. Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
Dies ist den jeweiligen ergangenen Verordnungen der Landeshauptmänner zu entnehmen.
Auf Basis des Umweltförderungsgesetzes und der hiezu erlassenen Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft werden Abwasserentsorgungsanlagen (§ 2 Abs. 3 FRL) vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gefördert.
Sofern die zu entsorgenden Objekte als Einzelanlagen im Sinne von § 2 Abs. 9 der FRL zu bewerten sind, können Maßnahmen der Abwasserentsorgung von mehr als 50 EW60 gemäß § 8 Abs. 3 der FRL mit bis zu 30% der förderbaren Investitionskosten, höchstens jedoch im Ausmaß der jeweiligen Landesförderung gefördert werden. Abwasserentsorgungsanlagen bis 50 EW60 können gemäß § 8 Abs. 2 der FRL im Wege einer Pauschalförderung gefördert werden. Die Förderungsintensität beträgt hierbei:
€ 20 pro förderfähigem Laufmeter Kanal
€ 2500 für Abwasserreinigungsanlagen bis 15 EW60 und zusätzlich
€ 140 für jeden weiteren EW60.
Auch hier gilt als Förderungsvoraussetzung, dass vom Land eine gleich hohe Förderung gewährt wird und, dass die vom Bund und Land gewährten Förderungsmittel nicht höher sind als der Betrag, der durch Firmenrechnungen nachgewiesen werden kann.
Gemäß den Kanalisationsgesetzen der Länder sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke grundsätzlich verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen (Anschlusspflicht). Diesbezüglich bestehen auch Ausnahmen von der Anschlusspflicht.
Wessen Grundstück außerhalb des Kanalisationsbereiches liegt, hat in beliebiger Form für eine wasserrechtlich adäquate Entsorgung der häuslichen Abwässer zu sorgen. Ob dies mit einer wasserrechtlichen Bewilligung über eine eigene Abwasserentsorgungsanlage, die in ein Oberflächengewässer einleitet, durch anschließende Versickerung des anfallenden Abwassers nach Klärung oder über Senkgruben, die mit Ausnahmefällen grundsätzlich nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind, geschieht, bleibt jedem Grundstückseigentümer selbst überlassen.
Der Bundesminister: