254/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.01.2009
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 16. Jänner 2009

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0250-IK/1a/2008

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 332/J betreffend „Nichteinhaltung von Bescheidauflagen durch das Schotterwerk Meidling der Fa.   Asamer & Hufnagel GmbH“, welche die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen am 1. Dezember 2008 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, stelle ich einleitend fest:

 

Nach dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, ist für diesen Steinbruch die Bezirkshauptmannschaft Krems Bergbehörde erster Instanz und der Landeshauptmann von Niederösterreich Bergbehörde zweiter und letzter Instanz.

 

Für diesen Steinbruch wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 26. Juni 2008 nach MinroG die Genehmigung einer Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes und des Abschlussbetriebsplanes erteilt.

 

Das nächstgelegene bewohnte Objekt, bzw. die im Flächenwidmungsplan als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, gewidmeten Flächen, die dem von der Bezirkshauptmannschaft genehmigten Vorhaben am nächsten gelegen sind, befindet bzw. befinden sich in einer Entfernung von mindestens 260 m in der Ortschaft Hörfarth.

 

Mit der angeführten Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes wurde die Tieferlegung der Abbausohle eines bereits bestehenden Abbaues auf einer Fläche von 9,6 ha und daher nicht eine „Flächenausdehnung auf 9,6 ha“ genehmigt. Es handelt sich dabei somit weder um einen neuen Abbau noch um eine Erweiterung einer Rohstoffentnahme im Sinne des Anhanges I des UVP-Gesetzes.

 

 

Zu den einzelnen Punkten der Anfrage stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Von der Bezirkshauptmannschaft wurde und wird sämtlichen Anzeigen nachgegangen und wurden bei Feststellen von Missständen Verwaltungsstrafverfahren nach der jeweiligen Verwaltungsvorschrift eingeleitet.

 

Soweit es sich um Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des MinroG handelt, wurde ein Verfahren wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen rechtskräftig abgeschlossen. Ein weiteres solches Verwaltungsstrafverfahren ist auf Grund einer Berufung seit Anfang Jänner 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich anhängig. Dieses Verwaltungsstrafverfahren umfasst sämtliche bis zur Erlassung des Straferkenntnisses im selben Gegenstand erfolgten Anzeigen mit.

 

 


Antwort zu den Punkten 2 und 4 der Anfrage:

 

Mit der „Aufforderung der zuständigen Behörde vom 12. 3. 2003“ dürfte der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 12. März 2003, mit dem ein von der Bergbaubetreibenden vorgelegtes Projekt (u. a.) über Maßnahmen zur Stabilisierung der Nordwand genehmigt wurde, gemeint sein.

 

Anfang des Jahres 2007 ist es zu Felsgleitungen und Rissbildungen gekommen, die zur Einstellung der Abbautätigkeiten im betroffenen Bereich des Steinbruches geführt haben. Die geänderten Rahmenbedingungen sind daher von der Steinbruchbetreiberin in einem neuen Projekt, das der Behörde von der Unternehmung von sich aus zur Genehmigung vorzulegen ist, zu berücksichtigen.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung, die Bezirkshauptmannschaft habe einen „Abbau an der Nordwand bis Ende 2006“ „trotz eindeutigem Behördenauftrag“ geduldet, nicht nachvollziehbar.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Nach § 116 Abs. 3 MinroG kommt Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes u. a. Nachbarn zu, das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechte gefährdet werden könnten. Nach § 42 Abs. 1 AVG verlieren jedoch grundsätzlich Personen ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der – ordnungsgemäß kundgemachten – mündlichen Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.

 

Wie der Begründung des oben angeführten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 26. Juni 2008 zu entnehmen ist, ist die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Vorbringen der bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Nachbarn nicht als Einwendungen im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG zu qualifizieren waren und diese daher ihre Parteistellung verloren haben. Diese Rechtsansicht wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich im Berufungsbescheid vom 25. November 2008 bestätigt.

 

 

Antwort zu den Punkten 5, 7 und 9 der Anfrage:

 

Nach der Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen im Verfahren, welches zum oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 26. Juni 2008 geführt hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Nordwand zur Gänze versagt. Es ist zu erwarten, dass kleinere Felsabgänge in einer Größenordnung von max. 10.000 m3, die keine wesentliche Reduktion der Höhe der Nordwand bewirken würden, auftreten werden. Der betroffene Bereich des Steinbruchareals wurde von der Betreiberin im Einvernehmen mit dem Zentralarbeitsinspektorat abgesperrt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft kann daher keine „prekäre Situation der Nordwand“ erkennen.

 

Der Bezirkshauptmannschaft liegen auch keine Informationen über „neu aufgetretene Sprünge und massive Gesteinsabstürze aufgrund von starken Sprengungen im Bereich der Nordwand“ vor. Laut Bescheidauflagen ist der BH Krems halbjährlich ein geologischer Bericht über die Nordwand vorzulegen, der jeweils vom geologischen Amtssachverständigen überprüft wird.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Nach § 135 Abs. 1 MinroG ist vom Bergbauberechtigten für jeden Bergbaubetrieb ein verantwortlicher Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerks und die Vermessung beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung und der bergbaulichen Sicherheitspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Ein verantwortlicher Markscheider darf nicht gleichzeitig als verantwortliche Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmen) desselben Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung desselben Bergbaubetriebes bestellt sein. Eine solche Unvereinbarkeit liegt hier nicht vor. Andere Unvereinbarkeitsbestimmungen betreffend verantwortliche Markscheider, wie etwa eine Personenidentität mit einem Projektanten und/oder einer Bauaufsicht, kennt das MinroG nicht. Da ferner der Bezirkshauptmannschaft keine Hinweise dafür vorliegen, dass der verantwortliche Markscheider seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnimmt oder wahrzunehmen in der Lage wäre – diesfalls wäre nach dem MinroG ein Abberufungsgrund gegeben – steht die Bestellung des Markscheiders nicht im  Widerspruch zu den Bestimmungen des MinroG und gibt es für ein entsprechendes Handeln der Bezirkshauptmannschaft keine rechtliche Grundlage.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Der nach dem MinroG zuständigen Behörde, also hier der BH Krems, obliegt in Bezug auf die Nachbarschaft die Wahrnehmung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen und des Schutzes von Sachen vor Gefährdungen sowie von Personen vor unzumutbaren Belästigungen.

 

U. a. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen vor Gefährdungen aber auch vor Belästigungen sowie der Schutz von fremden Sachen vor Gefährdungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft zuletzt im Verfahren, in welchem der angeführte Genehmigungsbescheid vom 26. Juni 2008 ergangen ist - ausgehend von der bestehenden Situation – etwa an Hand von Sachverständigengutachten auf dem Gebiet des Maschinenbaus, der Geologie, Hydrogeologie, Lärmtechnik, Luftreinhaltung, Sprengtechnik und Medizin geprüft.

 

Im Verfahren  wurde  von  der  NÖ  Umweltanwaltschaft ausgeführt,  dass  durch  die

etappenweise Absenkung der Grubensohle eine verbesserte Abschirmung mit einer immissionsseitigen Verbesserung in Bezug auf Staub und Lärm zu erwarten ist.

 

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ist die Bezirkshauptmannschaft zum Ergebnis gelangt, dass – bei Vorschreibung der im Spruch angeführten Bedingungen und Auflagen – die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung gegeben sind.

 

Antwort zu den Punkten 10, 11 und 15 der Anfrage:

 

Der BH Krems liegen aktuelle Messergebnisse eines von der Steinbruchbetreiberin im südlichen Bereich des Steinbruchareals errichteten Feinstaubmessgerätes vor, welches regelmäßige Messungen durchführt. Weiters liegt der BH Krems ein Bericht über Staubmessungen an der Absauganlage der Brecher und der Förderanlagen vor. Zu diesen Berichten wird derzeit eine Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

 

Soweit Lärm aus dem mobilen Brecher angesprochen wird, ist auszuführen, dass der Bezirkshauptmannschaft von der Steinbruchbetreiberin ein schalltechnisches Gutachten vorgelegt wurde. Zu diesem führte der lärmtechnische Amtssachverständige aus, dass die Immissionen durch den Betrieb der Brech- und Siebanlage im Bereich des örtlichen Grundgeräuschpegels zu liegen kommen.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Zur Hintanhaltung von Staubemissionen durch den innerbetrieblichen Verkehr wurde bereits im Jahr 1995 als Auflage vorgeschrieben, dass eine regelmäßige und ausreichende Befeuchtung sicherzustellen ist. Die Steinbruchbetreiberin verfügt über einen firmeneigenen Wasserwagen, der laufend die Verkehrswege befeuchtet. Im Zuge von behördlichen Überprüfungen konnten keine diesbezüglichen Missstände festgestellt werden.

 


Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Was die behauptete Straßenverschmutzung durch LKWs aus dem Steinbruch betrifft, so wird darauf hingewiesen, dass diesbezüglich keine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft als MinroG-Behörde besteht. Unbeschadet dessen wird bemerkt, dass der Bezirkshauptmannschaft ein Schreiben der NÖ Landesregierung, Abteilung Straßenbau, vom 8. Jänner 2009 vorliegt. Danach war bei einer zuletzt am 7. Jänner 2009 aufgrund einer anonymen Anzeige durchgeführten Kontrollbereisung durch die Straßenmeisterei Krems keine vermehrte Verschmutzung feststellbar.

 

Zur behaupteten Blockierung der Straße L7107 und des Bahnübergangs durch LKWs in Warteposition zur Auffahrt auf die Brückenwaage wird bemerkt, dass im Bereich der Ausfahrt aus dem Betriebsareal (nach der Reifenwaschanlage) von der Steinbruchbetreiberin eine Ampelanlage errichtet wurde, welche die Ausfahrt nur freigibt, wenn die Durchfahrt bis zur Brückenwaage (nach dem Bahnübergang) frei ist.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Derartige Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, die zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ressortiert.