300/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.01.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

                                                                              

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                       

                                                                                                        

              

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde, haben am      26. November 2008 unter der Zahl 260/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „offene Fragen zu § 53 SPG“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Ja.

 

Zu den Fragen 2 und 4:

Es existiert keine Statistik, die über die Anwendung des § 53 Abs. 3a SPG im angefragten Zeitraum geführt wurde. Eine rückwirkende Erhebung dieser Daten würde einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten. Ich ersuche daher um Verständnis, dass eine diesbezügliche inhaltliche Beantwortung unterbleiben muss.

 

Zu Frage 3:

Es liegen diesbezüglich keine Informationen auf.

 

Zu Frage 5:

Im Zeitraum von 1.1.2008 – 30.9.2008 wurden insgesamt 39 Auskunftsverlangen gemäß      § 53 Abs. 3a Z 2 SPG und insgesamt 1.308 Auskunftsverlangen gemäß § 53 Abs. 3a Z 3 SPG gestellt.

 

 

Zu den Fragen 6 bis 22 sowie 34 bis 45 sowie 50 und 51:

Eine Aufschlüsselung der erfolgten Auskunftsverlangen an die jeweiligen Internetprovider sowie der Anfragen an die Telefonieanbieter sowie allfälliger Verweigerungen liegt nicht vor.

 

Zu den Fragen 23 und 24:

Der Begriff „Nachricht“ ist hinreichend determiniert. Entsprechende Anknüpfungspunkte bilden die Definitionen des § 92 Abs. 3 Z 7 TKG sowie § 134 StPO. Bestimmte „Leitlinien“ zu diesem Begriff wurden nicht erlassen.

 

Zu Frage 25:

Da die von Betreibern und Diensteanbietern zu beauskunftenden Datenarten „IP-Adresse“ und „Zeitpunkt der Übermittlung“ (§ 53 Abs. 3a Z 2) sowie „Name und Anschrift des Benutzers“ (§ 53 Abs. 3a Z 3) im Gesetz ausdrücklich und abschließend angeführt und Inhaltsdaten davon keinesfalls umfasst sind, bedarf es dahingehend keiner zusätzlichen „Leitlinien“. 

 

Zu den Fragen 26 und 27:

Nein.

 

Zu Frage 28:

Nein.

 

Zu den Fragen 29 und 30:

Nein.

 

Zu Frage 31 und 32:

Nein, es wurden keine solchen Anfragen gestellt.

 

Zu Frage 33:

Im Zeitraum von 1.1.2008 bis 30.9.2008 wurden insgesamt 4.665 Auskunftsverlangen gemäß § 53 Abs. 3a Z 1 SPG gestellt.

 

Zu den Fragen 46 bis 48:

Ja, bei einem Telekommunikationsbetreiber. Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 3a Z 1 SPG.

 

 

Zu Frage 49:

Im Zeitraum von 1.1.2008 bis 30.9.2008 wurden  insgesamt 695 Auskunftsverlangen gemäß § 53 Abs. 3b  SPG gestellt.

 

Zu Frage 52:

Im Zeitraum von 1.6. – 30.6.2008 wurden insgesamt 428 Auskunftsverlangen gemäß §§ 53 Abs. 3a und 3b SPG gestellt.

 

Zu den Fragen 53 bis 54:

Da keine Wochenstatistik erstellt wird,  kann lediglich die Anzahl der erfolgten Anfragen des Folgemonats bekannt gegeben werden.

Im Zeitraum von 1.7. – 31.7.2008 wurden insgesamt  512 Auskunftsverlangen gemäß §§ 53 Abs. 3a und 3b SPG gestellt.

 

Zu den Fragen 55 bis 60:

Hiezu wird bemerkt, dass nur in Vollziehung des Sicherheitspolizeigesetzes entsprechende Auskunftsverlangen gemäß §§ 53 Abs. 3a und 3b SPG gestellt werden können. In Administrativverfahren zur Erlangung von Ausreiseentscheidungen ist diese Bestimmung nicht anwendbar.