3044/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.11.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

                                                                                                                                   Alois Stöger diplô

                                                                                                                                   Bundesminister

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

 

 

Wien, am  19. November 2009

GZ: BMG-11001/0312-I/5/2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3431/J/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 11:

Die gegenständliche parlamentarische Anfrage berührt Angelegenheiten der Organisation von Krankenanstalten. Das österreichische Krankenanstaltenrecht fällt bekanntlich nur in der Grundsatzgesetzgebung in die Zuständigkeit des Bundes, in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung  jedoch in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Angelegenheiten der inneren Organisation einer Krankenanstalt sind zweifellos der Vollziehung zuzurechnen und entziehen sich daher meiner Zuständigkeit, weshalb ich auch von einer Beantwortung dieser Anfrage Abstand nehmen muss.

Im Zusammenhang mit Frage 10 möchte ich allerdings darauf hinweisen, dass durch das 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 (4. SRÄG 2009) einerseits der in der Sitzung des Gesundheitsausschusses vom 12. März 2009 angenommene Entschließungsantrag 187/A(E) betreffend Identitätskontrollen bei Inanspruchnahme der e‑card und andererseits die in der Vereinbarung gemäß 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Art. 25 Abs. 10; BGBl. I Nr. 105/2008) normierte Verpflichtung der Krankenanstalten zur Verwendung der e‑card und der e‑card Infrastruktur nach Maßgabe der gesicherten technischen Verfügbarkeit auf bundesgesetzlicher Ebene umgesetzt werden sollten.