308/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.01.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

                                                                                                                           Wien, am 20.01.2009

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0240-IK/1a/2008

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 261/J betreffend „Ausübung der Aufsicht über Vermögensberater am Beispiel AWD“, welche die Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen am 26. November 2008 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 5 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Gewerbebehörden haben mitgeteilt, dass keine derartigen Informationen vorliegen. Lediglich ein den Verwaltungsbezirk Mödling betreffender Berufungsakt lässt die Vermutung zu, dass Berater bereits (kurz) vor Erlangung einer Gewerbeberechtigung tätig waren. Dieser Fall ist noch in Prüfung.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Der Bereich der Wertpapierdienstleistungen liegt im Zuständigkeitsbereich der Finanzmarktaufsicht (FMA) auf Grundlage des Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG).

 

Die Gewerbebehörde ist im Falle reglementierter Gewerbe zur Überprüfung der Befähigungsnachweise - und zwar bei der Gewerbeanmeldung - und in Einzelfällen zu z.T. laufenden Kontrollen betreffend Mitarbeiter verpflichtet (Versicherungsvermittlung, Sicherheitsgewerbe, Immobilientreuhänder). Beim Finanzdienstleistungsassistenten, der als Beruf im WAG definiert ist (vgl. § 2 Abs. 1 Z 15 WAG), wird von einer Verpflichtung der FMA ausgegangen, im Rahmen ihrer Systemkontrolle betreffend Wertpapierunternehmen zu gewährleisten, dass die für die Tätigkeiten herangezogenen Personen die nötigen Kenntnisse aufweisen, damit seitens der Wertpapierunternehmen die Pflichten nach dem WAG eingehalten werden (z.B. §§ 5 Abs. 2 Z 3, 10, 17 ua WAG). Dies gilt ohne Zweifel auch für vertraglich gebundene Vermittler (vgl. ua. §§ 17- 28 WAG). Die für letztere zusätzlich notwendige Berechtigung als gewerblicher Vermögensberater (§ 28 Abs. 5 WAG) bedingt seitens der Gewerbebehörde u.a. eine Überprüfung des Befähigungsnachweises sowie eine Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 95 GewO bei Gewerbegründung. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt keine Eintragung im Gewerberegister.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Für Wertpapierunternehmen ist auf Grundlage des WAG die FMA die zuständige Vollzugsbehörde, weshalb für die Kontrolle der internen Schulungen der Wertpapierunternehmen durch die Gewerbebehörden keine Rechtsgrundlage besteht.

 

Soweit gewerbliche Vermögensberater für ein Wertpapierunternehmen tätig werden (etwa als vertraglich gebundener Vermittler oder auch als Finanzdienstleistungsassisstent), wird deren Befähigung bei Begründung der Gewerbeberechtigung geprüft. Analog gilt dies bei Versicherungsvermittlern, die gem. § 138 Abs. 4 GewO als Finanzdienstleistungsassisstenten tätig werden können. Lediglich bei den für die Versicherungsvermittlung zum Einsatz kommenden Angestellten erfolgt aufgrund der Verpflichtung gem. Art. 3 der RL 2002/92/EG iVm § 137b Abs. 1 GewO eine regelmäßige systematische Überprüfung der Befähigung seitens der Gewerbebehörden. Ein Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 17.11.2005 sieht Stichprobenprüfungen von 10% der Gewerbetreibenden innerhalb von fünf Jahren vor.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die örtlichen Gewerbebehörden sind dazu verpflichtet, im Rahmen der Verfahren hinsichtlich der Begründung von Berechtigungen das Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Befähigungsnachweise zu überprüfen. Für den vertraglich gebundenen Vermittler ist gemäß § 28 Abs. 5 WAG u.a. das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung nach § 136a GewO als Gewerblicher Vermögensberater Voraussetzung. Die Festlegung der Ausbildungsinhalte hinsichtlich des Gewerblichen Vermögensberaters erfolgt in der Zugangsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. II Nr. 92/2003 im Verein mit der jeweiligen Prüfungsordnung der Wirtschaftskammer jeweils auf Grundlage der Gewerbeordnung. Es liegt daher nicht in der Kompetenz der örtlichen Gewerbebehörde, Festlegungen zu treffen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als oberste Gewerbebehörde achtet im Zuge seiner Verordnungsgebungskompetenz gem. § 18 GewO und seiner Kompetenz gem. § 21 Abs. 4 GewO zur Bestätigung der Prüfungsverordnung der WK auf die Erfüllung der vom Gesetz vorgegebenen Erfordernisse. Das Gewerbe des Finanzdienstleistungsassistenten wird – soweit nicht mittelbar an einen Befähigungsnachweis im Rahmen des Gewerblichen Vermögensberaters oder des Gewerbes der Versicherungsvermittlung geknüpft – als ein freies Gewerbe angesehen, für das kein bestimmter Befähigungsnachweis gesetzlich vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Antwort zu Punkt 6 der Anfrage zu verweisen.

 

 

Antwort zu den Punkten 9 bis 11 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit befassten Gewerbebehörden haben mitgeteilt, dass keine derartigen Informationen vorliegen. Lediglich die BH Hollabrunn hat berichtet, dass ihr derartige Aufteilungen von Provisionen bekannt sind.

 


Antwort zu den Punkten 12 bis 14 der Anfrage:

 

Wie erwähnt, sind die Gewerbebehörden im Zusammenhang mit Unternehmen wie dem AWD nicht für dessen Wertpapierberatungstätigkeiten zuständig, sondern lediglich für Tätigkeiten der gewerblichen Vermögensberatung und insbesondere der Versicherungsvermittlung. In diesem Zusammenhang erfolgt auf Grundlage von § 365z Abs.1 GewO ein systematisches zentrales Management, indem das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Beschwerdestelle über Versicherungsvermittler ist und bei Vorliegen entsprechender Hinweise immer wieder entweder direkt selbst die Staatsanwaltschaft bzw. die Wirtschaftspolizei verständigt bzw. die örtlichen Gewerbebehörden entsprechend gezielt informiert und um Verständigung der Strafverfolgungsbehörde ersucht. Zumeist handelt es sich aber um Fälle mit Betrugsverdacht, in Einzelfällen um Tatbestände im Zusammenhang mit Geldwäsche; hinsichtlich des § 168a StGB wurden bisher keine Fälle offensichtlich. Folgerichtig sind bisher keine Anzeigen nach § 168a StGB erfolgt.

 

 

Antwort zu den Punkten 15 bis 18 der Anfrage:

 

Im Bereich der Versicherungsvermittlung erfolgte durch die Umsetzung der RL 2002/ 92/EG eine Verbesserung hinsichtlich des Ordnungsrahmens. Es erfolgen laufende Kontrollen hinsichtlich der Ausbildung von Mitarbeitern; weiters ist die Behandlung von Beschwerdefällen seitens der Beschwerdestelle im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu erwähnen, die in vielen Fällen zu Lösungen im Interesse des Kunden geführt hat. Kommt keine Lösung im Interesse des Kunden zustande oder
sind Fehlpraktiken ersichtlich, erfolgt eine Weiterleitung an die örtlichen Behörden, die eine eingehende Überprüfung des jeweiligen Unternehmens vorzunehmen haben. In gravierenden Fällen werden die Strafbehörden verständigt und erfolgt eine Entziehung der Gewerbeberechtigung.

 

Im Übrigen darf auf die von allen Parlamentsparteien beschlossene Entschließung Nr. 1/E XXIV.GP verwiesen werden, an deren Umsetzung für den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in meinem Haus bereits gearbeitet wird.