3213/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.12.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5-fach)

 

 

 

RUDOLF HUNDSTORFER

Bundesminister

 

Stubenring 1, 1010 Wien

Tel: +43 1 711 00 - 0

Fax:   +43 1 711 00 - 2156

rudolf.hundstorfer@bmask.gv.at

www.bmask.gv.at

DVR: 001 7001

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien

 

GZ: BMASK-10001/0429-I/A/4/2009

 

Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3404/J des Abgeordneten Kickl und weiterer Abgeordneter wie folgt:

In Hinblick auf die in der Einleitung der parlamentarischen Anfrage beschriebenen Vorkommnisse möchte ich klarstellen, dass die Gewährung von Sozialhilfe nicht in den Vollzugsbereich meines Ressorts, sondern in die Zuständigkeit der Länder fällt.

Fragen 1, 4, 5, 8 bis 11:

Im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung ‑ hinsichtlich der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung ist auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit zu verweisen ‑ sind Fälle von ungerechtfertigtem Leistungsbezug durch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte nicht bekannt. Dies deshalb, weil der Bezug einer österreichischen Pension stets einen entsprechenden Verlauf ordnungsgemäß erworbener Pensionsversicherungsmonate des jeweiligen Pensionsberechtigten voraussetzt und das Vorliegen dieser Versicherungsmonate durch die
Sozialversicherungsträger mit hoher Zuverlässigkeit festgestellt werden kann.

Auch hinsichtlich der Leistungen nach den Versorgungsgesetzen und dem Bundespflegegeldgesetz sind keine Fälle von ungerechtfertigtem Leistungsbezug durch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte bekannt.

Um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld bzw. Not-standshilfe) erhalten zu können, muss die betreffende Person u.a. auch über einen Aufenthaltstitel verfügen, der zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt (§ 7 Abs. 2 Z 2 AVG 1977). Dies ist bei Asylberechtigten der Fall; auch bei subsidiär Schutzberechtigten, die seit Jänner 2008 Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

Zur Rückforderung der Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) kann es aus vielen Gründen kommen, etwa bei einer verspäteten Abmeldung vom Leistungsbezug bei Arbeitsaufnahme oder weil das eigene Einkommen bzw. das des Ehepartners/Lebensgefährten/in aufgrund des Steuerbescheides doch über den relevanten Grenzen liegt. Daher hat eine Rückforderung der Leistung per se nicht unbedingt etwas mit betrügerischem Verhalten zu tun.

Derzeit gibt es beim Arbeitsmarktservice ca. 36.600 Rückforderungsfälle. 69 Fälle betreffen Asylberechtigte, wobei jedoch die einzelnen Rückforderungsgründe nicht abfragbar sind. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wird nicht gesondert
erfasst. Daten zu den Vorjahren bzw. zum Wert der zurückgeforderten Leistungen stehen dem
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht zur Verfügung.

Betrugsfälle im Zusammenhang mit Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sind dem Arbeitsmarktservice nicht bekannt.

Frage 2 und 3:

Es wurden durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine Strafanzeigen erstattet.

Frage 6 und 7:

Unabhängig davon, ob es sich bei den AntragstellerInnen um Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte oder um andere Personengruppen handelt, wird vor der Gewährung von Leistungen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eingehend überprüft. Verdachtsfällen wird nachgegangen und diese werden gesondert geprüft.

Mit freundlichen Grüßen