326/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.01.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am      Jänner 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0157-I/4/2008

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die an meinen Amtsvorgänger gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 259/J vom 26. November 2008 der Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ausübung der Aufsicht über Vertriebssysteme für Finanzinstrumente am Beispiel AWD beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die gegenständliche Anfrage bezieht sich überwiegend auf Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen sind. Die Finanz­marktaufsichtsbehörde (FMA) ist als weisungsfreie und unabhängige Behörde eingerichtet. Ihre Tätigkeit unterliegt nicht der inhaltlichen Kontrolle des Bundesministeriums für Finanzen. Nur im Fall begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufsichtstätigkeit hätte das Bundesministerium für Finanzen gemäß § 16 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG) ein umfassendes Auskunftsrecht.

 

Die vorliegenden Fragen betreffen somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Im Übrigen werden außerhalb der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen liegende Sachverhalte angesprochen, weshalb dazu keine Antwort gegeben werden kann. Soweit dem Bundesministerium für Finanzen direkt die erforderlichen Informationen vorliegen, wird wie folgt mitgeteilt.

 

Im Einzelnen:

 

Zu 1. und 8.:

Per 10. Dezember 2008 sind bei der FMA insgesamt 8.318 Finanzdienstleistungsassistenten (FDLA) für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemeldet. Im Hinblick auf die Ver­pflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses sind nähere Angaben zur Anzahl der für den AWD registrierten FDLA nicht möglich.

 

Zu 2. und 3.:

Vor dem Hintergrund der medialen Diskussion hat der AWD sein Ausbildungskonzept gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen unaufgefordert dargelegt. Die be­schriebenen Ausbildungsmaßnahmen lassen grundsätzliches Bemühen zur Sicherung der Beratungsqualität erkennen. Inwieweit die Maßnahme auch praktisch gelebt wird, entzieht sich jedoch der Kenntnis des Bundesministeriums für Finanzen. Allerdings liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen darüber vor, nach welcher Einarbeitungs- bzw. Ausbildungszeit die FDLA ihre Tätigkeit aufnehmen bzw. wie lang die Einschulung im Regelfall dauert, bis es zu ersten Kundenberatungen kommt.

 

Zu 4.:

Hinsichtlich der Kontrolle der FDLA sieht das WAG 2007 vor, dass ausschließlich die Rechtsträger (österreichische Kreditinstitute, österreichische Wertpapierfirmen, öster­reichische Versicherungsunternehmen sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen), für welche die FDLA als Erfüllungsgehilfen tätig werden, der Aufsicht der FMA unterliegen. Sie sind die alleinigen Adressaten des Gesetzes. Die Rechtsträger wiederum haben die für
sie tätigen FDLA in analoger Anwendung des § 28 WAG 2007 (vertraglich gebundene Vermittler - VGV) zu überwachen. Dabei haben sie insbesondere sicherzustellen, dass die FDLA bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen die Bestimmungen des WAG 2007 einhalten (z.B. ordnungsgemäße Durchführung des Beratungsprozesses; Vorlage eines Ausweises gegenüber dem Kunden; Einhaltung der Informationspflichten etc.) und entsprechend geschult sind. Erlangt die FMA Kenntnis davon, dass diesen Verpflichtungen von Seiten des Rechtsträgers nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße entsprochen wird, sind Sanktionen vorgesehen, die je nach festgestelltem Verstoß aufsichtsrechtlicher (bis hin zum Konzessionsentzug) oder verwaltungsstrafrechtlicher Natur sein können.

 

Zu 5.:

Zu Kontrollmaßnahmen seitens des AWD hinsichtlich der inhaltlichen Beratungsqualität durch FDLA liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor.

 

Zu 6. und 7.:

Auf die einleitenden Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit wird verwiesen.

 

Zu 9. und 10.:

Der AWD hat dem Bundesministerium für Finanzen keine überprüfbaren Informationen darüber zur Verfügung gestellt, nach welcher Einarbeitungs- bzw. Ausbildungszeit die vertraglich gebundenen Vermittler für den AWD ihre Tätigkeit aufnehmen bzw. wie lang die Einschulung im Regelfall dauert, bis es zu ersten Kundenberatungen kommt.

 

Zu 11., 12., 13., 14. und 15.:

Auf die einleitenden Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit wird verwiesen.

 

Zu 16.:

Die internen Schulungen bei AWD sind keine Besonderheit, da viele Unternehmen intern schulen.

 

Zu 17. und 18.:

Auf die einleitenden Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit wird verwiesen.

 

Zu 19.:

Das WAG 2007 sieht als einzige objektive – das heißt unternehmensunabhängige – fachliche Zugangsschranke die verpflichtende Absolvierung der Gewerbeschein-Prüfung gemäß § 136a GewO vor (§ 28 WAG 2008). Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung des Rechtsträgers, nur solche FDLA und vertraglich gebundene Vermittler bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen als Erfüllungsgehilfen heranzuziehen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und über entsprechende allgemeine, kaufmännische und berufliche Kenntnisse verfügen (siehe § 28 WAG 2007).

 

Zu 20. bis 22.:

Auf die einleitenden Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit wird verwiesen.

 

Zu 23. und 24.:

Per 10. Dezember 2008 sind insgesamt 12.389 Personen (gerechnet nach Köpfen,
d.h. Mehrfachmeldungen von FDLA sind nicht berücksichtigt) im Register eingetragen. Diese
Zahl umfasst auch die für Banken tätigen FDLA und vertraglich gebundenen Vermittler.
Für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind insgesamt 9.556 Personen (wiederum nach Köpfen) aktiv gemeldet. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses können keine detaillierteren Informationen zur Verfügung gestellt werden.

 

Zu 25.:

Auf die einleitenden Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit wird verwiesen.

 

Zu 26.:

Wird von Seiten der FMA festgestellt, dass ein Rechtsträger seiner Verpflichtung zur Eintragung eines vertraglich gebundenen Vermittlers nicht nachgekommen ist, sind – je nach Sachlage des konkreten Einzelfalles – aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu setzen (Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, Untersagung der Geschäftsleitung, Entzug der Konzession).

 

Zu 27.:

Auf die einleitenden Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit wird verwiesen.

 

Zu 28. und 29.:

Entsprechend den dem Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung stehenden Informationen ist der AWD ein Strukturvertrieb, welcher sich durch ein hierarchisch gegliedertes Beratersystem, in welchem Provisionen weiterverrechnet werden, auszeichnet. In Österreich gibt es eine Reihe von Strukturvertrieben.


 

Zu 30.:

Entsprechend öffentlich zugänglichen Informationen können demonstrativ die OVB Allfinanzvermittlungs AG und die Ertrag & Sicherheit Investmentfondsberatung GES.M.B.H. als Strukturvertriebe genannt werden.

 

Zu 31.:

Die FMA hat bei Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungen die Einhaltung des WAG 2007, welches den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen absteckt, zu überprüfen. Sollten sich dabei aus dem Vergütungssystem Konflikte mit den Wohlverhaltensregeln des WAG 2007 oder gar Verdachtsmomente auf strafrechtlich relevante Tatbestände ergeben, wird das gesetzlich vorgesehene Sanktionsinstrumentarium angewendet bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft informiert.

 

Zu 32. und 33.:

Auf die einleitenden Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit wird verwiesen.

 

Zu 34.:

Strukturvertriebe sind durch ihren Aufbau anfälliger für das Entstehen von Interessenskonflikten, die zum Nachteil der Kunden entschieden werden. Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrolle der Einhaltung der in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen des WAG 2007 besondere Bedeutung zu.

 

Zu 35.:

Die Tatsache, dass FDLA im Gegensatz zu den vertraglich gebundenen Vermittlern, welche die Gewerbeschein-Prüfung des gewerblichen Vermögensberaters zu absolvieren haben, keiner vergleichbaren, objektiven Zugangsschranke unterliegen, ist zweifellos problematisch und wird im Hinblick auf den jüngst verabschiedeten Entschließungsantrag überdacht.

 

Zu 36. und 37.:

Entsprechende Veranlassungen sind von der FMA zu treffen. 

 

Mit freundlichen Grüßen