3270/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.12.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 10. Dezember 2009

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0352-IK/1a/2009

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3300/J betreffend "Reisebürosicherungsverordnung", welche die Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen am 20. Oktober 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

In den letzten zehn Jahren hat mein Ressort Entschädigungsbeträge in der Gesamthöhe von € 2.069.372,55 bezahlt, die sich auf sieben Entschädigungsfälle wie folgt aufteilen:

 

·           ATS     22.812.333,43

·           ATS          228.341,00

·           ATS          123.600,00

·           ATS          570.000,00

·           ATS            72.710,00

·           €              337.461,55

·           €                  1.790,00

 

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der dem Kostenbetrag in der Höhe von ATS 22.812.333,43 zugrundeliegende Fall vor Inkrafttreten der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) im Jahre 1999 eingetreten ist. Lediglich die Auszahlung erfolgte im angefragten Zeitraum.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

In den letzten zehn Jahren wurden insgesamt 29 Reiseveranstalter aufgrund von Insolvenz aus dem Veranstalterverzeichnis gelöscht.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der RSV erfolgt sowohl unmittelbar durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, als auch im Wege anlassbezogener Kontrolltätigkeiten der Gewerbebehörden.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

In den letzten fünf Jahren wurden 100 Übertretungen von Bestimmungen der RSV festgestellt.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Die Ahndung von Übertretungen erfolgt gemäß § 11 RSV.

 

Weiters sieht § 11 Abs. 4 RSV vor, dass auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 bewirken kann, dass dieser die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt. In diesem Fall hat ein Entzug der Gewerbeberechtigung zu erfolgen.

 

Sofern die Abdeckung des (Insolvenz)Risikos durch den Veranstalter nicht mehr gegeben ist oder die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vorliegen, ist die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich zu löschen.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

 

Nein.