328/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.01.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0250-III/4a/2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 23. Jänner 2009

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 315/J-NR/2008 betreffend Beschwerden von Eltern über ein Schulbuch, die die Abg. Mag. Dr. Manfred Haimbuchner, Kolleginnen und Kollegen am 27. November 2008 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Entsprechend § 15 iVm. § 14 Abs. 2 und 5 des Schulunterrichtsgesetzes ist die
Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln zuständig; zum Zweck der Abgabe von diesbezüglichen Gutachten hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister Sachverständige in Gutachterkommissionen zu berufen, die für einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände einer oder mehrer Schularten zuständig sind. Die näheren Bestimmungen über die Zahl der Mitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnen Kommissionen sowie die Geschäftsbehandlung regelt die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmittel, BGBl. Nr. 348/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 248/1998. Aufgrund der Gutachten der zuständigen Gutachterkommission wurde das Werk vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur für den Unterrichtsgebrauch als geeignet erklärt.


Zu Frage 2:

Ziele/Lehrplanbezug:

-     Berechnen von Zeitspannen über eine Stunde hinaus

-     Aus einer Tabelle Informationen entnehmen

-     Quantitative Sachverhalte zur eigenen Erfahrungswelt in Beziehung setzen

 

Zu Frage 3:

Die vorliegende Frage nimmt auf die Geschäftsführung des Schulbuchverlages Bezug und betrifft damit keinen Gegenstand der Vollziehung. Das entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlagen bestehende Interpellationsrecht kann nicht so verstanden werden, dass Handlungen ausschließlich von Unternehmensorganen zur „Geschäftsführung“ des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG zählen.

 

Zu Frage 4:

Dazu liegen dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur keine Informationen vor. Für die finanziellen Belange der Aktion „Unentgeltliche Schulbücher“ ist das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig.

 

Zu Frage 5:

Da auf Nachfrage weder beim Verlag Veritas noch in der Fachabteilung Schulbuch des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur Beschwerden eingegangen sind, kann diese Frage nicht beantwortet werden.

 

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.