3340/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.12.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0356-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 15. Dezember 2009

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3394/J-NR/2009 betreffend Sicherung der Kunst- und Kulturobjekte des Österreichischen Museums für angewandte Kunst, welche im Eigentum des Bundes bzw. im eigenen Eigentum stehen, die die Abg. Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 22. Oktober 2009 an mich richteten, wird nach Befassung des im Rahmen der Geschäftsführung angesprochenen Bundesmuseums wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Kunstwerke, die im Eigentum des Bundes stehen, werden gemäß einheitlichen rechtlichen, organisatorischen und logistischen Vorgaben und gemäß den hierfür geltenden Standards für Bundesinstitutionen, verwaltungstechnisch und wissenschaftlich, sowohl in Buchform als auch in elektronischer Form dokumentiert.

Die grundsätzlichen Vorgaben sind in der jeweils geltenden Fassung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 6 und 9) und der Museumsordnung für das Österreichische Museum für angewandte Kunst (MAK) verankert.

Vor Aufnahme eines Kunstwerkes in den Sammlungsbestand werden alle rechtlichen und verwaltungstechnischen Belange im Vorfeld erledigt und erst nach Abschluss derselben in den Bestand des Museums aufgenommen.

Der jeweilige Kustode ist unmittelbar für die Inventarisierung der Objekte, die damit verbunden Standortsicherung sowie die Auffindbarkeit in Abstimmung mit dem Registrar als beratende Stabsstelle und Kontrollorgan verantwortlich.


Zu Fragen 6 bis 10:

Für das MAK gibt es einen selbst erstellten hausinternen Evakuierungsplan. Für das Jahr 2010 ist nach Maßgabe der Verfügbarkeit finanzieller Mittel, eine externe Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung des Evakuierungsplanes vorgesehen.

Der Evakuierungsplan nimmt auf die räumlichen Gegebenheiten des Hauses Bedacht und beruht auf Vorgaben im Bundesmuseen-Gesetz 2002, internen Manuals und der Brandschutzordnung.

Die Vorgaben sind den für die Sicherheit des Hauses verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt, welche auch die erforderlichen Schritte im Anlassfall in die Wege leiten.

Brandschutzübungen werden regelmäßig abgehalten.

 

Zu Fragen 11 bis 15:

Für das Sammlungsgut, das sich zur Gänze im Eigentum des Bundes befindet, gilt gemäß den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes der Grundsatz der Nichtversicherung.

Kunstwerke im eigenen Eigentum sind privat entsprechend internationalen Standards für Aufenthalt und Transport innerhalb des Hauptgebäudes sowie seinen Exposituren versichert. Es wurde dafür über einen für die Versicherung von Kunstobjekten spezialisierten Makler ein Bestbieter ermittelt. Da es keine Ausschreibung gab, sondern nur eine Bestbieterermittlung, gibt es keine Ausschreibungsunterlagen.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.