338/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.01.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

GZ. BMVIT-11.000/0024-I/PR3/2008                                      Wien, am                     2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 440/J betreffend Zuverlässigkeitsprüfungen von Personen mit Dienstort Flughafen, welche die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete am 12. Dezember 2008 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Ø      Seit wann gibt es die im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Personen mit Dienstort Flughafen?

 

 

Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Personen mit Dienstort Flughafen werden seit März 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 durchgeführt.

 

Zu Frage 2 und 3:

Ø      Wie viele Mitarbeiter und welche Flughäfen sind von den Zuverlässigkeitsüberprüfungen betroffen?

Ø      Wie häufig werden diese Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt?

 

 

Alle Personen, die Zugang zu den Sicherheitsbereichen des Flughafens haben, werden vor Ausstellung eines Flughafenausweises ausnahmslos einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. Auf den Flughäfen Wien, Salzburg, Graz, Linz, Innsbruck und Klagenfurt sind Sicherheitsbereiche ausgewiesen.

 

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person wird

- vor beabsichtigter Aufnahme der Tätigkeit,

- bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte 

  und

- nach spätestens fünf Jahren erneut durchgeführt.

 

Zu Frage 4, 5 und 6:

 

Ø      Wer führt diese Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch?

Ø      In welcher Form werden die Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt?

Ø      Werden die Betroffenen jeweils von der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung informiert?

 

 

Der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie erhält - mindestens vier Wochen vor beabsichtigter Aufnahme der Tätigkeit - vom Flughafenbetreiber die Daten jener Personen, die sich um Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben. Diese Daten enthalten den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Hauptwohnsitz und die Zustimmung jener Person, deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll. Diese Daten werden unverzüglich den Sicherheitsbehörden, die bei der Sicherheitsüberprüfung einer Person mitzuwirken haben, übermittelt (§ 134a LFG).

Die Sicherheitsbehörden sind dazu ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden und das Ergebnis der Überprüfung dem/der BundesministerIn für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln (§ 140d Abs. 2 LFG). Der Zivilflugplatzhalter darf einen Flughafenausweis nur dann ausstellen, wenn nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt wird, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 bestehen (§ 134a Abs. 4 LFG).

Frage 7:

 

Ø      Ist die Häufigkeit der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bei allen Mitarbeitern gleich oder differenziert sie nach Art oder Dauer einer Tätigkeit oder nach Größe und Lage eines Flughafens?

 

Die Häufigkeit der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleich.

 

 

Zu Frage 8:

Ø      Bei wie vielen Mitarbeitern wurden jeweils in den letzten 5 Jahren Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt?

 

Es wurden bisher 27.707 Personen überprüft (Stand: 8. Jänner 2009).

 

 

Zu Frage 9:

Ø      Bei wie vielen Zuverlässigkeitsüberprüfungen wurde die betreffende Person als nicht zuverlässig eingestuft?

 

Bei einer Person bestanden Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002.

 

 

Zu Frage 10:

Ø      Welche Beurteilungsstufen gibt es und welche Konsequenzen sind dabei für den Überprüften jeweils verbunden?

 

Nach erfolgter Überprüfung der Zuverlässigkeit können entweder
- Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 oder
- keine Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
gegenüber der überprüften Person bestehen.

Sollten Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 bestehen, so darf der Flughafenausweis nicht ausgestellt werden. Da die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nur für den unbegleiteten Zutritt zu den Sicherheitsbereichen relevant sind, besteht für die betroffene Person dadurch keinerlei gesetzliche Einschränkung für andere (nicht-sicherheitsrelevante) Bereiche des betreffenden Flughafens sowie den begleiteten Zugang zum Sicherheitsbereich.

 

 

Zu Frage 11:

Ø      Wie oft und von wem wird die Republik aufgrund des Ergebnisses einer Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Amtshaftung verklagt?

 

Bisher gab es eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich.