3465/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0255-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 3445/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einsatz von Diensthunden in Justizanstalten 2“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Evaluierung des Projektes stützt sich auf schriftliche und mündliche Berichte sowie Statistiken der Justizanstalt Sonnberg. Darüber hinaus wurden auch von den zuständigen Abteilungsleitern der Vollzugsdirektion mehrere persönliche Gespräche mit dem Diensthundeführer geführt.

Zu 2 bis 8 sowie 21 und 22:

In der Aufbereitung der Daten zur Anfragebeantwortung Zl. 2527/AB XXIV.GP ist auf die Daten des Zwischenberichtes bis zum 20. August 2008 zurückgegriffen worden, weil die zweite Hälfte des Projektzeitraumes noch nicht evaluiert war.

In den Jahren 2007, 2008 und 2009 kam es zu insgesamt 95 Einsätzen, die überwiegend auf die Initiative des Diensthundesführers der Justizwwche zurückzuführen sind und nur zu einem geringen Teil auf Ersuchen der Anstalten erfolgten.

Im Jahr 2007 erfolgten vier Einsätze, wovon zwei zum Fund von Suchtmittelsubstanzen führten. Im Jahr 2008 waren es 68 Einsätze, davon konnten in 25 Fällen Suchtmittel gefunden werden. Der Diensthundeführer der Justizwache wurde dabei teilweise von insgesamt 39 Diensthundeführern der Polizei unterstützt. Im Jahr 2009 schließlich kam es zu 23 Einsätzen, wobei in 7 Fällen Suchtmittel gefunden wurde. Auch hier wurde der Diensthundeführer der Justizwache teilweise von insgesamt 30 Diensthundeführern der Polizei unterstützt.

Während des gesamten Projektzeitraums wurde keine größere Suchtmittelmenge aufgespürt. Die aufgefundenen Mengen der Suchtmittelsubstanzen lagen im Kleinstbereich (um ein Gramm).

Der Einsatz der Mittel ist im Verhältnis zum Erfolg nicht als effizient anzusehen. Es erscheint wirtschaftlicher, Insassen und die von diesen genutzten Räumlichkeiten zu durchsuchen und Suchtmittelhunde nur im Einzelfall heranzuziehen, wobei dazu kostenlos auf Suchtmittelspürhunde der Polizei zurückgegriffen werden kann. Das Bundesministerium für Justiz plant daher derzeit nicht, der Empfehlung des Rechnungshofes nachzukommen.

Eine abschließende Entscheidung über den Einsatz von Suchtmittelspürhunden im österreichischen Strafvollzug war erst nach Durchführung der Evaluierung nach Ablauf des (verlängerten) Projekts sinnvoll. Ein öffentlicher Evaluierungsbericht ist nicht geplant.

Zu 9:

Über den Einsatz von Polizeihunden in Justizanstalten werden keine statistischen Aufzeichnungen geführt. Die Erfahrung zeigt aber, dass im Bedarfsfall stets binnen kürzester Zeit ein Suchtmittelspürhund der Polizei zur Verfügung gestellt werden konnte.

Laut Auskunft des Bundesausbildungszentrums für DiensthundeführerInnen im BMI stehen derzeit österreichweit 418 Diensthunde im Einsatz.

Zu 10:

Das Ende des Projektes Suchtmittelspürhund in Justizanstalten führt zur keiner Einsparung an Personalkosten, weil für das Projekt eine bestehende Planstelle für den Hundeführer verwendet wurde. Eine offizielle Einführung von Suchtmittelspürhunden würde jedoch den angeführten (zusätzlichen) Personalaufwand pro Hundeführer bedeuten, weil diese Aufgabe nicht zusätzlich zu den anderen Aufgaben eines Justizwachebeamten übernommen werden kann und somit die Schaffung neuer Planstellen erforderlich wäre.

Zu 11 und 12:

Die Personalkosten waren nicht im vollen Umfang bekannt, weil im Strafvollzug bislang auf keine Erfahrungen mit eigenen Suchtmittelspürhunden zurückgegriffen werden konnte. Dies lag vor allem daran, dass Ausbildungs- und Trainingsaufwand von rund acht Stunden im Monat sowie Wartungsstunden im Ausmaß von rund einer Stunde pro Tag, die für den professionellen Einsatz eines Hundes nötig sind, vorerst nicht exakt eingeschätzt werden konnten.

Zu 13:

Das Kraftfahrzeug wird als Ersatz für ein auszuscheidendes Fahrzeug im Fahrzeugstand der Justizanstalt Sonnberg weiter verwendet. Die Transportbox (Anschaffungswert ca. 300 Euro) ist in der Justizanstalt Sonnberg verblieben. Der als Zwinger genutzte Raum in der Justizanstalt steht weiter zur Verfügung. Es wird zu prüfen sein, ob die genannten beweglichen Gegenstände im Rahmen des Sachgüteraustausches einer anderen Bundesdienststelle zur Verfügung gestellt werden können.

Zu 14:

Es ist nicht geplant, das Projekt wieder aufzunehmen.

Zu 15:

In den österreichischen Justizanstalten werden Suchtmittelkontrollen – wie schon vor dem Projekt – auch weiterhin regelmäßig durchgeführt.

Zu 16:

Für den Strafvollzug werden sich in Hinkunft die Kosten für die Durchsuchungen mit einem Suchtmittelspürhund zweifellos verringern, weil diese ausschließlich von Bediensteten der Polizei wahrgenommen werden.

Die Durchsuchungen von Hafträumen, Betrieben, Gelände, Höfen und Fahrzeugen sind grundsätzlich nach dem Strafvollzugsgesetz von Justizbeamten durchzuführen. Diese Kontrollen sind nicht nur zum Zwecke des Auffindens unerlaubter Substanzen vorgeschrieben, sondern garantieren insgesamt die Sicherheit und Ordnung in den einzelnen Justizanstalten (Verhinderung des Einbringens von Waffen, Mobiltelefone usw.). Eine Gegenüberstellung des Zeitaufwandes bei Durchsuchungen, die von Justizwachebediensteten mit oder ohne Unterstützung eines Suchtmittelspürhundes durchgeführt werden, erscheint wenig sinnvoll, weil ein Suchtmittelspürhund nur bestimmte Substanzen auffinden kann. Die Durchsuchungen müssen sich aber ebenso auf Gegenstände wie Waffen, Mobiltelefone oder Kassiber beziehen, bei deren Auffindung ein Hund keine Hilfe bietet. Auf die Gesamtdurchsuchungszeit wird sich daher der Einsatz eines Hundes kaum auswirken.

Zu 17 bis 19:

Auf diese Projektergebnisse wurde Rücksicht genommen. Allerdings sind die Rahmenbedingungen unterschiedlich und die Ergebnisse nur bedingt vergleichbar. Im Übrigen gibt es auch in den genannten Ländern Anstalten, die den Einsatz eigener Suchtmittelspürhunde vehement ablehnen.

Zu 20:

Die Einführung von Dualhunden im Bereich des österreichischen Strafvollzuges würde eine gesetzliche Absicherung im Strafvollzugsgesetz notwendig machen. Ob der Einsatz von Dualhunden tatsächlich zu einer Reduzierung der Kosten führt,  wäre erst zu prüfen.

Zu 23:

In den österreichischen Justizanstalten kam es im Zeitraum Jänner 2000 bis September 2009 zu insgesamt 42 Todesfällen, die auf Drogenkonsum zurückzuführen waren bzw. bei denen ein Zusammenhang mit Drogenmissbrauch bestand. Die detaillierte Darstellung ist der Tabelle zu entnehmen.

 

Justizanstalt

 

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

Graz-Karlau

1

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

Sonnberg

2

 

 

 

 

 

1

 

 

 

1

Schwarzau

2

 

 

 

 

1

1

 

 

 

 

Krems

1

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

Feldkirch

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

St.Pölten

1

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Simmering

2

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Salzburg

5

1

1

2

1

 

 

 

 

 

 

Garsten

2

 

 

 

 

 

 

1

 

 

1

Hirtenberg

5

 

1

 

1

 

2

1

 

 

 

Favoriten

1

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien-Josefstadt

6

 

 

 

2

1

 

 

 

1

2

Stein

13

 

2

 

2

1

2

2

2

2

 

Gesamt

42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

. Dezember 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)